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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR
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Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
jeanmartin jeanmartin ist männlich
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Fragezeichen Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR

Hallo liebes Forum,

eine (gewerblich tätige) GbR mit 5 Gesellschaftern soll gegründet werden. Der Plan sieht vor im Gesellschaftervertrag nur einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis zu ernennen.
Auf dem Formular zur Gewerbeanmeldung steht in Bezug auf Personengesellschaften, dass eine Anmeldung je geschäftsführendem Gesellschafter notwendig ist. Demnach wäre hier also nur eine Anmeldung fällig.

Meine Frage(n): Ist das korrekt so? Müssen die anderen Gesellschafter also keine Gewerbeanmeldungen vornehmen? (Wie) Können diese dann aber in ihren eigenen Steuererklärungen in Anlage G ihren Gewinnanteil angeben, obwohl sie doch gar kein Gewerbe angemeldet haben?

Ich freue mich auf Antworten.

- jeanmartin
1 21.09.2018 18:28 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
Solon
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Roesje Roesje ist weiblich
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Ich meine, ich hätte in Erinnerung, dass eine GbR nicht wie eine GmbH die Geschäftsführungsbefugnis vertraglich abgeben kann...ich hatte schon mal solch ein Konstrukt zur Anmeldung einer scheinselbständigen GbR.

Ich wühle gleich mal in meinen Unterlagen hierzu, unser Ministerium hatte diesbezüglich, im Kontext der scheinselbständigen GbR-Konstrukte, etwas verfasst.

Ergo - wenn ich das jetzt richtig im Kopf habe, sind alle Gesellschafter einer GbR kraft Gesetzes automatisch geschäftsführrende Gesellschafter (nach Gewerberecht) und jeder hat eine Gewerbeanmeldung abzugeben.

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2 24.09.2018 13:37 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Solon
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Roesje Roesje ist weiblich
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Habe es gefunden....


"...Unter Bezugnahme auf die bislang ergangene Rechtsprechung (BverwG vom
05.08.1965, I C 69.62, Gewerbe Archiv 1965, S. 7) weist der Bayerische VGH
daraufhin, dass sich die gewerberechtlichen Anzeigepflichten (§ 14 GewO) an
jeden einzelnen Gesellschafter der GbR richten. Die höchstrichterliche
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bleibt hier ohne Auswirkung. Zur
Begründung weist der Bayerische VGH darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber
dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot folgend die Frage, wen im Falle einer
Personengesellschaft (GbR; OHG; KG) die in der Gewerbeordnung normierten
Verpflichtungen treffen, in den wesentlichen Punkten selbst geregelt habe.
In seinen weiteren Ausführungen verweist der Bayerische VGH auf die Vordrucke
zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung, die zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3
GewO geregelt waren. Inzwischen sind die Vordrucke Anlagen der zum
01.01.2015 in Kraft getretenen Gewerbeanzeigeverordnung geworden. Inhaltlich
wurden die Vordrucke nicht geändert. Sowohl die als Anlage zur
Gewerbeordnung beigefügten Vordrucke als auch die der
Gewerbeanzeigeverordnung beigefügten Vordrucke enthalten jeweils für die
„Angaben zum Betriebsinhaber“ vor Spalte 1 die Anweisung, dass bei
Personengesellschaften „für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein
eigener Vordruck auszufüllen“ ist. Bei juristischen Personen genügt dagegen,
auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter besitzen, ein einziger Vordruck.
Diese Regelungen, die den Inhalt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO
konkretisieren, beruhen erkennbar auf der Annahme, dass
Personengesellschaften generell nicht als Adressaten der gewerberechtlichen
Verpflichtungen in Betracht kommen, sondern dass jeder Einzelne ihrer
(geschäftsführenden) Gesellschafter als Mitinhaber des gemeinsamen
Gewerbebetriebs ein selbstständiges Gewerbe ausübt, das der Behörde in
gleicher Weise wie bei einem Einzelgewerbetreibenden angezeigt werden muss.
Klarstellend weist der Bayerische VGH auf folgendes hin:
„Solange der Gesetzgeber den in der Gewerbeordnung enthaltenen Begriff des
Gewerbetreibenden bzw. Betriebsinhabers nicht, wie etwa für Handwerksbetriebe
in § 1 Absatz 1 HwO geschehen, ausdrücklich auf die Personengesellschaften
erstreckt oder für diese eine eigenständige Anzeigepflicht vorsieht, kann hiernach
nicht zweifelhaft sein, dass auch bei einer als rechtsfähig anzusehenden GbR
nicht die Gesellschaft als solche, sondern jeder geschäftsführende Gesellschafter
für seine eigene Person die in § 14 Abs. 1 GewO genannten Änderungen
gegenüber der Behörde anzeigen muss.“
Aus alledem folgt, dass eine GbR, die ein zulassungspflichtiges Handwerk
betreibt, beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. Die
Entscheidung obliegt der zuständigen Handwerkskammer. Unabhängig davon
muss jeder Gesellschafter einer GbR, der Gewerbetreibender nach den
Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung ist, für die Ausübung seiner
selbständigen Tätigkeit als Mitinhaber des gemeinsamen Gewerbebetriebs
ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO)...."

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3 24.09.2018 14:01 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
jeanmartin jeanmartin ist männlich
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Die Übertragung der Geschäftsführung auf einen Teil oder nur einen der Gesellschafter ist definitiv möglich (§710).

Ich habe soeben eine telefonische Auskunft des zuständigen Gewerbeamtes erhalten:
Wenn nur ein oder zwei der 5 Gesellschafter tatsächlich gewerblich tätig sind, müssen auch nur diese das Gewerbe anmelden. Der Name der GbR müsse dann als "Name A und Name B" (bei zwei geschäftsführenden Gesellschaftern) angegeben werden.
Dass auf Geschäftspapieren dennoch alle 5 Gesellschafter stehen müssen, "könne sein, interessiert das Gewerbeamt aber nicht".

Ich muss gestehen, dass ich noch immer gewisse Zweifel habe: Wenn nur ein geschäftsführender Gesellschafter bestimmt wird (was durchaus nicht unüblich zu sein scheint), würde man so die GbR mit nur einer gewerblich tätigen Person anmelden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies akzeptiert würde.

Würde mich auf weitere Antworten freuen.
4 24.09.2018 14:01 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
HBinder HBinder ist männlich
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Hallo,

auf der Internetseite des Existenzgründungsportals des BMWi habe ich folgendes gefunden:

"Geschäftsführung und Vertretung
...im Gesellschaftervertrag können Geschäftsführung und Vertretung allerdings eingeschränkt bzw. aufgeteilt werden."

So sehe ich das auch. Deshalb ist dann nur einer anmeldepflichtig.

Gruß
HBinder
5 24.09.2018 14:03 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Die entscheidende Frage scheint für mich zu sein:
Ist ein Gesellschafter einer gewerblichen tätigen GbR allein durch seine Teilhaberschaft bereits selbst gewerblich tätig, auch wenn er durch den Gesellschaftervertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist? Macht es einen Unterschied, ob er (gegen Entgelt oder unentgeltlich) Leistungen für die GbR erbringt?
6 24.09.2018 14:09 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR

Moin

irgendwie habe ich im Hinterkopf, dass eine GbR nicht aus einer Person bestehen kann.... somit kann auch nicht nur eine Person eine GbR anmelden...
7 24.09.2018 14:23 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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RE: Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR

Ja genau! großes Grinsen

Also darf zwar die Geschäftsführerschaft auf nur einen Gesellschafter übertragen werden, wenn dieser dadurch aber der einzige gewerblich tätige Gesellschafter ist, müsste er die GbR alleine anmelden, was wiederum nicht möglich ist.

Help! großes Grinsen
8 24.09.2018 14:25 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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Hallo,

mir ist noch immer der Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c
der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) aus dem Jahr 2003 in Erinnerung:

4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB – GbR –, die offene Handelsgesellschaft – OHG – i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft – KG – i. S. des § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter ein-zutragen (Angabe ist durch eine Ergänzung der Feld-Nummer 1 durch die 3. GewO-Novelle 2002 verpflichtend geworden). Hierbei reichen Name und Vorname aus. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

Diese Auffassung ergibt sich auch aus dem Kommentar Landmann/Rohmer GewO § 14 Rn. 55.

Die dann zu recht nicht anzeigepflichtigen BGB-Gesellschafter (Ausschluss durch Vertrag) müssen sich dann aber auch jeglicher Einflußnahme auf den Gewerbebetrieb enthalten (ähnlich dem stillen Gesellschafter der stillen Gesellschaft §§ 230 ff HGB), d.h. also nur Geldgeber bzw. Begünstigte von Überschüssen.
Steuerlich mag das anders sein, die GewO hat aber auch zum Ziel die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. D.h. hier sind nur die tatsächlich geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter interessant.

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Uwe Matthies
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Moin klar, die Antwort von Stadtverwaltung Frankenthal muss natürlich auch beachtet werden. Eine BGB Gesellschaft muss mindestens aus zwei geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern bestehen großes Grinsen

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GbR - Gewerbeanmeldung

Hallo,

bei nur einem geschäftsführenden Gesellschafter würde ich keine Gewerbeanmeldung als GbR annehmen, sondern die Person als Einzelunternehmen anmelden. Wenn er für sein Unternehmen Sponsoren und Geldgeber gefunden hat, ist das für das Gewerbeamt unerheblich.

Gesetzlich ist eine GbR ein vertraglicher Zusammenschluß von zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen. Im Normalfall sind alle Gesellschafter gleichberechtigt und zur Gewerbeanmeldung verpflichtet.

Tritt ein Gesellschafter aus, wird die Gesellschaft automatisch aufgelöst, wenn keine Nachfolger Regelungen getroffen wurden.

Dies bedeutet auch, dass bei dem Austritt eines Gesellschafters, der verbleibende Gesellschafter zur Abmeldung, bzw. Umwandlung in ein Einzelunternehmen aufgefordert wird.

__________________
Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
11 24.09.2018 14:43 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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Hallo aus Bad Fallingbostel,

die Gewerbeanmeldung lautet ja ohnehin nicht auf die GbR, sondern auf jeden gewerbetreibenden Gesellschafter in eigener Person. Auf das Bestehen einer GbR mit anderen einzelgewerbetreibenden Personen wird lediglich hingewiesen.

Regina Runge
12 24.09.2018 14:53 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Interessant. Und vielen Dank für die vielen Antworten!

Nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter können aber dennoch Vertretungsbefugnis haben, also im Außenverhältnis Verträge mit der GbR abschließen, wenn das im Gesellschaftsvertrag so festgelegt wurde. Außerdem können sie doch auch durch ihre Stimme bei Abstimmungen als Gesellschafter Einfluss auf die Gesellschaft und deren Geschäftsführer ausüben. Wären sie in dem Fall aufgrund dieses Einflusses also auch gewerbetreibend? Trotz des Ausschlusses der Geschäftsführung?
13 24.09.2018 20:02 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

ich sehe das so, dass alle Mitglieder einer GbR, die berechtigt sind, nach aussen (also z.B. Kunden gegenüber) in irgend einer Form tätig zu werden, auch das Gewerbe anmelden müssen. Geschäftsführer wie z.B. bei der GmbH gibt es hier ja nicht.

Die Tätigkeit nur im Innenverhältnis, wir z.B. bei Abstimmungen als Gesellschafter, begründet noch keine gewerbliche Tätigkeit.

Also, egal, wie man das Kind im gesellschaftervertrag nennt, würde ich von jedem, der nach aussen für die GbR auftritt, als gewerbetreibenden ansehen wollen.

Im Übrigen finde ich das Ganze schon ziemlich merkwürdig.

Regina Runge
14 25.09.2018 07:29 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Naja, laut §710 BGB kann die Führung der Geschäfte auf wenige oder sogar nur eine Person übertragen werden, wodurch alle anderen Gesellschafter davon ausgeschlossen sind. Auch wenn es "den Geschäftsführer" so bei einer GbR nicht gibt. Dadurch wird soweit ich sehen kann auch eine GbR nicht einfach zu einem Einzelunternehmen.

Ob eine Vertretungsbefugnis allein ausreicht, um als gewerblich tätig zu gelten, wage ich zu bezweifeln (woraus ergibt sich das, "wo steht das"?).

Tatsächlich habe ich gerade folgenden anderen Forumbeitrag gefunden, der aus der rheinland-pfälzischen Dienstbesprechung mit dem Ministerum von 2014 zitiert und der meine Annahme zu bestätigen scheint: GbR nur einen Gesellschafter anmelden?
Im letzten Beitrag zu diesem Thema steht unter "1. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht":
Es ist für eine Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) nicht ausreichend, dass eine Person im Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR nur namentlich als Gesellschafter aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der an der GbR als Gesellschafter beteiligten Person im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnis (z. B. Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz) und die Vertretungsmacht (Eingehen von konkreten Verpflichtungen) eingeräumt wurde (vgl. BVerwG Urteil vom 11.2.1972, VII C71.69, Gewerbe Archiv 1972, S. 198).

Sogar eine Geschäftsführungsberechtigung ohne Vertretungsbefugnis reicht also nicht aus, um eine Anzeigepflicht für ein Gewerbe auszulösen.

Warum steht auf dem Formular zur Gewerbeanmeldung dann zu Personengesellschaften: "Eine Anmeldung ist von jedem geschäftsführenden Gesellschafter abzugeben"? Warum nicht "von jedem vertretungsberechtigten Gesellschafter"?

Es kommt mir so vor, als wenn Unklarheit oder sogar Uneinigkeit besteht, was die Regeln sind. Ich versuche alles richtig zu machen und keine notwendige Anmeldung zu versäumen, dabei aber auch keine unnötigen Kosten zu produzieren (durch unnötige Anmeldungen). 1 oder 2 der 5 Gesellschafter sollen die Geschäfte führen, die übrigen sollen die Gesellschaft nach außen zwar repräsentieren dürfen, aber von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein und lediglich durch ihr Stimmrecht als Gesellschafter Einfluss auf die Rahmenbedingungen, unter denen die 1-2 "Geschäftsführer" agieren, nehmen. Wer muss ein Gewerbe anzeigen und warum?
15 25.09.2018 08:40 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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GbR - Geschäftsführung

Hallo,

nach all deinen Ausführungen kann ich mich nur Regina Runge anschließen und finde dieses ganze Konstrukt mehr als merkwürdig.

Ich habe in den letzten Jahren viele GbR angemeldet und bei 99 % der Fälle sind alle Gesellschafter gleichberechtigt, so wie es auch die ursprüngliche Regelung im BGB vorsieht.

Diese "wir haben aber nur einen Vertreter GbR" kenne ich auch nur von osteuropäischen Schein - GbR im Baubereich um Schein-Beschäftigungsverhältnisse zu vertuschen oder reine "wir schreiben nur Rechnungen" Firmen zu gründen. Sorry, wenn das jetzt etwas skeptisch klingt, aber ich würde da mal etwas nachhaken und notfalls lieber einen mehr als zu wenig anmelden, oder erst gar nicht anmelden.

Betriebsstätte klären, Sinn, Zweck und Tätigkeit der GbR nachfragen usw..

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Viele Grüße aus dem Saarland

Klaus
16 25.09.2018 09:24 Maliklaus ist offline E-Mail an Maliklaus senden Homepage von Maliklaus Beiträge von Maliklaus suchen
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RE: GbR - Geschäftsführung

Ich verstehe die Skepsis und werde gerne konkreter:

Es geht um 5 junge Menschen aus Berlin, die eine Softwareplatform zum Verwalten von Inventar anbieten wollen, die von ihnen selbst programmiert wird. Man möchte keine unnötigen Kosten entstehen lassen und sowieso nur zwei aus der Gruppe sich um alle geschäftlichen Belange (Buchhaltung etc.) kümmern lassen. Die anderen mögen programmieren und Teilhaber sein, führen aber eben nicht die Geschäfte. Sie erhalten quasi ihre Anteile für die Gegenleistung der Programmierung, statt Geld beizusteuern.
Ich sehe nicht, was daran so ungewöhnlich sein soll und finde auch zahlreiche Artikel online (inklusive der genannten Gesetzstellen), die diese Konstellation erlauben. Es kommt mir dann sehr willkürlich vor, eine solche Anmeldung ablehnen zu wollen, zumal ich weiterhin kein Grundlage dafür außer "das kommt mir komisch vor" gelesen habe. Es muss doch Regeln geben, nach denen man sich richten kann um nicht der Willkür des Sachbearbeiters ausgesetzt zu sein.

Klar melden sich am einfachsten alle an, aber das kostet halt auch Geld und entspricht meiner Auffassung nach schlicht nicht der Wahrheit.

Ich habe in meiner letzten Antwort auf die rheinland-pfälzischen Dienstbesprechung mit dem Ministerum von 2014 verwiesen. Was ist damit? Gilt die nun nicht, weil es jemandem "komisch" vorkommt?

Ich bitte meinen frustrierten Ton zu entschuldigen, ich kann nur nicht glauben, dass diese einfache Frage unmöglich klar zu beantworten ist..

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jeanmartin: 25.09.2018 13:38.

17 25.09.2018 13:37 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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GbR - Geschäftsführung

Hallo,

wäre diese Fallbeschreibung ganz am Anfang gekommen, hätte hier wohl auch niemand Bedenken geäußert.

In genau diesem Fall würde ich analog zur GewAnzVwV die beiden geschäftsführenden Gesellschafter als GbR anmelden. Die beiden Programmierer sind zwar auch Teil der GbR aber haben keine Außenwirkung und geschäftsführende Funktion.

Am Anfang und Ende jeder Fallprüfung muss eigentlich der Gedanke stehen, welche Aufgabe hat das Gewerberecht und das Gewerberegister? Es ist und bleibt Ordnungsrecht und hat im überwiegenden Sinne die Aufgabe der Gefahrenabwehr und des Schutzes der Bürger und der Wirtschaft.

Im vorliegenden Fall hat die Öffentlichkeit ein Interesse daran zu erfahren wer die Geschäfte leitet und dafür verantwortlich ist, dem wird mit der Anmeldung der beiden "Geschäftsführer" genüge getan.

Sorry, wenn meine Skepsis vielleicht etwas voreilig war, aber mit den Jahren wächst leider immer mehr das Misstrauen und der Glaube in das Gute schwindet.

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RE: GbR - Geschäftsführung

Haha, kein Problem und vielen Dank!

Ist ein super Forum hier muss ich sagen. Danke an alle!
19 25.09.2018 14:05 jeanmartin ist offline E-Mail an jeanmartin senden Beiträge von jeanmartin suchen
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
denkt bitte daran, dass wir uns hier in einem Forum befinden, aber dennoch keine qualifizierte Rechtsberatung anbieten dürfen.
Entscheidend wird immer das zuständige Gewerbeamt sein.
Und wer sich aktiv an Vertragsabschlüssen beteiligt, wird auch als geschäftsführend einzustufen und anzeigepflichtig sein.

Lieber Jeanmartin,
besprecht Eure Pläne einfach nochmal in Eurer GbR. Überlegt Euch genau, wem welche Rechte eingeräumt werden. Und wer nicht geschäftsführend ist, wird sich dem Handeln der anderen unterwerfen müssen, im Erfolg wie auch im Misserfolg.
Denkbar wäre ja auch, einfach die "handwerkliche" Tätigkeit von der "gewerblichen" Tätigkeit zu trennen. Aber da werdet Ihr bestimmt ausreichend Kreativität entwickeln...
Da Ihr nicht den Staat besch... wollt, wird sich sicher auch eine für Euch verträgliche Lösung finden lassen, aber eben nur beim zuständigen Gewerbeamt.

Gruß aus dem Echten Norden.

__________________
-- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
20 26.09.2018 09:05 SE-Schwarzarbeit ist offline E-Mail an SE-Schwarzarbeit senden Homepage von SE-Schwarzarbeit Beiträge von SE-Schwarzarbeit suchen
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