2018-09-25 Die Spielerkarte |
dieter116
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Durch die Abschaffung des automatischen Einsatzes wird einer exzessiven Mehrfachbespielung ( 6 - 10 Geräte ) wahrscheinlich ausreichend entgegengewirkt.
Das Bespielen von 2 Geräten ( 2-er Gruppen ) dürfte aber problemlos durchführbar sein.
Inwieweit dies legal ist, mag jeder für sich den Gesetzestexten entnehmen.
Die Gerichte werden wohl einige Arbeit bekommen um dies zwischen OÄmtern
und Betreibern zu klären.
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21
03.11.2018 06:04 |
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Solon
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PeterSt
Tripel-As
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In Bezug auf die Verringerung der Mehrfachbespielung hat 2006er-Novelle primär mit der Verkürzung der Spielzeit, flankiert durch die Sichtblenden, gut gewirkt.
Zitat: |
Einem Vergleich der vom AK gegen Spielsucht für die Jahre 2004 und 2009 erhobenen Daten zur Mehrfachbespielung ist zu entnehmen, dass sich die Anzahl der von einem Spieler gleichzeitig aktiv bespielten Geräte von 2,54 Geräten in 2004 auf 1,36 in 2009 abgesenkt hat. Der Anteil derjenigen, die drei oder mehr Geräte gleichzeitig aktiv bespielen, reduzierte sich erheblich von 40,6 % in 2004 über 14,59 % in 2007 auf 3,51 % in 2009.
Quelle: BR-Drs. 881/10, S. 51 des Evaluierungsberichts |
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Das relativ einfache (und klare!) Instrument der abgeschaften Einsatzautomatik hätte wahrscheinlich für den "Rest" bereits ausgereicht, ohne ein organisatorisches Monstrum wie das der Spielerkarte zu schaffen, das Rechtsbrechern -- zumindest vorübergehend -- einen Vorteil verschaffen wird (siehe Bild beim ersten Beitrag dieses Threads).
__________________ PeterSt
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von PeterSt: 03.11.2018 07:33.
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22
03.11.2018 07:24 |
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Solon
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walterf
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Zitat: |
Original von PeterSt
Das relativ einfache (und klare!) Instrument der abgeschaften Einsatzautomatik hätte wahrscheinlich für den "Rest" bereits ausgereicht, ohne ein organisatorisches Monstrum wie das der Spielerkarte zu schaffen, das Rechtsbrechern -- zumindest vorübergehend -- einen Vorteil verschaffen wird (siehe Bild beim ersten Beitrag dieses Threads). |
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Ja lieber Peter,
du hast die Sache auf den Punkt gebracht.
btw
Wie ich schon sagte, ich melde mich nur noch auf Beiträge hier, welche keinen Unsinn und persönliche Visionen verbreiten.
Ich freue mich schon auf das neue Automatenaufstellerforum!
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23
03.11.2018 14:58 |
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dieter116
König
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Neues Forum ?
Hatten wie doch schon mal ( kizina.de) .
Und warum ist ein Betreiber ein ' Rechtsbrecher ' wenn ein Kunde an 2 Automaten spielt ?
Oder was hast du gemeint ?
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24
03.11.2018 16:47 |
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PeterSt
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Zitat: |
Original von dieter116
Und warum ist ein Betreiber ein ' Rechtsbrecher ' wenn ein Kunde an 2 Automaten spielt ?
Oder was hast du gemeint ?
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Das habe ich nicht behauptet. Es stimmt auch nicht.
Ich schrieb, dass sich Rechtsbrecher -- zumindest vorübergehend -- einen Vorteil verschaffen können. Sie brechen dass Recht, wenn sie einer Person zwei oder mehr Freischaltcodes (bzw. Karten) geben und auch dann, wenn die Geräte z.B. morgens auf Vorrat durch das Personal freigeschaltet werden (vgl. meinen Hinweis auf das Bild zum ersten Beitrag dieses Threads).
Aus einer vorgefundenen Mehrfachbespielung allein ergibt sich m.E. noch kein zwingender Beweis für eine Ordungswidrigkeit. Diese Tatsache zeigt aber, dass man den Mist mit den "gerätegebundenen, personenungebundenen Identifikationsmitteln" (allein schon diese Wortschöpfung!) besser gelassen hätte, insbesondere, weil der Zwang zu manuellen Einsatzleistung bereits für sich allein genügend Wirkung erzielen wird.
__________________ PeterSt
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25
03.11.2018 17:19 |
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walterf
Routinier
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Zitat: |
Original von PeterSt
Zitat: |
Original von dieter116
Und warum ist ein Betreiber ein ' Rechtsbrecher ' wenn ein Kunde an 2 Automaten spielt ?
Oder was hast du gemeint ?
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Das habe ich nicht behauptet. Es stimmt auch nicht.
Ich schrieb, dass sich Rechtsbrecher -- zumindest vorübergehend -- einen Vorteil verschaffen können. Sie brechen dass Recht, wenn sie einer Person zwei oder mehr Freischaltcodes (bzw. Karten) geben und auch dann, wenn die Geräte z.B. morgens auf Vorrat durch das Personal freigeschaltet werden (vgl. meinen Hinweis auf das Bild zum ersten Beitrag dieses Threads).(...)
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So hatte ich das auch verstanden.
Eine Frage noch zum Thema.
Wenn ein Gast ein Gerät nach 5.1 von adp (ohne Spielerkarte) und eines (z.B. Novo) mit Spielerkarte gleichzeitig bespielt, wäre das nach deiner Meinung ein Problem?
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26
04.11.2018 13:16 |
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PeterSt
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Zitat: |
Original von walterf:
Wenn ein Gast ein Gerät nach 5.1 von adp (ohne Spielerkarte) und eines (z.B. Novo) mit Spielerkarte gleichzeitig bespielt, wäre das nach deiner Meinung ein Problem?
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Ein problematisches Spielverhalten mag vorliegen, ein rechtliches Problem für den Aufsteller sicher nicht.
__________________ PeterSt
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27
04.11.2018 16:40 |
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walterf
Routinier
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Zitat: |
Original von PeterSt
Zitat: |
Original von walterf:
Wenn ein Gast ein Gerät nach 5.1 von adp (ohne Spielerkarte) und eines (z.B. Novo) mit Spielerkarte gleichzeitig bespielt, wäre das nach deiner Meinung ein Problem?
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Ein problematisches Spielverhalten mag vorliegen, ein rechtliches Problem für den Aufsteller sicher nicht. |
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Ich habe diese Frage auch an einen bekannten Fachanwalt gestellt, die ausführliche Antwort
mit Begründung, welche ich schriftlich bekam, bestätigt im vollen Umfang deine Meinung.
Verstehe mich bitte nicht falsch, ich wollte dich nicht auf die Probe stellen, sondern deine fachkundigen Beiträge im Forum brachten mich auf den Gedanken,
auch deine Meinung dazu einzuholen.
Für viele Aufsteller bestimmt auch interessant.
So sollte ein Forum laufen, geben und nehmen und nicht nur Bange machen
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von walterf: 04.11.2018 17:14.
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28
04.11.2018 17:12 |
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Pit
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Hallo,
die Fristen sind hinlänglich bekannt und benötigen hier doch
keine Wasserstandsmeldungen.
Es geht doch um die Spielerkarte.
Schade das Sie zu diesem Thema hier nicht so
eifrig unterwegs sind.
Dann bin ich mal gespannt ob das OA in unserer Kommune
die Frist einhält und ab dem 12.11 klar sagen kann wann und
in welcher Form welche Geräte bespielt werden dürfen.
Ist vielleicht ein wenig komplexer als Zulassungsnummern zu erkennen,
aber Zeit genug war hier auch sich schlau zu machen.
Gruß der Pit
__________________ Gruß Pit
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30
04.11.2018 19:28 |
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sunrise
Routinier
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Ich wäre dir dankbar wenn du hier oder als PN das Ergebnis mitteilst wie und mit welcher Begründung sich deine Kommune in dieser Sache positioniert.
Danke im Voraus
es grüßt sunrise
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31
04.11.2018 20:10 |
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walterf
Routinier
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Zitat: |
Original von sunrise
Ich wäre dir dankbar wenn du hier oder als PN das Ergebnis mitteilst wie und mit welcher Begründung sich deine Kommune in dieser Sache positioniert.
Danke im Voraus
es grüßt sunrise |
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Würde mich auch sehr interessieren...
Für mich ist allerdings die klare schriftliche Antwort des Fachanwaltes mit Begründung ausschlaggebend:
Mehrfachbespielung zwischen Geräten ohne und 1 Gerät mit Spielerkarte erlaubt.
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32
05.11.2018 05:25 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von walterf
Zitat: |
Original von sunrise
Ich wäre dir dankbar wenn du hier oder als PN das Ergebnis mitteilst wie und mit welcher Begründung sich deine Kommune in dieser Sache positioniert.
Danke im Voraus
es grüßt sunrise |
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Würde mich auch sehr interessieren...
Für mich ist allerdings die klare schriftliche Antwort des Fachanwaltes mit Begründung ausschlaggebend:
Mehrfachbespielung zwischen Geräten ohne und 1 Gerät mit Spielerkarte erlaubt. |
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Dieser Einschätzung würde ich mich anschließen.
Grüße
__________________ gmg
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33
05.11.2018 07:14 |
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Pit
Tripel-As
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So, ich pack es dann mal hier rein.
Gestern auf der Verbandssitzung habe ich mit einigen Betreibern
gesprochen. Es ist tatsächlich so, dass jeder Betreiber hinsichtlich
der Geräte mit Freischaltvorrichtung eine eigene Vorgehensweise hat.
Das geht vom automatischen Logout nach 1 Minute bis hin zu 30 Minuten
oder ganz ohne Logout.
Durch das " nicht eindeutig" geschriebene Gesetz über den Umgang
mit diesen Neugeräten gibt es Grauzonen.
Jedem ist klar was der Gesetzgeber mit der Vorschrift erreichen wollte.
Der Spielerschutz soll durch Vermeidung einer Mehrfachbespielung gestärkt
werden!
Jetzt sind wir noch in der "angenehmen" Situation aufgrund der ADP
Lightversionen (die ja bewusst zugelassen wurden) dem Spieler die Möglichkeit zu geben ein weiteres Gerät zu bespielen.
Warum in aller Welt versucht man nun ein Gesetz, das dem Spielerschutz geschuldet ist, so auseinander zu pflücken?
Letztendlich führen wir doch auch Sozialkonzepte! Die werden doch mit
so einem Verhalten ad absurdum geführt.
Wir regen uns über Hersteller auf, die uns Geräte hinstellen die 30.000€ auszahlen.
Warum? Weil die politische Wirkung darauf fatal sein kann.
Aber wenn wir als Betreiber ein Gesetz vorgegeben bekommen welches Inhaltlich doch völlig klar ist, aber nicht eindeutig geschrieben ist, haben
wir nichts besseres zu tun, als die Lücken zu nutzen um das Gesetz zu umgehen.
Und das nur, um dem Gast die Möglichkeit zu geben an mehreren Geräten
eines Herstellers zu spielen?
Die politische Wirkung wird hier keine Bessere sein.
Wie sagte gestern ein Redner (sinngemäß):
Wir sind nicht mehr im Mittelpunkt des neuen Glücksspielstaatsvertrag. Da wird
es um Online Gaming und Sportwetten gehen.
Wir müssen aber politisch wieder ins Gespräch kommen, damit die angedachten
Fesseln für 2021 wieder gelöst werden.
Ich glaube er meinte "politisch positiv " ins Gespräch kommen.
Wir bewegen uns gerade in die andere Richtung!!!!
Das ist alles persönliche Meinung!!
__________________ Gruß Pit
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34
22.11.2018 08:21 |
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PeterSt
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Zitat: |
Original von Pit:
Ich glaube er meinte "politisch positiv " ins Gespräch kommen.
Wir bewegen uns gerade in die andere Richtung!!!!
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Ich kann dem nur zustimmen!
Es müssen mindestens zwei Ebenen unterschieden werden:
Die formal rechtliche Ebene besagt, dass eine Mehrfachbespielung nicht verboten ist, etwa mit V1-Geräten oder wenn ein Spieler bei einem V2-Gerät mit Code-Freischaltung kein Logout macht und ein anderer V2-Spieler parallel übernimmt.
Aber: Jegliche Mehrfachbespielung ist ein Indikator dafür, dass es bei einem solchen Spieler nicht einfach um Unterhaltung geht - wie in der Kneipe, wenn einer dort mehrere Gläser vor sich stehen hat. Insofern zielt der Verweis auf ein Sozialkonzept und dessen nachhaltige Umsetzung in genau die richtige Richtung.
Auch Gewinn-Anzeigen (von Auszahlen kann ja nur beschränkt die Rede sein) in Horror-Höhen sind formal in Ordnung, weil die PTB sie aufgrund des idiotischen Maßgabebeschlusses des Bundesrates und seiner Einflüsterer (auch aus diesem Forum) zulassen musste. Aber sie erweisen den Zukunftschancen der Automatenbranche einen sehr, sehr schlechten Dienst.
Es ist kein Trost, dass Banken und Automobilhersteller inzwischen einen ähnlich schlechten Ruf haben wie die Automatenbranche. Es werden auch nie alle populistischen Kritiker besänftigt werden können ("Nur der kaputte Automat ist ein guter Automat, und nur ein toter Aufsteller ist ein guter Aufsteller"), aber das Liefern von Sachverhalten, die voll im Trend der bereits kolportierten Stereotypen liegen, ist brandgefährlich.
__________________ PeterSt
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von PeterSt: 22.11.2018 09:08.
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35
22.11.2018 09:06 |
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walterf
Routinier
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Zitat: |
Original von Pit
(...)
Wir regen uns über Hersteller auf, die uns Geräte hinstellen die 30.000€ auszahlen.
Warum? Weil die politische Wirkung darauf fatal sein kann.
(...)
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Nicht nur die politische Meinung, auch die finanzielle Situation der betroffenen kleineren Aufsteller ist fatal, wenn solche Gewinne einlaufen.
Und wenn man pleite ist, ist die politische Meinung eigentlich nebensächlich.
Ansonsten, schöner Beitrag dem ich zustimmen kann!
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36
22.11.2018 13:59 |
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gmg
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Der Wille des Gesetzgebers war klar. Er ist auch mehrfach artikuliert worden:
Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten soll verhindert werden.
Wie man dem Gutachten Redeker u. a. entnehmen kann, ist dieser erklärte Wille des Gesetzgebers nicht gut formuliert worden.
Insofern kann man diese "regulatorische Interimslösung" schnellstmöglich in die Tonne klopfen, und durch die personengebundene Spielerkarte ersetzen. Ich habe in Erinnerung, dass man auch bereits in der damaligen Diskussion von der Verwendung des BPA (Bundespersonalausweis) als Freischaltmedium begeistert sprach. Er wird ja auch für die Anschaffung von Zigaretten an Zigarettenausgabeautomaten verwendet. Da gibt es auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Und den BPA gibt man nicht jedermann oder man lässt ihn im GSG stecken. Also die optimale Lösung.
Man (die geräteherstellende Industrie) hätte natürlich auch ein kurzes Zwangslogout als dauerhafte - nicht durch den Aufsteller veränderbare - Lösung installieren können. Ist nur ein Griff bei der Programmierung.
Aber NEIN:
Man hat nur die Möglichkeit geschaffen, dass verfristete (1-2-3-4-5 Minuten) Zwangslogout abzuschalten.
Und die bis zur Novellierung der Spielverordnung benötigte Zeit vergeht ja recht zügig. Es sind ja noch einige andere Sachverhalte von der GSG-herstellenden Industrie erfunden worden. Mir fällt spontan da die Sache mit der Spielzeit und der Auszahlung von fünfstelligen Gewinnen an den GSG (für das kleine Spiel) ein....
Grüße
__________________ gmg
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37
22.11.2018 15:44 |
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gmg
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PS.
Habe gestern eine erste Aufnahme von dem "Just-In-Time-Tastendrückautomaten" gesehen...
Kostet nur nen Fuffi. Da geht was!
Habe mir schon einmal dazu ein mündliches Kurzgutachten besorgt:
1) Verwendung /Installation (auch Aufsetzgen gilt bereits als Installlation) durch den Aufsteller --> Veränderung der zugelassenen Bauart.
2) Nutzung und / oder Verwendung durch den Spieler--> illegales Glücksspiel an der nicht mehr zugelassenen Bauart....
Ich werde ihn suchen (lassen)...
Versprochen.
__________________ gmg
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38
22.11.2018 15:47 |
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gmg
Foren Gott
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Reden wir mal über die Variante Nr. 2 |
|
Der Spieler erhält keine Spielerkarte ausgehändigt, sondern das Servicepersonal begleitet den Kunden zum Gerät und schaltet es mittels eines Serviceschlüssels für den Kunden frei (Soweit RA Rietdorf in seinem o. a. Gutachten für Redeker u. a.).
Was passiert tatsächlich am Gerät?
Die Servicekraft legt einen Schlüssel um, geht in ihr entsprechendes Menü und lässt durch Berührung des Bildschirms eine z. b. vierstellige Ziffer durch das GSG generieren.
Danach tippt die Servicekraft diese vierstellige Ziffer in ein entsprechendes Menü ein und schaltet durch das Betätigen der Entertaste das Gerät zur Nutzung frei.
In der Spielverordnung § 6 Abs. 5 wird ausgeführt:
....ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird.
Bei der zuvor geschilderten Handhabung wird dem Spieler kein gerätegebundenes personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt.
Das Gerät entspricht in dieser Freischaltversion nicht den Vorgaben der Spielverordnung.
Grüße
__________________ gmg
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39
22.11.2018 15:58 |
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walterf
Routinier
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RE: Reden wir mal über die Variante Nr. 2 |
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Zitat: |
Original von gmg
(...)
Bei der zuvor geschilderten Handhabung wird dem Spieler kein gerätegebundenes personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt.
(...)
Grüße |
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Das ist natürlich deine Auslegung der Dinge
"Darreichen" und "Überlassen" bedeutet auch aushändigen.
Diesen Begriff "aushändigen" in seiner ursprünglich alten Form zu versuchen in unsere
digitale Welt so zu übertragen, wie du es schilderst, kann ich nicht nachvollziehen.
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40
22.11.2018 16:28 |
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