TR.5.0,Einsatztaste ausgetrickst !     |
Pit
Tripel-As

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Das mit den Pushern scheint jetzt langsam auch bei Kunden ins Gespräch zu kommen.
Gibt es schon Informationen ob da schon jemand mit aufgefallen ist?
Und was mir sehr wichtig ist:
Wird durch den Einsatz der Pusher tatsächlich die Bauart geändert oder ist das
auch nur so ein Wunschgedanke wie das Verbot der Mehrfachbespielung der V2 Geräte?
__________________ Gruß Pit
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81
13.02.2019 21:17 |
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Solon
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dieter116
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Aus TR 5:
1.8 Zusatzgeräte4
Spezieller Bezug: § 12 Abs. 3 SpielV (Abs. 4 am 10. Mai 2015)
Geldspielgeräte müssen auch gemeinsam mit Zusatzgeräten die Anforderungen
der Spielverordnung erfüllen.
4 Zusatzgeräte sind solche Geräte, die nicht zur Bauart gehören, aber optional in Verbindung
mit Geldspielgeräten betrieben werden dürfen.
Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte, Version 5.0 27.01.2015
- 11 -
1.9 Rückwirkungsfreiheit
Spezieller Bezug: § 13 Nr. 10 SpielV (ab 10. Februar 2016 Nr. 11) und § 12
Abs. 3 SpielV (Abs. 4 ab 10. Mai 2015)
Geräte, Komponenten, Infrastruktureinrichtungen, die nicht zur Bauart gehören,
dürfen keine unerlaubten Einwirkungen auf Spielabläufe, Kontrolleinrichtung,
aufgezeichnete Daten, Einsatzleistung5 oder Gewinnauszahlung6 ausüben.
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82
14.02.2019 06:26 |
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Solon
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petergaukler
Kaiser

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83
08.05.2019 15:26 |
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Rooobert
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Ich glaube das brauchen wir nicht,
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84
09.05.2019 21:51 |
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Pit
Tripel-As

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Ist diese bauliche Veränderung jetzt eine Ordnungswiderigkeit die es erlaubt die Finanzsticks auszuwerten und die erwirtschafteten Gelder einzuziehen?
Oder gibt's da nur ein kleines Bußgeld?
Wäre schön wenn mal mit einem Präzedensfall alle die unruhig gemacht werden, die mit solchen Mitteln wie Pushern, ständig freigeschalteten Geräten, Missachtung der Schließzeiten etc. sich riesen Wettbewersvorteile erschleichen, unruhig schlafen lässt.
__________________ Gruß Pit
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86
06.12.2019 21:53 |
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dieter116
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Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden.
Dürfte einen hinreichenden Verdacht auf Verstosses gegen die Spielverordnung begründen.
Wenn dann bei Durchsuchung der Halle noch passende Geräte gefunden werden, mit Spuren die auf Gebrauch hindeuten ?
Besser natürlich 'in flagranti' erwischen und den Spieler befragen vorher er es hat.
Ob das Gerät noch der Bauartzulassung entspricht wäre wohl mit der PTB zu klären.
Meiner Meinung nach ja.
Wenn Gerät vom Vertreiber angebracht oder zur Verfügung gestellt wird,
dürfte es sich um unerlaubtes Glücksspiel handeln.
Somit Straftat.
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87
07.12.2019 05:55 |
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gmg
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Wenn wir den PUSHER gefunden hätten, wäre die Sache bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Die Geräte wären sichergestellt worden.
Wir fanden leider nur die Bodenplatten an mehreren Geräten.
Diese Bodenplatten wurden sofort mit Hammer und Meisel entfernt.
Pikant:
Aufstellort der Geräte: Lübbecke...
Grüße
__________________ gmg
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88
07.12.2019 18:32 |
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Pit
Tripel-As

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Joker Spielgeräte, Sitz in Espelkamp. Steht ja auf dem Betreiberschild. Sollte der
ortsansässige Gerätehersteller mal mehr Wettbewerbsbeobachtung betreiben
.
__________________ Gruß Pit
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89
07.12.2019 18:48 |
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Lachschlag
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Aus gegebenem Anlass: UP!
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90
02.01.2020 18:45 |
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Harald Paulus
Tripel-As

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Hallo ins Foren-Rund,
auf die Gefahr, dass ich mich jetzt fürchterlich blamiere, aber was ist genau mit der Formulierung im § 13 Abs. 1 Ziffer 7 SpielVO gemeint:
"Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden."
Während ich mich gestern mit einem Spielhallenkunden unterhielt, lief das von ihm bespielte Gerät ohne sein Tätigwerden unbeeinflusst weiter; gefragt gab er an, dass er nur die gelbe Einsatztaste einmal drücken muss und dann würden alle paar Sekunden ein neues "Spiel" gestartet und weitere 20 Cent abgebucht werden.
Das dürfte doch dann eigentlich nicht sein, oder verstehe ich den Begriff Einsatz falsch?
Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich vorab und grüße aus dem kalten aber herrlich sonnigen Westen der Republik
__________________ Harald Paulus
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91
11.11.2021 13:59 |
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petergaukler
Kaiser

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Zitat: |
Original von Harald Paulus
Hallo ins Foren-Rund,
auf die Gefahr, dass ich mich jetzt fürchterlich blamiere, aber was ist genau mit der Formulierung im § 13 Abs. 1 Ziffer 7 SpielVO gemeint:
"Eine Bedienvorrichtung für den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzulässig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Betätigung des Spielers ausgelöst werden."
Während ich mich gestern mit einem Spielhallenkunden unterhielt, lief das von ihm bespielte Gerät ohne sein Tätigwerden unbeeinflusst weiter; gefragt gab er an, dass er nur die gelbe Einsatztaste einmal drücken muss und dann würden alle paar Sekunden ein neues "Spiel" gestartet und weitere 20 Cent abgebucht werden.
Das dürfte doch dann eigentlich nicht sein, oder verstehe ich den Begriff Einsatz falsch?
Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich vorab und grüße aus dem kalten aber herrlich sonnigen Westen der Republik |
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hi, da würde ich doch mal bei der PTB nachfragen !
pg.
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92
11.11.2021 14:56 |
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NUK-Harburg

Foren As
   
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Hallo ,
da kann man sich gar nicht bei blamieren, da die gesamte Thematik sehr schwierig und etwas abstrakt ist.
Zur Erklärung:
Das eigentliche „Spiel“ welches die PTB im Verlauf eines Zulassungsantrages gemäß der Spielverordnung prüft, ist nur der Umbuchungsprozess vom Geldspeicher auf die Punktebank ( jetzt BITs ) .
Die Taste mit der dieses geschieht ist die Einsatztaste. Beim umbuchen von Geld ( Geldspeicher / links ) in Punkte / Bits ( Punktespeicher / rechts ) findet das eigentliche Spiel statt ! Dabei können 2,30 Euro auf dem Geldspeicher, dann beim umbuchen, auch mal 2,20 Euro oder 2,40 Euro in Punkten ergeben. Das ist das geforderte Spiel !
Anders erklärt :
bedecke mal den gesamten Monitor mit einem Stück Pappe, so dass man nichts mehr sieht und schneide nur die untere linke Ecke aus. Also nur der Geldspeicher und die Punktebank sind zu sehen.
Das ist das eigentliche durch die PTB geprüfte Spiel !
Die PTB prüft nun auch ob das Verhältnis zwischen den Ein- und Auszahlung ( auch beim Rückbuchen findet ein Spiel statt ) also max Stundenverlust sowie max Höchstgewinn pro Stunde eingehalten wird.
Es dürfen IM MOMENT der Zulassungsprüfung durch die PTB auch keinerlei Hardware- oder Software Vorrichtungen im Spielgerät enthalten sein, welche ein automatisches Auslösen von „Einsätzen“ erlaubt.
Haben diese auch nicht !
Das ganze Starttasten- und Superstarttastengedönz, womit die Geräte den Anschein erwecken von alleine zu laufen, wenn denn mal genug Punkte auf der Punktebank sind, muss man hierbei ausblenden. Die „eigentlichen und wirklichen Spiele“ auch.
Die Spieler ( …oder wer auch immer )
müssen vorher aber IMMER die Einsatztaste manuell gedrückt haben ! Damit das Geld in Punkte gewandelt werden kann….
Haben Sie auch !
Wichtig zu erwähnen ist allerdings auch noch, dass die Spielgäste nicht wegen des Umbuchungsspiels in die Spielstätten kommen. Sonden wegen der wirklichen Spiele und die sind in allen Spielformen ( Casino , Online Terrestrisch) identisch, egal welche Limits und Modifikationen für die Ein- und Auzahlungen in der jeweiligen Spielform gilt. .
Gruß
NUK - Harburg
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11.11.2021 18:45 |
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PeterSt
Tripel-As

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Zitat: |
Original von NUK-Harburg NUK-Harburg:
Das eigentliche „Spiel“ welches die PTB im Verlauf eines Zulassungsantrages gemäß der Spielverordnung prüft, ist ...
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Leider völlig daneben: Die PTB prüft kein Spiel, weil die Spielverordnung keine Anforderungen an ein Spiel stellt. Jedenfalls ist das seit 2006 so, wobei sich das leider aber noch nicht überall rumgesprochen zu haben scheint.
Alle Anforderungen an eine Geldspielgeräte-Bauart (§§ 12, 13 SpielV), die bis Ende 2005 auf ein Spiel bezogen wurden (z.B. "Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 EURO, der Gewinn höchstens 2 EURO betragen", § 13 Nr. 5 SpielV aF) wurden ab 2006 durch rein auf die Zeit bezogene Regelungen ersetzt (z.B. "Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen", § 13 Nr. 3 SpielV).
Daher sind die "Philosophien" über das "eigentliche und wirkliche Spiel" so sinnig wie Betrachtungen von Querdenkern über die vermeintliche Nicht-Existenz von Corona ...
__________________ PeterSt
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94
13.11.2021 17:08 |
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PeterSt
Tripel-As

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Die PTB prüft das gesamte Gerät, d. h. sie deckt insbesondere nicht mit "mit einem Stück Pappe" den gesamten Monitor bis auf einen kleinen Teil ab. Wie sollte andernfalls z.B. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SpielV oder auch § 13 Nr. 6, 6a SpielV geprüft werden? Das ist nur möglich, wenn bei einem Geldspielgerät alle möglichen Abläufe von Einätzen, Zufallsentscheidungen und Spielerbeeinflussungen berücksichtigt werden. Und bei den möglichen Spielerbeeinflussungen sind selbstverständlich auch die Auswahl eines Spielangebots wie "Magic Mirror 2" und die sich darin eröffnenden Spielresultate zu berücksichtigen.
Das kann man übrigens alles in der TR5 nachlesen. Transparent für jeden, der es wissen möchte. Aber wie viele bzw. wie wenige sind das?
Dabei erlaubt die Kontrolleinrichtung (TR5, 5.13) eine fundierte Prüfung der Anforderungen an Einsätze und Gewinne, wobei die einheitliche Darstellung von Zwischenergebnissen der verschiedenen Spielangebote, die man - auch in der SpielV - früher "Sonderspiele" nannte, einen einfach verständlichen Spielablauf ermöglicht.
__________________ PeterSt
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96
14.11.2021 20:08 |
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tfis
Tripel-As

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Zitat: |
Original von Harald Paulus
Das dürfte doch dann eigentlich nicht sein, oder verstehe ich den Begriff Einsatz falsch?
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Doch und ja.
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97
15.11.2021 23:11 |
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Harald Paulus
Tripel-As

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Okay, ich fasse zusammen:
Mich interessiert die Einsatztaste gar nicht mehr
__________________ Harald Paulus
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98
17.11.2021 14:41 |
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PeterSt
Tripel-As

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Zitat: |
Original von Harald Paulus:
Während ich mich gestern mit einem Spielhallenkunden unterhielt, lief das von ihm bespielte Gerät ohne sein Tätigwerden unbeeinflusst weiter; gefragt gab er an, dass er nur die gelbe Einsatztaste einmal drücken muss und dann würden alle paar Sekunden ein neues "Spiel" gestartet und weitere 20 Cent abgebucht werden.
Das dürfte doch dann eigentlich nicht sein, oder verstehe ich den Begriff Einsatz falsch |
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Auch in Bezug auf Ihre ursprüngliche Frage gilt, was in der SpielV und in der TR5 steht:
Eine Abbuchung vom Geldspeicher zum Zweck der Einsatzleistung darf nur durch Drücken (nicht durch Festklemmen und schon gar nicht ganz automatisch) der mit "Einsatz" gekennzeichneten Taste erfolgen (TR 5, 5.10). Andere Funktionen zur Beeinflussung eines bereits gestarteten Spielvorgangs wie "Risiko" und "Start" der Walzen dürfen automatisch stattfinden, da es dafür keine Vorgaben in der SpielV gibt.
Die Frage ist daher: Wurden wirklich 20 ct von Geldspeicher (der ist als solcher beschriftet) abgebucht, dann wäre an dem Gerät etwas faul. Wenn aber ein anderer, wie auch immer beschrifteter Zähler um den Wert 20 reduziert wurde, dann gibt es keinen Anlass für einen Zweifel.
__________________ PeterSt
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99
17.11.2021 18:04 |
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