Änderung der Betriebsart |
C. Schröder
König
früher: Claudia Komnick
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
die Änderung des Gaststättengesetzes lässt mich mal wieder zweifeln.
Hier bestand eines Gaststätte in der Betriebsart "Eiscafé" mit Alkoholausschank. Der Nachfolger wollte diesen Betrieb zunächst ohne Alkohol weiterführen. Kein Problem: Anzeige § 14 und Schluss. Jetzt hat er sich spontan überlegt, statt eines Eiscafés ein Bistro mit Döner, Lahmacun ... und Alkoholausschank zu betreiben. Der Antragsteller kam rein, legte sämtliche Unterlagen auf den Tisch und zahlte die Verwaltungsgebühr im Rahmen der geforderten Vorschussleistung. Morgen soll Eröffnung sein. Mein erster Gedanke war: vorläufige Erlaubnis geht nicht, da Änderung der Betriebsart. Aber: nur hinsichtlich der Speisen. Alkohol bleibt Alkohol. Die Speisen sind uns ja egal. Er muss wohl die vorläufige Erlaubnis erhalten. Das Lebensmittelüberwachungsamt, welches ich telefonisch informierte, ist hierüber jedoch gar nicht begeistert.
Liege ich denn nicht richtig in meiner Auffassung? Oder ist das wieder so ein Fall an den der Gesetzgeber nicht gedacht hat?
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1
22.09.2005 15:03 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: Änderung der Betriebsart |
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Zitat: |
Original von Claudia Komnick
Oder ist das wieder so ein Fall an den der Gesetzgeber nicht gedacht hat? |
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Wir sollten da gegenüber dem Gesetzgeber wohl nicht zu anspruchsvoll sein
Spontan fällt mir ein, dass ja auch bisher Tatbestände, die keiner Erlaubnispflicht unterlagen (Musikdarbietungen usw.) die Betriebsart einer Gaststätte prägen konnten. Auch nach dem aktuellen Wortlaut des § 3 GastG bestimmt sich die Betriebsart u. a. nach der Art der zubereiteten Speisen. Daher liegt m. E. in dem geschilderten Fall eine Änderung der Betriebsart vor.
Im Hinblick auf den herannahenden
beste Grüße aus Kamenz
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2
22.09.2005 16:50 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Änderung der Betriebsart |
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Hej aus Hamm,
wie hätten Sie den Fall "damals", also vor dem 01.07. behandelt?
Ich denke, dass der Antragsteller keine vorläufige Erlaubnis bekommen hätte, weil eine Betriebsartsänderung vorliegt.
Das gleiche gilt heute ja auch noch. Der § 3 I GastG wurde nicht geändert. Die Betriebsart ist immer noch zu bezeichnen.
Eine Erlaubnispflicht liegt auch noch vor.
Ich würde da keine vorl. Erlaubnis erteilen. Sie können ja auch keine vorl. Erlaubnis erteilen, wenn ein bislang erlaubnisfreier Betrieb seine Betriebsart in den erlaubnispflichtigen Bereich wechselt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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3
23.09.2005 08:08 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Änderung der Betriebsart |
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Hallo aus Kierspe,
ich denke auch, dass Döner was anderes ist als ein Eiscafe und würde wie unser "Foren As"
verfahren.
Grüße aus Kierspe
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
23.09.2005 08:20 |
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