AG - Reisegewerbetreibende? |
Regina Börner
Grünschnabel
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AG - Reisegewerbetreibende? |
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Hallo zusammen,
wer hat damit schon Erfahrung? Eine in Düsseldorf ansässige Aktiengesellschaft (AG) möchte, neben Ihrer Tätigkeit im stehenden Gewerbe im 34c- Bereich, im Reisegwerbe mit dem Verkauf bestimmter Waren tätig werden. Mich rief ein Mitarbeiter an, der in Dinslaken wohnt. Kann eine AG Inhaber einer Reisegewerbekarte sein? Wer würde in die RK eingetragen und wessen Zuverlässigkeit müsste man prüfen? Welche Personen dürften damit unterwegs sein?
Ich erwarte Eure Antwort. Danke!
Gruß
R. Börner
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1
28.02.2007 14:04 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: AG - Reisegewerbetreibende? |
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Hi,
eine Reisegewerbekarte kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Bei juristischen Personen ist die Karte daher ihrem Organ oder Bevollmächtigten zu erteilen.
Viele Grüße
A. Thien
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2
28.02.2007 14:27 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Börner,
Kollegin Thien hat eigentlich schon in Kurzfassung dargestellt, dass die AG - zumindest in Ihrem Beispiel - nicht Inhaber einer Reisegewerbekarte werden kann. Gleichwohl möchte ich das Ganze noch ein wenig präzisieren.
Hierzu zunächst ein Blick in § 55 GewO:
Zitat: |
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1.selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2.selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. |
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Für den von Ihnen geschilderten Fall (Verkauf bestimmter Waren im Reisegewerbe) ist § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO einschlägig. Erlaubnispflichtig ist hiernach derjenige, der die Waren selbständig oder unselbständig und in eigener Person feilbietet.
Genau das "Tätig werden" in eigener Person ist der Aktiengesellschaft jedoch nicht möglich. (vgl. z.B. Tettinger in Tettinger/Wank, Komm. zur GewO, 7. Aufl., § 55 RdNr. 25). Der Verkauf vor Ort könnte jedoch im Namen der AG durch Angestellte erfolgen. Da § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO sowohl die Alternative selbständig oder unselbständig zulässt, bedarf somit derjenige der Reisegewerbekarte, der tatsächlich vor Ort die Waren in eigener Person selbständig (oder eben unselbständig) verkauft (vertreibt). Dies kann nur eine natürliche Person sein (z.B. die von Frau Thien benannte "bevollmächtigte" Person).
Anders als Kollegin Thien bin ich der Auffassung, dass einem Organ der Aktiengesellschaft keine Reisegewerbekarte erteilt werden kann. Der Vorstand, die Hauptversammlung oder der Aufsichtsrat - also die Organe der Aktiengesellschaft - können ebenfalls allesamt nicht in eigener Person tätig werden.
Anmerken möchte ich ferner, dass eine Pauschalaussage, Reisegewerbekarten können "nur natürlichen Personen erteilt werden" nicht ganz korrekt ist. § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO stellt nämlich anders als Nr. 1 nicht auf das Tätigwerden in eigener Person ab. Somit ist es durchaus möglich und richtig, einer jur. Person eine Reisegewerbekarte für Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart auszustellen. Den im Betrieb beschäftigten Personen ist in diesem Fall eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszustellen (vgl. § 60c Abs. 2 GewO).
Zurück zum Sachverhalt:
Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt natürlich beim Reisegewerbetreibenden selbst (auch wenn dieser eben nur angestellt ist).
Nachsatz:
Die gerade gemachten Ausführungen betreffen freilich nur den aktuellen Rechtsstand. Da momentan gerade im Rahmen des zweiten Mittelstandsentlastunggesetzes über eine Rückführung des Reisegewerbes auf den Prinzipal diskutiert wird
könnte nach in Kraft treten der Gesetzesänderung - nach derzeitigem Stand - für den Warenverkauf im Reisegewerbe eine ähnliche Regelung gelten, wie gerade für die Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO beschrieben.
Hier sind jedoch m. E. Probleme der Zuverlässigkeit der vor Ort tätigen Personen vorprogrammiert, da eben eine Zuverlässigkeitsprüfung dieser Personen nicht mehr (im Vorfeld) erfolgen würde. Ein (angedachtes) Beschäftigungsverbot unzuverlässiger Angestellter hilft hier wenig, da die Unzuverlässigkeit des vor Ort tätigen Angestellten erst nach Schadenseintritt zu Tage tritt.
Mehr zu dieser Problematik jedoch demnächst im anderen Thread.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
28.02.2007 21:36 |
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