SWest
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Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe |
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liebe Forenmitglieder,
ein in unserem Bereich ansässiges Sicherheitsunternehmen möchte einem 16-Jährigen einen Ausbildungsplatz zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit geben und bittet deshalb um dessen Bestätigung.
Nach Ziffer 3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der
Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“) können Auszubildende Bewachungsaufgaben nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung zu ihrem Ausbilder wahrnehmen. Die Übertragung einer vollkommen eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit ist auch bei volljährigen Auszubildenden nicht zulässig.
Mir stellt sich nun die Frage, ob bei Azubis eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34 a Abs. 1a GewO erfolgen muss und ob diese als "Wachperson" bestätigt werden müssen.
Wie wird dies andernorts gehandhabt?
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07.05.2018 11:12 |
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Solon
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OPB
Grünschnabel
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Bevor ich hier meine Erfahrungswerte schildere (allerdings von der anderen Seite) die kurze Frage: Hat der Auzbi denn einen Nachweis der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a ??
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1
09.05.2018 22:49 |
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Solon
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SWest
Grünschnabel
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Themenstarter
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Hallo OPB,
der Auzbi hat keinen Nachweis der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a.
MfG
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16
15.05.2018 07:32 |
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Maliklaus
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Hallo,
prinzipiell muss das Bewachungsunternehmen alle Personen melden, die es beschäftigen möchte (§ 9 Abs. 2 BewachV). Bezüglich Auszubildender lässt sich hier weder die BewachV noch die VerwV näher aus.
Da auch ein Ausbildungsverhältnis eine Art Beschäftigungsverhältnis ist, würde ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bejahen. Es würde auch keinen Sinn machen, eine Person 2 Jahre lang auszubilden und man stellt danach fest, dass er unzuverlässig ist und keine Bewachungstätigkeiten ausüben darf.
Die Bestätigung der Zuverlässigkeit würde dann jedoch noch keine Angaben zur Tätigkeit beinhalten, sondern lediglich die persönliche Eignung bestätigen.
Aber vielleicht wird dieser Fall durch die Einführung des Bewacherregisters noch etwas konkretisiert.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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11.05.2018 07:45 |
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OPB
Grünschnabel
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Hallo,
insofern ist nach m.E. keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.
Denn es nützt nichts diese durchzuführen, da er gemäß § 9 BewachV dann lediglich 1 (1) erfüllen würde. Von daher kann er als Wachperson nicht zugelassen werden.
Für eine generelle Überprüfung aller in einem Bewachungsunternehmen beschäftigten Personen fehlt hier die Rechtsgrundlage. Es steht ja mit Bewachungsaufgaben nur beschäftigen und er führt ja theoretisch keine aus.
Ich kenne es in der Praxis so, dass auch Azubis die Unterrichtung nach § 34a oder eben die Sachkundeprüfung machen und dann einfach als Wachperson angemeldet werden.
Kurz gesagt: Zuverlässigkeitüberprüfung nach BewachV nein, wegen fehlender Rechtsgrundlage. Allerdings kann man ggf. das Einverständnis des Azubis für solch eine Überprüfung einholen.
Mal angenommen du machst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und du untersagst die Beschäftigung. Dann brauchst nur einen guten Anwalt, der dann mal nachfragt nach welcher Rechtsgrundlage diese Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde.
Dem Unternehmer vllt. als Tip geben den Azubi die Unterrichtung absolvieren zu lassen und dann zu melden. Dann könnte man das Verfahren durchführen, mit dem Hinweis dass Bewachungsaufgaben erst ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden dürfen oder und noch sicherer erst machen wenn er (fast) 18 ist. In ein paar Monaten könnten ja auch noch Verfahren anhängig werden bzw. Verurteilungen.
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1
15.05.2018 23:42 |
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Gudrun Büxe
Jungspund
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Zitat: |
Original von OPB
Mal angenommen du machst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und du untersagst die Beschäftigung. Dann brauchst nur einen guten Anwalt, der dann mal nachfragt nach welcher Rechtsgrundlage diese Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde.
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Das fände ich persönlich jetzt viel weniger schlimm, als dass möglicherweise ein stadtbekannter Schläger als Sicherheitsfachkraft ausgebildet wird, womit man dann den Bock zum Gärtner macht.
Ich für meinen Teil würde definitiv die Zuverlässigkeit prüfen wollen.
Aber ich lese gern auch weitere Meinungen
Mit Grüßen aus dem Lipperland!
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16
17.05.2018 14:33 |
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OPB
Grünschnabel
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Absolut korrekt, das möchte wohl keiner oder?
Dennoch für jeden Tun und Handeln wird eine Rechtsgrundlage benötigt, die nach m.E. fehlt.
Wie wäre es denn wenn man sich das Einverständnis des Azubis einholt und quaisi ein freiwillige Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführt?
Sollte die allerdings ergeben, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist kann man die Beschäftigung als AZUBI aber auch nicht versagen - zumindest nicht über die BewachV! Anraten kann man dem Gewerbetreibenden das aber schon.
Ich meine selbst wenn man sich bei der Polizei bewirbt, muss der Bewerber sein Einverständnis geben für eine polizeiliche Überprüfung.
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18.05.2018 08:25 |
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Balado
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Hallo zusammen,
wir prüfen Auszubildende (bisher waren die aber immer volljährig) und schicken dann in der Bestätigung den folgenden Text:
Hinweis zum Einsatzbereich der Wachperson:
Die o. g. Person ist als Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei Ihnen beschäftigt.Es hat lediglich eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit stattgefunden. Tätigkeiten dieser Personen im Bewachungsgewerbe sind nur unter Aufsicht von Personen mit erforderlicher Sachkunde bzw. Unterrichtung gemäß § 34 a GewO zulässig. Nach bestandener Abschlussprüfung bitte ich, ohne weitere Aufforderung, um Vorlage der Nachweise und Mitteilung bezüglich der Weiterbeschäftigung.
Sofern volljährige Auszubildende zusätzlich schon eine Unterrichtung/Sachkunde machen, können Sie damit natürlich rein gewerberechtlich auch schon tätig sein. Dann sind sie gewerberechtlich einer Wachperson gleichgestellt.
Grundsätzlich sehe ich kein Problem darin Azubis zu prüfen, da die Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich unabhängig ist von der Qualifikation. Also definiere ich einen Auszubildenen als eine Wachperson die aber wegen fehlender Qualifikation noch nicht arbeiten darf.
Grundsätzlich könnte ich auch bei anderen Wachpersonen die reine Zuverlässigkeit (natürlich nicht, dass er als Wachperson arbeiten darf) bestätigen, wenn die Qualifikation noch nicht vorliegt. (Das würde ich natürlich in der Praxis nie machen, sondern ich warte bis mir auch die Qualifikation vorliegt)
Da eine minderjährige Person nach Abschluss der Prüfung, (Ausbildungsbeginn mit 15 ? kommt in der Praxis wohl auch nicht oft vor) aber gem. § 9 Abs. 1 Zi. 2 BewachV bereits arbeiten darf und diese dann natürlich auch zuverlässig sein muss, sehe ich auch bei der Überprüfung von minderjährigen Azubis keine grundsätzlichen Problem.
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18.05.2018 08:49 |
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OPB
Grünschnabel
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Sorry Leute aber § 9 BewachV ist doch eindeutig.
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann NUR in Verbidnung mit einer Meldung als/zur Wachperson erfolgen.
Fehlen Unterlagen wie z.B. die Unterrichtung kann keine Zuassung erfolgen und somit auch keine Überprüfung!
Das gibt die BewachV, der § 34a und auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift einfach nicht her!
Demnach ist solch eine Überprüfung rechtswidrig.
Nicht dass ihr mich falsch verstehen, ich finde es gut und richtig dass Azubis überprüft werden. ABER man sollte um ein wenig Rechtssicherheit zu haben das Einverständnis des Azubis einholen.
(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die
1.
zuverlässig sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
3.
einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.
(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.
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1
18.05.2018 09:02 |
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Balado
Doppel-As
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Sorry,
Herr/Frau OPB
aber ihre Argumentation finde ich doch unlogisch, wenn die Überprüfung rechtswidrig wäre, würde eine Einverständniserklärung des Azubis an der Rechtwidrigkeit auch nichts ändern.
Und ihr Vorschlag die Beschäftigung bei Unzuverlässigkeit nicht zu untersagen aber den Bewacher dazu zu raten den nicht zu beschäftigen - mmmh, wenn das raus kommt, da hätte ich richtige Bauchschmerzen.
Meine Rechtsauffassung habe ich ja oben schon erläutert. Die kann mir gerne ein Verwaltungsrichter widerlegen, da hätte ich aber zumindest keine Bauchschmerzen.
Aber ganz klar, viel schöner wäre es wenn das Gesetz eindeutig auf die Rechtslage bei Azubis eingehen würde.
Nirgendwo steht übrigens etwas von einer "Zulassung" zum Bewachungsgewerbe. (Auch wenn das in der Praxis gerne so genannt wird) Es geht immer nur um die Bestätigung der Zuverlässigkeit. (vgl. 3.3.3 BewachVwV)
Das man die Zuverläsigkeit getrennt von den übrigen Voraussetzungen wie Qualifikation und Volljährigkeit betrachten muss, dafür spricht ja auch § 34 Abs. 4 GewO. Danach kann eine Beschäftigung bei vorliegender Unzuverläsigkeit untersagt werden - nicht aber bei fehlender Qualifikation! (vgl.Kommentierung Landmann/Rohmer Rd. Nr. 46 zu § 34 a GewO) Danach kann die Behörde bei fehlender UN/SK allenfalls ein Bußgeldverfahren einleiten oder bei einer Häufung von Verstößen die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Die BewachVwV sagt außerdem dazu unter 3.6 ...Auszubildende können Bewachungsaufgaben daher nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung zu ihrem Ausbilder wahrnehmen.
Der Gesetzgeber geht also wohl schon davon aus, es sich bei den Azubis um Bewachungspersonal handelt.
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18.05.2018 11:37 |
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OPB
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Moin Moin,
was wäre denn die ,,Einholung von personenbezogenen Daten´´ ohne Rechtsgrundlage? Zumindest einmal ein Verstoß gegen § 4 BDSG.
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Mit der Einwilligung liegt somit zumindest kein Verstoß gegen das BDSG vor.
Und ja ich pflichte dir bei, bei Azubis muss nachgebessert werden. Zumindest einmal in der Verwaltungsvorschrift.
Hier könnte ja ,,gestattet´´ werden die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch als eigenständiges Verfahren durchzuführen ohne eine Zulassung als Wachperson zu erteilen.
Im übrigen ist Zulassung umgangssprachlich und wird wohl von den meisten auch so genannt.
Deshalb kenne ich es aus der Praxis eben so, dass Azubis ganz normal und regulär als Wachperson gemeldet werden und im Laufe der Ausbildung die Unterrichtung und/oder Sachkunde machen. Eigentlich auch logisch und sinnvoll, denn Sie müssen Bewachungsaufgaben übernehmen um die Ausbildungsinhalte zu erlernen. Wobei Sie in der Regel diese nicht eigenständig wahrnehmen sollten - was aber sicherlich in der Praxis so nicht funktioniert.
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18.05.2018 12:27 |
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