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Zum Ende der Seite springen TR 5.0 light und heavy --> DER UNTERSCHIED
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TR 5.0 light und heavy --> DER UNTERSCHIED

Die heutige Meldung des Tages lautet:


Fundstelle

Im Anschluß an den sog. Branchengipfel - dieser am 25. und 26. 05. 2018 - werden auf den Hausmessen die neuen TR 5.0 Geldspielgeräte aus dem Hause Gauselmann vorgestellt.
Die Meldungsverfasser sprechen von dem sog. "sanften Übergang in die neue Spielverordnung".

Erst "Version 1", später (2021) "Version 2".

Der Unterschied zwischen der Version 1 und der Version 2 liegt darin, dass die Version 1 GSG

1) über kein "gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel" verfügen (keine Spielerkarte bzw. keine Code Eingabe bei einer Vernetzung).

2) aus hiesiger Sicht besonders wichtig über keinen "Fiscaldatenspeicher" verfügen.

Dieser Fiscaldatenspeicher wird vom Haus Gauselmann für neue TR 5. "Version 2" GSG für das Jahr 2021 avisiert.


Das Haus Löwen Entertainment wird dann wohl auch die ersten neuen TR 5 GSG (nur Version 2 oder auch "heavy" genannt) in die Aufstellung geben. Diese Geräte verfügen allerdings ALLE über den sog. Fiscaldatenspeicher.
Worin liegt nun der Unterschied?

Ich verweise auf die beigefügten Aufnahmen von Ausdrucken der Datenaufzeichnung alt und neu. Der alte Ausdruck umfasst die bereits verdichteten Daten eines GSG für einen Monat. Der neue Ausdruck umfasst die nicht verdichteten Daten eines GSG für einen Tag (unvollständige Datenvisualisierung eines Tages).

Bei den adp-GSG -weiterhin mit der alten Gerätebuchführung nach der "VDAI-Norm" - wird über den Ausdruck des Auslesestreifen ein Abbild der kurzfristig im GSG gespeicherten Daten erzeugt. Die Daten werden ohne besondere betreiberseitige Vorkehrungen durch das GSG nicht dauerhaft gespeichert.
Wir kennen diesen -nicht den Steuergesetzen entsprechenden- Datenausdruck. Die bekannten externen Datenmanipulationsmöglichkeiten ohne eine Verifikationsmöglichkeit für den Betreiber / die Verwaltung bestehen weiterhin längstens bis zum Veranlagungszeitraum 2021.
Es wird auch insofern auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des StB Dr. Reuter der Firma Gauselmann verwiesen.

Bei den Novomatic GSG - mit der neuen Gerätebuchführung nach den Vorgaben der SpielV - werden die Daten dauerhaft gesichert unveränderbar auf dem Fiscaldatenstick gespeichert.
Die bekannten externen Datenmanipulationsmöglichkeiten ohne eine Verifikationsmöglichkeit für den Betreiber / die Verwaltung bestehen NICHT mehr.
Für den ordentlichen Automatenkaufmann sicherlich eine gute Sache.


Grüße

gmg hat diese Bilder (verkleinerte Versionen) angehängt:
Streifen alt .jpg gmg hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. gmg versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei gmg liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an gmg. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet. Streifen neu.jpg gmg hat diesen Anhang in "Forum-Gewerberecht" eingestellt. gmg versichert, dass dieser Anhang frei verfügbar ist bzw. das Copyright bei gmg liegt. Sollten Sie einen Copyrightverstoß feststellen, so wenden Sie sich bitte direkt an gmg. Das Veröffentlichen von copyrightgeschützten Material ist gemäß unseren Foren-Regeln nicht gestattet.



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gmg
1 04.05.2018 08:34 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zur Verdeutlichung der Problematik noch einmal beigefügt das Statement der Firma Löwen Entertainment und
des Steuerberaters und Rechtsanwaltes der Firma adp-Gauselmann , Herrn Dr. Reuter.

Gerade dessen Ausführungen gefallen mir zumindest teilweise recht gut.

Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....

Grüße

Dateianhänge:
pdf Löwen Entertainment Statement.pdf (2 MB, 227 mal heruntergeladen)
pdf adp-gauselmann Statement.pdf (154 KB, 431 mal heruntergeladen)


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gmg
2 04.05.2018 08:44 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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PeterSt
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zitat:

Originale von gmg:
Die Daten werden ohne besondere betreiberseitige Vorkehrungen durch das GSG nicht dauerhaft gespeichert. Wir kennen diesen -nicht den Steuergesetzen entsprechenden- Datenausdruck.

Gerade dessen Ausführungen [Dr. Reuter, Gauslemann] gefallen mir zumindest teilweise recht gut.

Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....


Ich habe es bereits mehrfach geschrieben: Der 11.11.2018 ist kein fiskalisch relevanter Stichtag. Eine VDAI-Auslesung ist wie eine eingehende Papier-Rechnung, ein vom Mitarbeiter geführtes Fahrtenbuch, eine vom Mitarbeiter eingereichte Spesenabrechnung oder die Abrechung eines Warenautomaten bzw. einer offenen Handkasse ein Dokument zu einem Geschäftsvorfall, dessen nachfolgende Verarbeitung GoBD-mäßig zu erfolgen hat. Dazu gehört insbesondere eine Verfahrensdokumentation, die bei Automatenaufstellern die eingesetzte Software (Vernetzung, Backoffice, ...) und deren Konfigurationen (Zwischenauslesungen, ...) etc. enthalten muss.

Die Zulassungsbehörde für Geldspielgeräte ist die PTB -- und niemand sonst.

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PeterSt
3 04.05.2018 09:10 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zitat:
Original von PeterSt
Zitat:

Originale von gmg:
Die Daten werden ohne besondere betreiberseitige Vorkehrungen durch das GSG nicht dauerhaft gespeichert. Wir kennen diesen -nicht den Steuergesetzen entsprechenden- Datenausdruck.

Gerade dessen Ausführungen [Dr. Reuter, Gauslemann] gefallen mir zumindest teilweise recht gut.

Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....


Ich habe es bereits mehrfach geschrieben: Der 11.11.2018 ist kein fiskalisch relevanter Stichtag. Eine VDAI-Auslesung ist wie eine eingehende Papier-Rechnung, ein vom Mitarbeiter geführtes Fahrtenbuch, eine vom Mitarbeiter eingereichte Spesenabrechnung oder die Abrechung eines Warenautomaten bzw. einer offenen Handkasse ein Dokument zu einem Geschäftsvorfall, dessen nachfolgende Verarbeitung GoBD-mäßig zu erfolgen hat. Dazu gehört insbesondere eine Verfahrensdokumentation, die bei Automatenaufstellern die eingesetzte Software (Vernetzung, Backoffice, ...) und deren Konfigurationen (Zwischenauslesungen, ...) etc. enthalten muss.

Die Zulassungsbehörde für Geldspielgeräte ist die PTB -- und niemand sonst.


Ich spreche von der dauerhaften und gesicherten Datenspeicherung lt. Abgabenordnung. Diese ist seit dem Datum 2002 auch für GSG verpflichtend geregelt. Insofern stimme ich den Ausführungen des Dr. Reuter, Firma Gauselmann, ausdrücklich zu.
Und natürlich ist die PTB die Zulassungsbehörde für die GSG.

Grüße

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gmg
4 04.05.2018 09:43 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zitat:
Original von gmg:
ich spreche von der dauerhaften und gesicherten Datenspeicherung lt. Abgabenordnung. Diese ist seit dem Datum 2002 auch für GSG verpflichtend geregelt. Insofern stimme ich den Ausführungen des Dr. Reuter, Firma Gauselmann, ausdrücklich zu.
Und natürlich ist die PTB die Zulassungsbehörde für die GSG.

Wunderbar, dann sind wir uns ja einig, dass sich am 11.11.2018 nichts ändert und Vernetzung & Backoffice-Software, so sie GoBD-gemäß arbeiten, als Mittel der Datenspeicherung maßgeblich dazu beitragen, die AO-Anforderungen zu erfüllen.

Ich wünsche ein schönes, sonniges Wochenende

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PeterSt
5 04.05.2018 12:18 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zitat:
Original von PeterSt
..... Vernetzung & Backoffice-Software, so sie GoBD-gemäß arbeiten, als Mittel der Datenspeicherung maßgeblich dazu beitragen, die AO-Anforderungen zu erfüllen.


Sehr wichtig, diese Bemerkung:
so sie GoBD-gemäß arbeiten...


Grüße

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gmg
6 08.05.2018 07:57 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Zitat:
original von gmg:
Sehr wichtig, diese Bemerkung:
so sie GoBD-gemäß arbeiten...

Schön, wie werden uns immer mehr einig. AO setzt die Grundsätze, diese werden aber durch GoBD etc. konkretisiert. Dabei sehr wichtig ist das Analogie-Prinzip, weil es erlaubt, IT-Sachverhalte transparent zu bewerten.

Konkret: Eine Textdatei, die ohne nachträgliche Erkennbarkeit editiert werden kann, ist wie ein Papier-Beleg, der mit Bleistift geschrieben ist (...). Daher verwenden Buchhaltungsprogramme für den Dokumentenimport Sicherungen, die eine nachträgliche Veränderung verhindern (wie bei der Analogie eines klassischen Kassenbuchs).

Aufstellern wird im eigenen Interesse dringend empfohlen, beim Backoffice-Programm-Hersteller entsprechend nachzufragen. M.W. erfüllen die von GSG-Herstellern angebotenen Backoffice-Programme diese Anforderungen.

Prinzpiell sind Sicherungen aber auch außerhalb eines Backoffice-Programms möglich, z.B. indem elektronische VDAI-Ausdrucke durch eine Minimalvernetzung automatisch bei Kassierungen als Email-Anlage an einen Email-Account (z.B. GSG<Zul.nr.>@gmail.com), der für jedes Gerät eingerichtet wird, geschickt werden und dort für die Länge der Aufbewahrungszeit verbleiben: Verändert werden kann dort nämlich nichts. Jeder Eingang hat seinen Zeitstempel. Fortlaufende Nummerierungen und Zeiträume der elektronischen Ausdrucke zeigen, dass nichts gelöscht wurde. Aber natürlich geht so etwas nur bei wenigen Automaten.

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PeterSt
7 09.05.2018 08:33 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann

Eine sog. "Verfahrensdokumentation" erscheint ebenfalls erforderlich...

Zitat on
"Seit dem 01.01.2015 ist es gesetzliche Pflicht diese Dokumentation zu erstellen. Sie haben davon sicher schon durch Artikel in Zeitschriften und online oder auch durch Information Ihres Steuerberaters erfahren."

In dien GoBD ist geregelt, dass eine Verfahrensdokumentation vorzuhalten ist. Diese soll die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Buchführungssystems gewährleisten. Die Finanzverwaltung betrachtet eine Spielhallenvernetzung ebenfalls als Buchführungssystem......

Grüße

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gmg
8 15.05.2018 11:55 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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