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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen eine Limited (Ltd.)
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Ihlbrock   Zeige Ihlbrock auf Karte Ihlbrock ist männlich
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Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen eine Limited (Ltd.)

Hallöchen,

kaum habe ich hier in Iserlohn eine Ltd., da geht es auch schon an den § 35 (Steuerrückstände, etc.). Eingetragen ist die Gesellschaft in Cardiff, nicht jedoch im hiesigen Handelsregister. Wie gehe ich jetz sinnvoll vor?Hat die hier noch nicht eingetragene Ltd. den Status einer GmbH i. Gr.? Wer hat bereits Erfahrungen gemacht

Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Gruß aus Iserlohn

Roland Ihlbrock
1 21.09.2005 18:16 Ihlbrock ist offline E-Mail an Ihlbrock senden Homepage von Ihlbrock Beiträge von Ihlbrock suchen
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen eine Limited (Ltd.)

Hej aus Hamm,

da die Ltd. ja Gewerbetreibende ist, kann das GU-Verfahren ganz normal wie bei einer GmbH gegen diese durchgeführt werden. Dem Vertretungsberechtigten wird dann nach § 35 Abs. 7a GewO auch die Gewerbeausübung, Vertretungsberechtigung etc. untersagt.

Wie gesagt, gleiches Verfahren wie bei einer GmbH.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
2 22.09.2005 08:53 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Herr Ihlbrock,

die Frage der Eintragung im hiesigen Handelsregister spielt bei der Ltd. hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 35 GewO eigentlich keine Rolle. Notwendig ist die Eintragung (handelsrechtlich), wenn die Ltd. in Deutschland eine Zweigniederlassung betreibt oder ihren Hauptsitz hierher verlagert hat; bei einer unselbständigen Zweigstelle ist die Eintragung nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verfahrensweise zur Untersagung schließe ich mich meinem Vorredner an: Prozedur á la GmbH - mit einer Besonderheit:
gesetzlicher Vertreter einer Ltd. kann auch eine jur. Person sein geschockt . (Ich werde diesbezüglich in Kürze auch noch mal ein separates Thema posten). Dies unterscheidet das Verfahren in Bezug auf die in Deutschland bekannten jur. Personen, wo gesetzliche Vertreter nur natürliche Personen sein können. Dieser Umstand ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO zu beachten. Es ist hier u.U. zu prüfen, ob § 35 Abs. 7a GewO in diesem Fall gleichermaßen auch gegen die gesetzlichen Vertreter des ges. Vertreters "Ltd." anwendbar ist, da die Vorschrift sonst ins Leere läuft.

Vielleicht können die Kollegen hier mal mit in die Diskussion einsteigen. anbeten

In Bezug auf Ltd. und Untersagungsverfahren bzw. Unzuverlässigkeit habe ich übrigens noch ein interessantes Script von Tim Lanzius (Uni-Hamburg) gefunden, dass ich unseren Foren-Mitstreitern nicht vorenthalten möchte. Lesen

Viele Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 22.09.2005 23:48.

3 22.09.2005 23:45 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Becks   Zeige Becks auf Karte Becks ist weiblich
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RE: Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO gegen eine Limited (Ltd.)

Ich habe jetzt noch ne gerenelle Verständnisfrage zu dem Thema:

Ich habe eine Ltd. die ausschließlich in Deutschland Ihren Sitz hat. Die Eintragung ins Handelsregister läuft, ist aber aufgrund fehlender Unterlagen und Bezahlung des Kostenvorschusses noch nicht erfolgt. Jetzt möchte ich aufgrund eines Strohmannverhältnisses eine Gewerbeuntersagung gegen die Ltd. machen.

Bei einer Recherche im Internet bin ich auf das BGH-Urteil vom 14. März 2005, Az: II ZR 5/03 gestoßen, in dem steht, dass § 11 Abs. 2 GmbHG nicht analog auf die Ltd. angewendet werden kann.

Ich würde jetzt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Ltd. (obwohl sie noch nicht ins HR eingetragen ist) und eines gegen den Geschäftsführer nach § 35 Abs. 7a GewO durchführen.

Bei einer GmbH hätte ich ja aufgrund der fehlenden Eintragung nur die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer der Ltd. wg. § 11 Abs. 2 GmbHG.

Gibt es dazu gegenteilige Meinungen, oder wird das im Großen und Ganzen so gesehen wie oben dargestellt.

Vielen Grüße aus dem sonnigen München


S. Beck
4 15.12.2006 11:07 Becks ist offline E-Mail an Becks senden Beiträge von Becks suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Kollegin Beck,

und zunächst ein herzliches Willkommen im Forum.

Die Ltd. hat - unabhängig von der Eintragnung in das deutsche Handelsregister - ihre Rechtsfähigkeit bereits mit Ihrer Gründung in GB erlangt. Insofern kann sie auch Adressat einer Verfügung nach § 35 Abs. 1 GewO sein.

Freundliche Grüße

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
5 17.12.2006 23:11 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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