Historischer Handwerkermarkt |
Fini469

Doppel-As
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Historischer Handwerkermarkt |
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Hallo zusammen
ein Heimatverein in unserer Gemeinde veranstaltet zum ersten Mal einen "Historischen Handwerkermarkt" an einem Samstag und Sonntag.
Auf der Homepage des Vereins wird wie folgt geworben:
Folgende Händler haben ihr Kommen zugesagt:
Beerenweine
Bogenbauer
Deutscher Jagdbogen Verband
Gefellt
Kerstins Allerley
Ebach Messerdesign
Seifen und Filz
Bennys Holzbauten
Senf und edle Öle
Keramikdeko
Glasperlen Werkstatt
Die Formwandlerin
Blümchenwerkstatt
Schulmeisters Hofladen
Traditionelle Schnitzkunst
Falknerei
Historische Schmiede
Traditionelle Bäckerkunst
Wikinger Kultur zum Anfassen
Rost Art
Ein Antrag auf eine Marktfestsetzung wurde bislang nicht gestellt. Hört sich irgendwie nach gewerblichen Anbietern an....
Frage: Muss ein solcher Markt überhaupt festgesetzt werden? Und wenn ja, als welcher Markt ? Ein Eintrittgeld wird nicht verlangt.
Beste Grüße aus dem südlichen Siegerland
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1
13.08.2018 08:59 |
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Solon
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich kenne jetzt euer Landesrecht nicht, aber nach der GewO ist es so, dass ein Markt bei Vorliegen der Voraussetzungen festgesetzt werden kann, aber nicht muss. Ist er nicht festgesetzt, unterliegen alle Händler dem Feiertagsrecht und die gewerblichen zusätzlich den Ladenöffnungsgesetzen; hier könnte es am Sonntag Probleme geben.
Ausserdem brauchen die gewerblichen ggf. Reisegewerbekarten, soweit es sich nicht um reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten handelt.
Ob der Markt festgesetzt werden könnte (wenn das denn beantragt wird) hängt letztendlich davon ab, ob ausreichend gewerbliche Händler verkaufen wollen und ob die Veranstaltung mit euren feiertagsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Die Ausstellerliste ist dazu leider nicht aussagekräftig.
Regina Runge
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2
13.08.2018 14:03 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
 
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Marktfestsetzung - Mittelaltermarkt |
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Hallo,
eine Marktfestsetzung könnte als Spezialmarkt (Mittelalter bzw. Handwerkermarkt) oder als Jahrmarkt nach § 68 i.V.m. § 69 GewO festgesetzt werden. Ohne Festsetzung würden die Marktprivilegien entfallen und alle gewerblichen Händler müssten eine Reisegewerbekarte nachweisen.
Der Sonntag ist in diesem Fall nicht so einfach zu genehmigen, weder als festgesetzter, noch als freier Markt. Die Ausnahmegenehmigung vom jeweiligen Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes kann nur noch unter begrenzten Voraussetzungen erteilt werden.
Es gab in letzter Zeit einige Urteile in diese Richtung welche folgende Voraussetzungen für eine Ausnahme festlegen/empfehlen:
- Markt steht in Verbindung mit einer größeren Veranstaltung, z.B. einmal jährlich stattfindendes Stadt- oder Gemeindefest
- Markt hat eine überregionale oder traditionelle Bedeutung, z.B. historische Viehmärkte, langjähriges Bestehen
Vom OVG Lüneburg wurde folgender Satz geprägt:
Je „einzigartiger“ das Warenangebot , je „einmaliger“ die Veranstaltung als solches ist, desto näher liegt die Bejahung eines solchen Anlasses.
In der Praxis würde ich vom Veranstalter als Erstes einen Antrag auf Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsgesetz mit ausführlicher Begründung des öffentlichen Interesses verlangen.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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4
14.08.2018 07:31 |
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Fini469

Doppel-As
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Themenstarter
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten
Da der Markt erst nach dem Gottesdienst um 11.00 Uhr beginnt, findet hier das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW - meiner Meinung nach - zu dieser Marktveranstaltung keine Anwendung, so dass keine Ausnahmegenehmigung dafür notwendig wäre....oder habe ich irgendetwas nicht beachtet ??????
Musikdarbietungen zur weiteren Unterhaltung gibt es nicht.
Ebenso findet gleichzeitig kein verkaufsoffener Sonntag statt.
Ich habe das Ladenöffnungsgesetz NRW zugrunde gelegt. So steht in § 5 Abs. 1 Punkt 2:
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände.....während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.
Gruß Fini
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5
14.08.2018 08:24 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Sonn - und Feiertagsgesetz NRW |
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Hallo,
ich kenne das Sonn- und Feiertagsgesetz von NRW nicht, kann mir aber nicht vorstellen dass nach Ende des Gottesdienstes alles erlaubt ist und jede Art von Märkten stattfinden darf.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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6
14.08.2018 08:28 |
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Runge

Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
also, im Nds. FeiertagsG ist die Kirchzeit zwar auch besonders geschützt, werktägliche Arbeiten - und dazu gehört jeglicher Handel mit Waren - ist am gesamten Sonntag verboten.
Ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass der Sonntagsschutz bei euch in so weit komplett aufgegeben worden ist.
Das Ladenöffnungsgesetz betrifft ausschließlich die gewerblichen Händler.
Regina Runge
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7
14.08.2018 08:40 |
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