2018-06-19 BMF Schreiben --> Anwendungserlass zu § 146 AO |
gmg
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2018-06-19 BMF Schreiben --> Anwendungserlass zu § 146 AO |
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Unter dem 19. 06. 2018 wurde ein Anwendungserlass (Schreiben des BMF) zur
"Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146 AO"
veröffentlicht.
In diesem Schreiben gibt es einige Passagen, welche auch z. B. für Geldspielgeräte und deren Einzelaufzeichnungen relevant sind:
VORWEG
"Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht."
GRUNDSÄTZE DER EINZELAUFZEICHNUNG
"Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt. Als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten auch elektronische Vorsysteme mit externer Geldaufbewahrung."
und noch einmal:
KEINE AUSNAME VON DER EINZELAUFZEICHNUNGSPFLICHT
"Wird hingegen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO unabhängig davon, ob das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach § 146a Abs. 3 AO i.V.m. der KassenSichV mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu schützen sind."
Link zum BMF-Schreiben
Somit ist wohl die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles des Geldspielgerätes erforderlich.
Grüße
__________________ gmg
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21.06.2018 16:56 |
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