TR 5.0 light und heavy --> DER UNTERSCHIED |
Solon
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gmg
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Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zur Verdeutlichung der Problematik noch einmal beigefügt das Statement der Firma Löwen Entertainment und
des Steuerberaters und Rechtsanwaltes der Firma adp-Gauselmann , Herrn Dr. Reuter.
Gerade dessen Ausführungen gefallen mir zumindest teilweise recht gut.
Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....
Grüße
__________________ gmg
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2
04.05.2018 08:44 |
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Solon
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PeterSt
Tripel-As
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zitat: |
Originale von gmg:
Die Daten werden ohne besondere betreiberseitige Vorkehrungen durch das GSG nicht dauerhaft gespeichert. Wir kennen diesen -nicht den Steuergesetzen entsprechenden- Datenausdruck.
Gerade dessen Ausführungen [Dr. Reuter, Gauslemann] gefallen mir zumindest teilweise recht gut.
Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....
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Ich habe es bereits mehrfach geschrieben: Der 11.11.2018 ist kein fiskalisch relevanter Stichtag. Eine VDAI-Auslesung ist wie eine eingehende Papier-Rechnung, ein vom Mitarbeiter geführtes Fahrtenbuch, eine vom Mitarbeiter eingereichte Spesenabrechnung oder die Abrechung eines Warenautomaten bzw. einer offenen Handkasse ein Dokument zu einem Geschäftsvorfall, dessen nachfolgende Verarbeitung GoBD-mäßig zu erfolgen hat. Dazu gehört insbesondere eine Verfahrensdokumentation, die bei Automatenaufstellern die eingesetzte Software (Vernetzung, Backoffice, ...) und deren Konfigurationen (Zwischenauslesungen, ...) etc. enthalten muss.
Die Zulassungsbehörde für Geldspielgeräte ist die PTB -- und niemand sonst.
__________________ PeterSt
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3
04.05.2018 09:10 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zitat: |
Original von PeterSt
Zitat: |
Originale von gmg:
Die Daten werden ohne besondere betreiberseitige Vorkehrungen durch das GSG nicht dauerhaft gespeichert. Wir kennen diesen -nicht den Steuergesetzen entsprechenden- Datenausdruck.
Gerade dessen Ausführungen [Dr. Reuter, Gauslemann] gefallen mir zumindest teilweise recht gut.
Ich zitiere:
"Alle Aufsteller sind bereits seit 2002 nach Abgabenordnung (AO) und Bilanzrecht (HGB) dazu verpflichtet, ihre Kassenstreifen vollständig mit allen Daten auszudrucken sowie auch in gedruckter und digitaler Version, vor Veränderungen geschützt, aufzubewahren.".....
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Ich habe es bereits mehrfach geschrieben: Der 11.11.2018 ist kein fiskalisch relevanter Stichtag. Eine VDAI-Auslesung ist wie eine eingehende Papier-Rechnung, ein vom Mitarbeiter geführtes Fahrtenbuch, eine vom Mitarbeiter eingereichte Spesenabrechnung oder die Abrechung eines Warenautomaten bzw. einer offenen Handkasse ein Dokument zu einem Geschäftsvorfall, dessen nachfolgende Verarbeitung GoBD-mäßig zu erfolgen hat. Dazu gehört insbesondere eine Verfahrensdokumentation, die bei Automatenaufstellern die eingesetzte Software (Vernetzung, Backoffice, ...) und deren Konfigurationen (Zwischenauslesungen, ...) etc. enthalten muss.
Die Zulassungsbehörde für Geldspielgeräte ist die PTB -- und niemand sonst. |
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Ich spreche von der dauerhaften und gesicherten Datenspeicherung lt. Abgabenordnung. Diese ist seit dem Datum 2002 auch für GSG verpflichtend geregelt. Insofern stimme ich den Ausführungen des Dr. Reuter, Firma Gauselmann, ausdrücklich zu.
Und natürlich ist die PTB die Zulassungsbehörde für die GSG.
Grüße
__________________ gmg
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4
04.05.2018 09:43 |
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PeterSt
Tripel-As
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zitat: |
Original von gmg:
ich spreche von der dauerhaften und gesicherten Datenspeicherung lt. Abgabenordnung. Diese ist seit dem Datum 2002 auch für GSG verpflichtend geregelt. Insofern stimme ich den Ausführungen des Dr. Reuter, Firma Gauselmann, ausdrücklich zu.
Und natürlich ist die PTB die Zulassungsbehörde für die GSG.
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Wunderbar, dann sind wir uns ja einig, dass sich am 11.11.2018 nichts ändert und Vernetzung & Backoffice-Software, so sie GoBD-gemäß arbeiten, als Mittel der Datenspeicherung maßgeblich dazu beitragen, die AO-Anforderungen zu erfüllen.
Ich wünsche ein schönes, sonniges Wochenende
__________________ PeterSt
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5
04.05.2018 12:18 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zitat: |
Original von PeterSt
..... Vernetzung & Backoffice-Software, so sie GoBD-gemäß arbeiten, als Mittel der Datenspeicherung maßgeblich dazu beitragen, die AO-Anforderungen zu erfüllen. |
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Sehr wichtig, diese Bemerkung:
so sie GoBD-gemäß arbeiten...
Grüße
__________________ gmg
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6
08.05.2018 07:57 |
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PeterSt
Tripel-As
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Zitat: |
original von gmg:
Sehr wichtig, diese Bemerkung:
so sie GoBD-gemäß arbeiten... |
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Schön, wie werden uns immer mehr einig. AO setzt die Grundsätze, diese werden aber durch GoBD etc. konkretisiert. Dabei sehr wichtig ist das Analogie-Prinzip, weil es erlaubt, IT-Sachverhalte transparent zu bewerten.
Konkret: Eine Textdatei, die ohne nachträgliche Erkennbarkeit editiert werden kann, ist wie ein Papier-Beleg, der mit Bleistift geschrieben ist (...). Daher verwenden Buchhaltungsprogramme für den Dokumentenimport Sicherungen, die eine nachträgliche Veränderung verhindern (wie bei der Analogie eines klassischen Kassenbuchs).
Aufstellern wird im eigenen Interesse dringend empfohlen, beim Backoffice-Programm-Hersteller entsprechend nachzufragen. M.W. erfüllen die von GSG-Herstellern angebotenen Backoffice-Programme diese Anforderungen.
Prinzpiell sind Sicherungen aber auch außerhalb eines Backoffice-Programms möglich, z.B. indem elektronische VDAI-Ausdrucke durch eine Minimalvernetzung automatisch bei Kassierungen als Email-Anlage an einen Email-Account (z.B. GSG<Zul.nr.>@gmail.com), der für jedes Gerät eingerichtet wird, geschickt werden und dort für die Länge der Aufbewahrungszeit verbleiben: Verändert werden kann dort nämlich nichts. Jeder Eingang hat seinen Zeitstempel. Fortlaufende Nummerierungen und Zeiträume der elektronischen Ausdrucke zeigen, dass nichts gelöscht wurde. Aber natürlich geht so etwas nur bei wenigen Automaten.
__________________ PeterSt
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7
09.05.2018 08:33 |
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gmg
Foren Gott
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RE: Statement Löwen und adp-Gauselmann |
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Eine sog. "Verfahrensdokumentation" erscheint ebenfalls erforderlich...
Zitat on
"Seit dem 01.01.2015 ist es gesetzliche Pflicht diese Dokumentation zu erstellen. Sie haben davon sicher schon durch Artikel in Zeitschriften und online oder auch durch Information Ihres Steuerberaters erfahren."
In dien GoBD ist geregelt, dass eine Verfahrensdokumentation vorzuhalten ist. Diese soll die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten Buchführungssystems gewährleisten. Die Finanzverwaltung betrachtet eine Spielhallenvernetzung ebenfalls als Buchführungssystem......
Grüße
__________________ gmg
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8
15.05.2018 11:55 |
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