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Zum Ende der Seite springen Zuständigkeit Wachmannüberprüfung
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jascha jascha ist männlich
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Zuständigkeit Wachmannüberprüfung

Hallo,

von unserem Softwareanbieter haben wir nachfolgende zeilen als INFO Brief erhalten, die mich etwas stutzig machen:
Zentrales Bewacher-Register

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2456)muss bis zum 31. Dezember 2018 ein zentrales elektronisches Bewacher-Register errichtet werden.
Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass die Wachpersonen zukünftig bei derjenigen §34a-Behörde geprüft werden müssen, in deren Bezirk ihr Wohnsitz liegt. Von diesen Änderungen dürften nun auch viele Behörden betroffen sein, die bisher keine Firmen im Bereich der 34a-Erlaubnis hatten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Mittels...erregister.html

Ich konnte solch eine Änderung der Zuständigkeit bisher nirgendwo nachlesen, sehe da auch, wenn dem so sein sollte, erhebliche Probleme für die Firmen aufkommen, da sie dann mehr als eine Behörde als Ansprechpartner haben wird. Hat hier jemand Infos hierüber?

Gruß aus LU
1 23.04.2018 07:40 jascha ist offline E-Mail an jascha senden Beiträge von jascha suchen
Solon
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jascha jascha ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von jascha


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Antwort des Softwareanbieters auf meine heutige Anfrage nach der Quelle der Information:

Unsere Informationen stammen in diesem Fall direkt aus dem Expertengremium beim Wirtschaftsministerium. Wir sind momentan auch sehr skeptisch wie das in der Praxis aussehen soll.

Die Sache scheint noch nicht ausdiskutiert zu sein, wenn auch bereits eine BewachVwV in Rh.-Pf mit nachfolgender Regelung den zust. Behörden übersandt wurde:

6.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtlichen Zuständigkeiten der Behörde richten sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG10. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte ansässig ist. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die Meldung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 3 BewachV für die bei der Hauptniederlassung zu beschäftigenden Wachpersonen bei der dort zuständigen Behörde, für die bei einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Beschäftigten bei jenen Behörden vorgenommen werden muss, die dann auch für die gegebenenfalls erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfungen zuständig sind.

Gruß aus LU
2 23.04.2018 08:42 jascha ist offline E-Mail an jascha senden Beiträge von jascha suchen
Solon
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Hallo!

Im Zuge der Einführung des Bewacherregisters ist die dargestellte Änderung der Zuständigkeit wohl beschlossene Sache.

Das hat sicherlich Vor- und Nachteile. Fest steht aber, dass derzeit von den 34a-Behörden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Bewacher überwiegend Personen überprüft werden, die nicht in deren Zuständigkeitsbereich wohnen.

Diese Tatsache ist wohl der Hauptgrund für die vorgesehene Änderung.

Grüße aus Bad Hersfeld
Norbert Vollmar
3 23.04.2018 09:56 Vollmar-HEF ist offline E-Mail an Vollmar-HEF senden Homepage von Vollmar-HEF Beiträge von Vollmar-HEF suchen
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