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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » nochmal poker » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen nochmal poker 3 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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jansirup
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nochmal poker

hallo,

hier ein bericht von der homepage der "POKER-BUNDESLIGA":

zitat:

Die Behörden haben mit einem neuen Erlass die Durchführung von Pokerturnieren weiter reglementiert. Veranstalter, die diesen Auflagen zuwider handeln, bewegen sich im illegalen Bereich und müssen harte Konsequenzen fürchten. Aber auch Sie, als Pokerspieler, machen sich mit der Teilnahme an illegalen Turnieren strafbar!

Die Poker-Bundesliga ist sich ihrer Vorreiterrolle im Bereich des Pokersports in Deutschland bewusst und setzt deshalb die behördlichen Vorgaben penibel um. Wir haben diese in den Turniermodus implementiert und richten unsere Organisationsstruktur daran aus, damit uns allen auch künftig die gute Laune beim Pokern erhalten bleibt.

Wir bitten alle Spieler folgende Änderungen zu beachten: Ab kommenden Samstag, 17. Februar, erhalten Sie einmalig pro Turnier ein Jetonguthaben in Höhe von 8 000 Chips. Sie können damit nun an vier Qualifikationstischen nacheinander jeweils mit 2 000 Chips an den Start gehen. Dafür zahlen Sie eine einmalige Eintrittsgebühr für jedes Bundesliga-Turnier von 45 Euro (statt bisher 60 Euro für vier Qualifikationstische). Alle Turnierteilnehmer haben auf diese Weise die gleichen und fairen Chancen, sich für das Bundesliga-Turnierfinale zu qualifizieren.


zitat ende


wer bitte weiss, um was für einen "neuen erlass" es sich hier handelt.

danke für die hilfe!

jan zierock
1 20.02.2007 15:24 jansirup ist offline E-Mail an jansirup senden Beiträge von jansirup suchen
Solon
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feuerpapa   Zeige feuerpapa auf Karte feuerpapa ist männlich
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RE: nochmal poker

Ein Hallo Aus dem Linzgau,

darum gehts:

Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 05.02.2007,
Az.: 5-1114.7/29
Schreiben des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 22.01.2007,
Az.: 1-4412.2/200 mit Anlage

darin wird u.a. der Rebuy geregelt, wobei das was die jetzt machen meiner Ansicht nach nix anderes ist.

Gruß
aus Baden
Gerhard
2 20.02.2007 15:38 feuerpapa ist offline E-Mail an feuerpapa senden Homepage von feuerpapa Beiträge von feuerpapa suchen
Solon
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jansirup
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Themenstarter Thema begonnen von jansirup


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RE: nochmal poker

erstmal vielen dank!

habe nur leider als laie keine zugriffsmöglichkeit auf diese dokumente.
falls diese irgenwo öffentlich zugänglich sind, bitte um entsprechenden verweis.

danke und grüsse

jan zierock
3 20.02.2007 16:20 jansirup ist offline E-Mail an jansirup senden Beiträge von jansirup suchen
Droegel
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RE: nochmal poker

Zitat:
habe nur leider als laie keine zugriffsmöglichkeit auf diese dokumente.
falls diese irgenwo öffentlich zugänglich sind, bitte um entsprechenden verweis.


Dem schließe ich mich an. Leider werden diese Dokumente nicht nur von den Poker-Veranstaltern, sondern sogar von den Ordnungsbehörden gern interpretiert, umformuliert, aber nie im Original-Wortlaut wiedergegeben.

Wo sind die Originale zu finden?
4 15.03.2007 00:34 Droegel ist offline E-Mail an Droegel senden Beiträge von Droegel suchen
Meike
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Gruß an Alle,

da ich mir manchmal wie ein einsamer Rufer im Wald vorkomme, hat mich die Pressenotiz aus Braunschweig, "Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Organisator von Pokerturnieren" enorm gefreut.

Nachlesen könnt Ihr unter www.gluecksspielsucht.de und dann auf aktuelles gehen.

Gruß Meike
5 24.04.2007 17:25 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Das ist Deutschland:
1. Keine nationalen Glücksspielgesetze ohne Ausnahmen!
2. Keine klaren gesetzlichen Glücksspielregelungen!
3. Keine Rechtssicherheit!

Eine kleine Chance rechtsstaatlicher Ordnung besteht aber dennoch: " Hier ist jetzt die allen bereits bekannte und vorbildliche Vorgehens- und Arbeitsweise der braunschweiger Staatsanwaltschaft, Polizei und OA, etc. angesagt?

Oder haben auch in diesem Bereich schon bestimmte Glücksspielanbieter/Glücksspiellobbyisten inzwischen einen Sonderstatus (nationale Monopolstellung) am Gesetz vorbei für sich erworben?
Zitat:
Pokergipfel mit Weltrekord / EU POKER SUMMIT 2007 in Dortmund von null auf hundert Dokument

(ots) - Die Dortmunder Westfalenhalle ist offizieller Austragungsort des teilnehmermäßig größten Pokerturniers der Welt. Für das Pokerturnier sind mindestens 10.000 Turnierteilnehmer das Ziel, damit übertrifft der EU POKER SUMMIT 2007 den inoffiziellen Weltrekord der WSOP in Las Vegas um 2000 Mitspieler. Zusätzlichwerden über 15.000 Pokerfans und Fachbesucher auf mehreren tausend Quadratmetern Veranstaltungsfläche erwartet.

Der EU POKER SUMMIT ist die Leitveranstaltung der europäischen Pokerszene vom 30.November bis 2.Dezember 2007 in der Dortmunder Westfalenhalle. "Der EU POKER SUMMIT ist der unbedingt notwendige Meilenstein und setzt Maßstäbe in punkto Seriosität und Sicherheit" so CEO David Goldman von der Newsscout Stiftung Liechtenstein.

Hierfür wurde eigens eine Zusammenarbeit mit der Amiando AG vereinbart, welche exklusiv den Ticketverkauf online über eupokersummit abwickelt.

Goldman weiter: "Beim EU POKER SUMMIT nehmen Anfänger, Hobbyspieler und Pokerprofis beim größten Multi-Table-Tournament der Welt teil. Wir wiederholen die weltbekannte Geschichte von Chris Moneymaker und schicken unseren Champion zur Weltmeisterschaft nach Las Vegas. Beim Pokern geht es um Fähigkeiten wie mathematisches Denken und Strategie, wieso sonst sitzen 90 Prozent der weltbesten Spieler ständig an den Finaltables!".

Goldman:" Wir wollen das größte aller je gespielten Pokerturniere ausrichten und den Weltrekord für Dortmund. Das Guinness Buch der Rekorde ist das Ziel. Über 1.000 Sachpreise warten auf die Gewinner, der Sachpreispool beinhaltet u.a. ein Auto sowie drei Startplätze für die Weltmeisterschaft."

Parallel zum Turnier gibt es eine Pokermesse mit 50 Ausstellern, einen Pokerkongreß sowie die Keynote-Area mit neuesten Informationen in dutzenden Diskussions- und Informationsforen. Dow Jones Deutschland, Leinert Consulting und Pokergipfel-Veranstalter Deutsche Media Holding präsentieren gemeinsam den zusätzlichen Pokerkongreß für Fachbesucher und die Medienbranche.

Eintritt Turnier:

50,00 Euro Buy-In für Turnierteilnehmer 10,00 Euro Besucher

Originaltext: NEWSSCOUT.NET
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/65077
Pressemappe via RSS : feed://www.presseportal.de/rss/pm_65077.rss2

Pressekontakt:
Leitung Marketingkommunikation
Deutsche Media Holding GmbH
Seelandstrasse 1 Haus 6
D-23569 Lübeck
Gefunden unter: http://www.presseecho.de/vermischtes/NA3731044349.htm
6 08.09.2007 16:41 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
Meike
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Hallo anders,

da hast Du ja einen richtigen "Hammerartikel" gefunden.

Ich hoffe, dass sowohl das IM NRW hier mitliest, als auch die Vertreter der staatlichen Casinos.

Schön wäre auch, wenn die Kollegen aus Dortmund dies lesen würden.

Meine persönliche Meinung zu den Pokerturnieren kennt ihr und die stützt sich auf BGH-Rechtsprechung.

Noch Eindeutiger geht es doch nicht mehr:

Zitat: " Eintritt Turnier: 50,-€ Buy-In für Turnierteilnehmer, 10,-€ Besucher"

Dass es sich bei der Dortmunder Westfalenhalle nicht um ein staatliches Spielcasino handelt, ist doch klar.

Dürfen eigentlich Kinder und Jugendlich zu diesem Zeitpunkt in die Westfalenhalle?

Und falls irgend jemand wieder mit "Geringfügigkeitsschwelle" ankommt, möge er sich bitte nochmal das Urteil des VG Wiesbaden durchlesen. (Habe ja schon viel gehört mittlerweile, u.a. die BGH-Rechtsprechung ist ja schon 50 Jahre alt)



Gruß Meike
7 08.09.2007 17:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Kaiser


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Guten Abend Meike,

sprechen wir z. Z. von diesem Urteil?

VG Wiesbaden Urteilvom 20.03.2007 Az. 5 E 1713/05
Normen: GewO § 33 c; GewO § 33 d; GewO § 33 h Nr 3; SpielV § 4; StGB § 284

Leitsatz: Für im Internet angebotene Sportwetten kann keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 d GewO erteilt werden, weil es sich nach allgemein herrschender Auffassung um Glücksspiele handelt. Auf die Höhe des Einsatzes kommt es nicht an. Im Übrigen ist das Internet kein erlaubter Veranstaltungsort i.S.d. SpielV. 5 E 1713/05 Verkündet am 20.03.2007

Holzhüter
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Verwaltungsgericht Wiesbaden

URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsstreitverfahren
Firma A.
vertr. d. d. Geschäftsführer A.
A-Straße, A-Stadt
- Klägerin -
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, B-Stadt
- -
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundeskriminalamt Wiesbaden
Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden
- -
- Beklagte -
wegen
Sportwetten

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden durch

Vorsitzende Richterin am VG Kraemer
Richter am VG Häuser
Richterin am VG Jakobi
ehrenamtliche Richterin Plahl
ehrenamtlichen Richter Staffel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


T a t b e s t a n d


Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Gewerbeordnung (GewO).

Die Klägerin ist eine in Österreich konzessionierte Buchmacherin, die Sportwetten im Internet veranstaltet. Sie will in Deutschland Sportwetten zur Fußball-Bundesliga mit einem einmaligen Einsatz pro Kunde und Spieltag von 5,-- € anbieten. Dabei sollen im Erfolgsfall bei 9 Richtigen 1.000.000,-- € als Wettgewinn ausgeschüttet werden, 100.000,-- € für 8 Richtige, 10.000,-- € für 7 Richtige und 1.000,-- € für 6 Richtige.

In ihrem am 01.09.2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vertritt die Klägerin die Ansicht, das in diesem Umfang geplante Spiel stelle ein Unterhaltungsspiel i.S.v. § 33 d GewO dar. Es sei kein Glücksspiel, weil sich die Einsatzhöhe unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bewege.

Bei einem Internetspiel seien die Anforderungen der Spielverordnung zur Niederlassungspflicht nicht zu erfüllen. Diese Regelung verstoße insoweit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Unter dem 23.03.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da der Veranstaltungsort "Internet" unzulässig sei. Andere Spiele i.S.v. § 33 d GewO dürften ausschließlich in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.

Mit Bescheid vom 26.07.2005 wurde der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kostenpflichtig zurückgewiesen. Materieller Bestandteil der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei die konkrete Bezeichnung des Veranstaltungsortes für das Spiel in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Unter diese Vorgaben sei der Veranstaltungsort "Internet" nicht zu subsumieren. Diese Bewertung erfolge unabhängig von der Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um ein anderes Spiel i.S.v. § 33 d GewO handele.

Gegen den am 01.08.2005 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 05.08.2005 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 29.09.2005 zurückgewiesen wurde. Die Zulassung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten ausschließlich an bestimmten Veranstaltungsorten diene dem Schutz der Spieler und der Sozialordnung, namentlich dem Jugendschutz.

Der Bescheid wurde am 04.10.2005 zugestellt, am 04.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Gesetz- und Verordnungsgeber hätten sich mit der Veranstaltung von Spielen über das Internet noch nicht befasst. Die einschlägigen Regelungen müssten daher gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden, weil ansonsten Veranstalter, deren Vertrieb gerade auf das Internet ausgelegt sei, der Berufszugang gänzlich verwehrt werde. Der Staat selbst nehme die Befugnis zu solchen Internetveranstaltungen für sich in Anspruch. Lotteriegesellschaften und Spielbanken böten Sportwetten und niederschwelliges Glücksspiel im Internet an. Die wöchentliche Einsatzhöhe beim staatlichen Oddset-Internet-Angebot liege bis zu 100 mal höher als beim Angebot der Klägerin.
Die Klägerin bestreite nicht die Zufallsabhängigkeit ihres Spielangebotes. § 284 StGB könne aber wegen der Geringfügigkeitsgrenze nicht eingreifen. Es bestehe hier auch nicht das Problem der Mehrfacheinsätze, weil nur ein Mal pro Woche 5,-- € plus 0,50 € Bearbeitungsgebühr eingesetzt werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 26.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, Sportwetten seien nicht als "andere Spiele" i.S.v. § 33 d GewO anzusehen, sondern als Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB. Auf die Geringfügigkeit des Einsatzes komme es dabei nicht an. Dem Gedanken der Vermögensgefährdung könne erst auf der zweiten Prüfungsstufe - wenn ein Geschicklichkeitsspiel bejaht worden sei - Rechnung getragen werden. Schon die Zuständigkeit der Länder für Sportwetten spreche dagegen, bundesrechtlich solche Wetten als "andere Spiele" anzusehen. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber 2006 die Spielverordnung neu gefasst und in Ansehung des Internetangebots die Beschränkung der Veranstaltung auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen aufrecht erhalten. Spiele im Internet seien nach wie vor nicht nach § 33 d GewO erlaubnisfähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33 d GewO.

Zunächst steht dem Begehren die Vorschrift des § 33 h Nr. 3 GewO entgegen, denn bei Sportwetten handelt es sich nach ganz allgemein herrschender Ansicht um Glückspiele (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01; BVerwG, Urteil vom 21.06.2006, Az.: 6 C 19/06; Hess.VGH, Beschluss vom 05.01.2007, Az.: 2 TG 2911/06; VGH München, Beschluss vom 03.08.2006, Az.: 24 CS 06.1365; OVG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2006, Az.: 6 B 10895/06; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.07.2006, Az.: 6 S 1987/05; OVG Münster, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: 4 B 961/06; OVG Bremen, Beschluss vom 07.09.2006, Az.: 1 B 273/06; Schönke-Schröder, § 284 StGB, Rdnr. 7, jeweils m.w.N.).

Für den Begriff des Glücksspiels gibt es bundesrechtlich weder in der Gewerbeordnung noch in den Strafvorschriften der §§ 284, 285 StGB eine Legaldefinition. § 3 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland, landesrechtlich in Kraft seit 01.07.2004 (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22.06.2004, GVBl. I S. 214), greift die ganz herrschende Rechtsprechung (vgl. m.w.N. BVerwGE 115, 179; Schönke-Schröder, § 284 StGB, Rdnrn. 5 ff.) auf und regelt, dass ein Glücksspiel dann vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ungewisser Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse dafür maßgeblich ist.

Dabei spielt die Höhe des Einsatzes für die Erlangung einer Gewinnchance für die Einstufung als Glücksspiel keine Rolle, es geht allein darum, ob ein durchschnittlicher Spieler die Möglichkeit hat, den Spielablauf maßgeblich zu beeinflussen oder nicht. Überwiegt die "Herrschaft des Zufalls" (so BVerwGE 115, 179, 185), so liegt ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB vor.

Gewerberechtlich lässt § 33 h Nr. 3 GewO die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Glücksspiele grundsätzlich nicht zu, unabhängig davon, ob die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO) oder nicht (vgl. dazu schon BVerwG, Urt. v. 09.12.1975, Az.: 1 C 14.74).

Denn der Strafzweck des § 284 StGB (Verhinderung der übermäßigen Anregung der Nachfrage von Glücksspielen, Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs durch staatliche Kontrollen und Verhindern der Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken) kann - und soll - auch dann eingreifen, wenn die erhöhte Verlustgefahr nicht besteht (so BVerwGE 115, 179, 184).

Der Einwand der Klägerin, angesichts des geringen Einsatzes könne nicht von einem Glücksspiel ausgegangen werden, greift daher nicht.

Auch für die Richtigkeit der von ihr in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung, zwischen Glücksspielen "im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches" (§ 33 h Nr. 3 GewO) und (wegen des geringen Einsatzes straflosen) sonstigen Glücksspielen müsse differenziert werden, ergeben sich weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus der zitierten Rechtsprechung Anhaltspunkte.

Jedes Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis ist tatbestandlich ein solches nach § 284 StGB. Ob eventuell wegen der Geringfügigkeit des Vermögensopfers für den Einsatz kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, ist eine Frage des Strafrechts, nicht des Gewerberechts.

Soweit die Klägerin die mangelnde Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik und die Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses ihres Angebots vom deutschen Sportwettenmarkt rügt, liegen diese Problemstellungen im Ordnungsrecht begründet, für das die Bundesländer zuständig sind. Bundesrecht sieht keinen Genehmigungstatbestand für Sportwetten vor (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.06.2006, Az.: 6 C 19.06).

Die auf Bundesrecht beruhende gewerberechtliche Entscheidung, um die es hier geht, kann nicht etwa deshalb fehlerhaft sein, weil die Länder eine die Tatbestandsmäßigkeit des § 284 StGB ausschließende Erlaubnis verweigern.

Die in der Gewerbeordnung angelegte unterschiedliche Behandlung von Gewinnspielgeräten nach § 33 c GewO und anderen Spielen, die Glücksspiele sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (so BVerwGE 115, 179, 187).

Die Klägerin kann aber auch deshalb keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, weil - worauf in dem angefochtenen Bescheid maßgeblich abgestellt wird - der Veranstaltungsort "Internet" kein erlaubter im Sinne von § 4 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung - SpielV -, BGBl. 2006 I S. 281) ist.

Die auf der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO beruhende SpielV ist auf dem aktuellen Stand und hat - gerade auch in Ansehung der Möglichkeiten, die das Internet bietet - die Spielorte für andere Spiele nach § 33 d GewO auf Spielhallen und ähnliche Unternehmen beschränkt, um die Kontrollierbarkeit zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (nach der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33 d GewO).

Namentlich aus Gründen des Jugendschutzes sollen auch virtuelle Spielangebote nicht von der Anwendung der Gewerbeordnung und der SpielV ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 09.03.2005, Az.: 6 C 11.04).

Soweit landesrechtlich Spielbanken und Lottogesellschaft Internetangebote erlaubt werden, führt dies nicht zu einer Gleichbehandlungsverpflichtung in einem bundesrechtlich geregelten Sachverhalt.
Auf diese Fragen kommt es aber - ebenso wie auf die behauptete Europarechtswidrigkeit der Beschränkung der Spielorte - nicht entscheidend an, weil schon aus den erstgenannten Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO konnte nicht ergehen, weil dieser eine Erstattungspflicht der Beklagten voraussetzt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils besteht,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist schriftlich innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen.


Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Konrad-Adenauer-Ring 15
65187 Wiesbaden
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von z w e i M o n a t e n nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
einzureichen.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Kraemer Jakobi Häuser


B e s c h l u s s


Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.


G r ü n d e


Mangels anderweitiger Anhaltspunkte folgt das Gericht der vom Kläger vorgenommenen Bezifferung seines Interesse am Ausgang des Verfahrens (§ 52 Abs. 1 GKG). Dies entspricht auch der vorläufigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 15.12.2005.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt oder wenn das Gericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Über die Beschwerde entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof, falls ihr nicht von dem Verwaltungsgericht abgeholfen wird.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
Konrad-Adenauer-Ring 15
65187 Wiesbaden
innerhalb von s e c h s M o n a t e n, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen.

Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb e i n e s M o n a t s nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Kraemer Jakobi Häuser
Quelle: http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249
004a7703/991bdd733cded1edc12572e50036d477?OpenDocument
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Gruß an Alle,

absolut lesenswert ist der Beschluss des VG München 22. Kammer, vom 08.05.2007, M 22 S 07.900

Rdnr. 40

"Unerheblich ist die Bezeichnung des Einsatzes, da ein Einsatz auch verdeckt als Turniergeld, Startgeld, Teilnahmegebühr, Eintritssgeld, Verzehrkarte, Unkostenbeitrag, Mitgliedsbeitrag, Gutschein-Gebühr, Gutscheinwert etc. geleistet werden kann."

Der verdeckte Einsatz variierte im vorliegenden Fall zwischen 15,-€ - 35,-€.

Das VG sagte dazu:

" An dieser Stelle muss daher nicht weiter untersucht werden, ob ein geringerer Einsatz ebenfalls die Entgeldlichkeit des angebotenen Glücksspiels begründen würde, wobei nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ( vgl. Beschluss vom 31.01.2005 Az. M 22 S 04.429 aus der Grenze des § 13 SpielV für das Vorliegen eines unangemessen hohen Verlustes in kurzer Zeit nicht gefordert werden kann, dass ein Glücksspiel im Sinne des §284 StGB nur bei einem Einsatz oberhalb des dort genannten Betrags vorliegen könnte."



Wer den Beschluss im Langtext liest, wird feststellen, dass dort ein Spielhallenbetreiber aus München auch Pokerturniere, Roulette- und Black-Jack-Veranstaltungen durchführen wollte, bzw. hatte.

Was ich äußerst bedauerlich finde und was aus dem Beschluß hervorgeht, ist die Tatsache dass sich ein Automatenverband an die Ministerien gewandt hatte im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots.

Wäre es nicht mal schön gewesen, wenn man sich einfach nur gegen diese Art von Veranstaltungen gewandt hätte, damit den Mitgliedern kein wirtschaftlicher Schaden durch solche "Konkurrenz" entsteht.


Gruß Meike
10 11.09.2007 16:04 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@alle,
wer hat schon mal so viel Quatsch gelesen? Deshalb vorab folgende Fragen:

Poker: Welche Behörde in Deutschland vergibt Poker-Klub-Konzessionen?

Poker: Welche Auflagen, wenn überhaupt, muss ein Poker-Klub-Betreiber erfüllen?

Poker: Welche §§ der Gewerbeordnung bilden die Grundlage für eine Lizenz?

Poker: Wer oder welche Behörde ist für Überprüfung des Gewerbes zuständig?

Poker: Gibt es durch den nachfolgenden Bericht ein Glücksspielsuchproblem?

Hier der Bericht zu der Fragstellung:
Zitat:
„Passen“ ist elementar

RP) Interview Pokern ist für Thomas Dellbusch eine Leidenschaft. Der 42-Jährige nennt das Kartenspiel eine analytische und intellektuelle Herausforderung. Turnierpausen gehören zu den Spielregeln.

Pokern boomt!

Vor drei Monaten eröffnete die Hildener Firma „Rhinepoker“ an der Bahnhofsallee einen ständigen Poker-Klub. Im Internet treten inzwischen über fünf Millionen Deutsche „online“ gegeneinander an. Macht Pokern süchtig? RP-Mitarbeiter Thomas Müther sprach mit dem Pokerdozenten Thomas Dellenbusch über das Thema „Spielsucht“.

Herr Dellenbusch, wie gehen Sie als Seminarleiter von „Rhinepoker“ mit „Spielsucht“ um?

Dellenbusch Nach der Definition ist Sucht ein zwanghaftes Verhalten, das ich nicht mehr steuern kann. Pokern ist nicht suchtfördernd. Im Gegenteil: Um möglichst lange spielen zu können, muss der Spieler lernen, seine Karten in 80 Prozent der Fälle zu passen. Ein Spielsüchtiger möchte aber nicht passen, sonst wird ihm das Spiel zu langweilig. Somit passiert folgendes: Entweder er verliert rasend schnell sein Geld und kann nicht mehr mitspielen oder er begreift, dass man Geduld braucht, um dabei zu bleiben. Sprich: Beim Poker muss er seinen Spielzwang zügeln. Und das wäre der erste Weg zur Heilung.

Trotzdem wird Poker immer wieder mit „Spielsucht“ in Verbindung gebracht ...

Dellenbusch Das Thema „Spielsucht“ würde sich von alleine erledigen, wenn anerkannt wird, dass Poker ein Gedulds- und Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel ist. Wer Poker für sich entdeckt, sucht die analytische, intellektuelle Herausforderung. Das beweisen der große Absatz von taktischen Pokerbüchern, ausgebuchte Seminare und zahlreiche Diskussionen in Internetforen. Solange die Leute aber glauben, Pokern hänge überwiegend vom Glück ab, verirren sich Spielsüchtige auch an Pokertische.

Welche Rolle spielt denn Ihrer Meinung nach der Glücksfaktor beim Poker?

Dellenbusch Zweifelsohne gibt es beim Pokern ein Zufallselement. Der Gesetzgeber spricht von über 50 Prozent. Das sehe ich anders. Ich persönlich glaube – ohne mathematischen Nachweis –, dass der Glücksfaktor bei Profispielern nur fünf Prozent ausmacht, denn sie legen ihr Spiel langfristig an. Bei Gelegenheitsspielern liegt die Glückskomponente bei circa 40 Prozent.

Vor allem junge Menschen zwischen 18 und 25 Jahren spielen oft fünf bis 10 Stunden pro Tag „Online-Poker“. Sind diese Poker-Fans spielsüchtig?

Dellenbusch Leidenschaft darf nicht mit Sucht verwechselt werden. Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit ist kein zuverlässiges Indiz für Spielsucht. Wer gutes Poker spielt, zeigt, dass er Disziplin und Geduld hat und ist nicht spielsüchtig. Die Frage ist doch, ob ich meine Existenz aufs Spiel setze und alles andere, meine Familie, das Studium oder den Beruf vergesse. Das ist aber kein pokerspezifisches Problem. So was kann bei anderen Leidenschaften genauso auftreten.

Was sind für Sie Anzeichen von „Spielsucht“ und wie handeln Sie im „Card Club“ bei Auffälligkeiten?

Dellenbusch Wenn jemand nicht in der Lage ist zu passen, sondern mit allen Karten unbedingt spielen will, kann das ein Indiz sein. Bisher ist uns noch niemand aufgefallen, der dauerhaft kommt und spielsüchtig ist. Unser Turniermodus lässt das aber auch nicht zu. Jeder der sich beim so genannten monatlichen „Bankroll Tournament“ anmeldet, wird im Computer registriert und erhält 25000 Dollar Spielgeld. Wer dieses Geld verzockt hat, kann sich nicht noch mal neu einkaufen und muss einen ganzen Monat Pause machen.

Gefunden unter: http://www.rp-online.de/public/article/regional/duesseldorf/hilden/sport/47
6560



Wenn das Poker-Glücksspiel in Deutschland so einfach genehmigt wird, warum streiten wir uns da eigentlich noch über sein und nicht sein, um einen gewissen § 284, um mögliches illegales Glücksspiel, etc.?
Ist das nicht nur noch eine reine Zeitverschwendung?
Lebenszeit, von der wir sowieso nicht gerade noch sehr viel übrig haben!

Nach inzwischen weit über 500 Poker-Recherchen stellen sich mir jetzt noch ganz andere Fragen:

1. Werden Anbieter und Betreiber von Pokerspielen gemäß § 284 StGB eigentlich auch strafrechtlich verfolgt?

2.Wenn ja, von wem und mit weclhem Ergebnis?

3. Darf jeder in Deutschland ungestraft die Grundlagen für die Pokerspiele anbieten, bewerben, verkaufen und in Presse, Funk und Fernsehen publizieren, ohne das dieser Vorgang strafrechtlich überhaupt verfolgt wird?

Wer die Fragestellungen noch nicht verstanden haben sollte, dem ist der nachfolgende Bericht gewidmet:
Zitat:

Spiel mit dem Lockvogel VON TILMANN P. GANGLOFF, 31.08.07,21:34h,AKTUALISIERT31.08.07,21:37h

Pokern lag auch schon vor „Casino Royale“ bei Jugendlichen voll im Trend, aber der letzte James-Bond-Film hat für einen regelrechten Boom gesorgt. Preiswerte Poker-Sets beim Discounter sind im Nu ausverkauft; Online-Adressen für Pokerspiele erfreuen sich wachsender Beliebtheit.

Auch im Fernsehen werden seit einiger Zeit regelmäßig internationale Poker-Wettbewerbe gezeigt. Der Sportsender DSF zum Beispiel (Marktanteil 2006: 1,9 Prozent bei den 14- bis 49-Jährigen) stieß mit Hilfe des live aus Monte Carlo übertragenen Turniers „Poker Invitational“ sogar in die Zweistelligkeit vor (12,3 Prozent).

Dauerwerbesendung

Eigentlich erstaunlich, dass angesichts der Aufregung des letzten Jahres um die Sportwettenanbieter der TV-Poker bislang unbeanstandet geblieben ist; Glücksspiel ist schließlich Glücksspiel. Irrtum, sagen die Anbieter, denn die sind der Meinung, Poker habe durchaus mit Intelligenz zu tun. Das sieht man bei den Landesmedienanstalten zwar anders, aber rechtlich waren den Ordnungshütern offenbar die Hände gebunden. Jetzt probieren sie's auf einem anderen Weg: An DSF und Das Vierte gehen im September offizielle Beanstandungen heraus. Darin geht es nicht um die Glücksspielfrage, sondern um mögliche Verstöße gegen Werberichtlinien.

Tatsächlich betreiben die Pokersendungen so etwas wie Dauerwerbung. Beim DSF zum Beispiel war bis zuletzt in den morgens zwischen 6 und 8 Uhr gezeigten Sendungen ein Hinweis auf den Internet-Pokeranbieter Partypoker permanent präsent, weil das entsprechende Logo den Spieltisch schmückte. Wann immer der Geber seine Karten aufdeckte, platzierte er sie sorgfältig unter dem Schriftzug. Der Sender könnte sich zwar damit rausreden, dass es sich um „vorgefundene Werbung“ handele, auf die man keinen Einfluss habe (vergleichbar mit der Bandenwerbung in Fußballstadien); trotzdem hält man bei der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM), angesiedelt bei der Düsseldorfer Landesanstalt für Medien (LfM), „die Anzahl der Placements für frappierend“.

Bald ist Cash im Spiel

Neben dem Verdacht der Schleichwerbung kritisiert die GSPWM, dass die Sponsoren von Sendungen dieser Art regelmäßig auch innerhalb der Formate Reklame schalteten. Das ist zwar mittlerweile gang und gäbe, formell in Deutschland aber nach wie vor untersagt. Ohnehin, resümiert ein Mitglied der Gemeinsamen Stelle, existierten diese Sendungen offenbar überhaupt nur aus einem Grund: um Reklame für Internet-Pokerangebote wie „Pokerstars“ oder „Partypoker“ zu machen.

Die Medienaufsicht erledigt mit ihren Beanstandungen, die wegen des Präzedenzcharakters der Angelegenheit nicht mit Bußgeldern verbunden sind, zwei Fliegen mit einer Klappe. Man sieht in Reklame dieser Art nicht nur eine Suchtgefahr, sondern auch eine gewisse Jugendgefährdung. Das Gratisangebot Partypoker.net zum Beispiel bezeichnet sich zwar als Pokerschule, bei der nur Spielgeld eingesetzt wird, doch bei Partypoker, nach Angaben des Veranstalters der „weltgrößte Online-Pokerraum“, geht es um Cash. Dort ist die Teilnahme erst ab 18 erlaubt, die Bezahlung erfolgt via Kreditkarte. Bei Pokerstars (de / com) verhält es sich ganz ähnlich. Nach Ansicht der LfM sind die Gratis-Websites nur „ein Lockvogelangebot für die Bezahlplattform: Sobald man sich registriert hat, kommt kurz drauf auch die Einladung für die kostenpflichtige Website.“

Gefunden unter: http://www.ksta.de/html/artikel/1187344877268.shtml


Was braucht man in Deutschland noch, um endlich das "Glücksspielangebot ohne Ausnahmeregelungen gleich welcher Art" auf den Weg zu bringen?

Wo bleiben hier eigentlich oder zumindest die mahnenden Worte der "deutschen Glücksspielsuchtvereinigungen" oder der selbst erannten "Bremer Glücksspielgutachter"?

Gruß anders
11 12.09.2007 17:04 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,

ich kenne keine Behörde, die Poker-Klub-Konzessionen vergibt.

Ich kenne eine solche Konzession überhaupt nicht,- aber das soll natürlich nichts heißen.

Frag doch einfach mal als mündiger Bürger schriftlich an, die Antwort fände ich spannend.

Ich stimme Dir zu, dass dieses Interview das dusseligste ist, dass ich jemals gelesen habe,- aber auch das soll nichts heißen.

Wer es nicht einmal mathematisch belegen kann, zu welchem Prozentsatz das Zufallselement das Spiel entscheidet, sollte auch nicht den Gesetzgeber belehren und mal eine Zahl in den Raum schmeißen.

Für die Fragen Rund um das Thema Spielsucht solltest Du Dich an die entsprechenden Fachstellen wenden.


Gruß Meike
12 12.09.2007 18:03 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Poker: An die verantwortlichen und involvierten Politiker und Behörden der Stadt Hilden, des Landes NRW, des Bundes und als Info an Heike und allen @Anderen!

"Poker" ein neuer Tummelplatz für die (österreichischen) Sportwettenanbieter!

Warum sind alle Glücksspielarten in Deutschland mit Auflagen belegt und "Poker" nicht?

Ergänzende und nachfolgend zitierte Recherchen, die ja so nicht stimmen müssen, bringen auch das rechtsstaatliches Bewusstsein in Deutschland völlig durcheinander.

Es geht hier ja nicht um eine Gewerbemöglichkeit verbieten zu wollen oder andere neidvolle Diskussionen zu führen. Es geht hier ganz einfach darum, im Rahmen des deutschen Grundgesetzes Artikel 3 eine nationale Gleichbehandlung bestätigt zu bekommen. Wenn es diese überhaupt noch gibt!

Ist die Entwicklung bei „Poker“ inzwischen mit „Sportwetten“ vergleichbar?

Wird „Poker“ künftig die gleiche juristische Glücksspielproblematik bekommen wie „Sportwetten“?
Zitat:
Verfasst am: 16.06.2007, 14:35
Titel: Erlebnisbericht aus dem Rhinepoker Cardclub
Anfang Mai war es soweit: Der erste Card Club in NRW wurde in Hilden eröffnet. Für uns Grund genug, um diesem einen Besuch abzustatten und über die Gegebenheiten vor Ort zu berichten.

Vor ein paar Tagen macht wir uns dann auf den Weg. Marc (auch bekannt als Einstein82 aus unserem Forum) und meine Wenigkeit machten uns am frühen Nachmittag aus verschiedenen Richtungen auf, um uns am Rhinepoker Card Club (RCC) zu treffen. Dank der netten Lady unter meiner Windschutzscheibe war die Anfahrt aus Leverkusen bis zum RCC auch nicht weiter schwierig. Marc, der solo fuhr, kam dann auch glatt ein wenig verspätet an, sodass ich schon die ersten Worte mit Tarek wechseln durfte. Tarek, seinerseits Ladenleiter, Kundenbetreuer und Turnierleiter war mir schon von einigen Rhine Poker Cup - Pre Challenges als Floorman bekannt und betreute auch gerade ein kleines Shareholder Multitable Tournament im RCC, bei dem auch Thomas Dellenbusch, der Mann der Rhinepoker-Chefin Sandra, teilnahm.

Nach dem gegenseitigen Bekanntmachen und ein paar Gesprächen über Online Poker, lokalen und nationalen Pokerturnieranbietern, Pokerforen im Internet und dem Poker-Rechtsstaat Deutschland verweilten Marc und ich eine Weile als Zuschauer beim stattfindenen Shareholder Turnier. Diese Turnierform, die vor kurzem im Card Club eingeführt wurde, baut darauf auf, dass jeder Teilnehmer durch seinen Buy-in Anteile an einem Startplatz in einem größeren Turnier (z.B. ein Freezeout Turnier in deutschen Casinos) erkauft. Der eigentliche Teilnehmer am „Zielturnier“ wird dann unter den Anteilseignern (Shareholdern) ebenfalls im Freezeout-Modus ausgespielt. So kann jeder Shareholder, auch wenn er nicht am „Zielturnier“ selbst teilnimmt, noch darauf hoffen, dass der vorher ausgespielte Teilnehmer ins Geld kommt und der Gewinn dann entsprechend den Anteilen aufgeteilt wird. Organisiert und überwacht wird dieser Prozess von Rhinepoker selbst. Diese Form von Turnieren finde ich persönlich durchaus ansprechend und sehr spielerfreundlich, da es dort keinen wirklichen Verlierer gibt. Die letzte Hand des Turniers, welches, als wir uns dazugesellten, noch mit 9 Spielern lief, endete dann auch kurze Zeit später mit Two Pair gegen Trips, so dass Marc und ich uns nun dem Ringgame widmeten.

Zur Zeit wird im Rhinepoker Card Club das Everestpoker.net Bankroll Tournament durchgeführt. Mit 15€ erkauft man sich einen Startstack von 15.000 Chips und kann diese bis zum Finalturnier am 23. Juni in verschiedenen Sit’n’Go und MTT, aber auch im Ringgame vermehren oder verlieren. Das Finalturnier wird dann im Freezeout Modus mit den bis dahin erwirtschafteten Chipstacks gespielt. Im Pricepool sind unter anderen Reisen nach Dublin inklusive Teilnahme am monatlichen Mainevent im Fitzwilliam Card Club zu finden.

Zum Zeitpunkt unseres Besuches wurde an einem Tisch Ringgame gespielt und ich merkte schon, wie beim Geräusch der aufeinander klackenden Chips mein Bauch anfing zu kribbeln und in mir die Lust wuchs, mich selber an den Tisch zu setzen. Da ich aber am Finaltag leider verhindert bin, wurde diese Idee aber sehr schnell wieder ad acta gelegt.

Da Marc und ich aber dennoch gerne ein wenig gamblen wollten, fragten wir Tarek, ob wir nicht ein „private Heads Up“ an einem der insgesamt 5 „KK-Pokertable „Tische spielen könnten. Tarek stimmte ohne zu zögern ein und stellte für Marc und mich sogar noch eine RCC Dealerin zur Verfügung. Fix an einen Tisch gesetzt, 1500 Chips als Startstack gewählt und die Blindlevel demokratisch auf 10 Minuten getrimmt (wir wollten es ja nicht übertreiben) begannen wir unser Heads Up. Der Tisch, an dem wir spielten, war von sehr guter Qualität und außerordentlich bequem zum spielen, die Stühle waren ebenfalls sehr sitzfleischfreundlich. Die Dealerin überzeugte mit guten Regelkenntnissen und respektabler Fingerfertigkeit beim Mischen. Lob und Anerkennung für diese gute Poker-Ausstattung und den guten Service.

Beim Heads Up selber lief es am Anfang recht gut für mich, bevor Marc dann mit einigen guten Moves ein Vorteil erringen konnte. Ich meinerseits konnte mich aber dennoch über Wasser halten und gewann dann in der Push or Fold Phase mit den Snowmen gegen AK.

Zufrieden und (Spieltrieb-)befriedigt gesellten wir uns dann zu Sandra und Thomas Dellenbusch und Tarek in der Lobby des Card Clubs. Auf meine Frage, warum man genau Hilden für den Standort des RCC gewählt habe und nicht eine Millionenstadt wie Köln oder auch Düsseldorf, erwähnte Thomas die zentrale Lage von Hilden eben genau zwischen den Städten Köln, Düsseldorf und Wuppertal und die gute Erreichbarkeit über die öffentlichen Verkehrmittel und den Autobahnen A3, A46 und A59 in Verbund mit den ausgezeichneten Parkmöglichkeiten in der Nähe des Clubs.

Desweiteren stehe man in sehr guter Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Hilden, welche Rhinepoker als professionellen Pokeranbieter keine Steine in den Weg legen wollen. Ein wenig Heimatverbundenheit mag ich aus Thomas’ Worten aber auch herausgehört zu haben.
Aufgrund des langen Wochenendes wegen Fronleichnam war der RCC nicht so stark besucht wie an normalen Wochentagen, so dass wir uns bei noch einigen Softdrinks, welche für den Preis von 1€ durchaus auch für den kleinen Geldbeutel erschwinglich sind, weiter unterhalten konnten. Als ich irgendwann einwarf, dass der regelmäßige Spielbetrieb im RCC durchaus auch die Gefahr zur Spielsucht bietet (wenn auch anders als in Casinos, Spielotheken oder in privaten Runden), traf ich auf interessierte Gesichter. Thomas, der in seiner Vergangenheit auch mit dem Thema Spielsucht schon in Kontakt gekommen ist, schätzt die Gefahr durch den RCC spielsüchtig zu werden oder dort seine Spielsucht auszuleben aufgrund der „geringen“ Preise, welche man im RCC gewinnen kann in Kombination mit den Bedürfnissen eines Spielsüchtigen, die ja auf „immer mehr Gewinn“ ausgelegt sind, als sehr gering ein. Dennoch versicherte Tarek mir, dass verantwortlich mit diesem Thema umgegangen werde.

Mittlerweile hatte es angefangen zu regnen, was die doch etwas drückende Luft im Card Club angenehmer machte. Der Card Club selber ist unterteilt in Eingangsbereich / Lobby und den Bereich der Spieltische, der ausreichend groß gestaltet ist. Der ganze Club ist in rot gehalten, mit schönen Spiegeln an den Wänden und antik anmutenden Säulen in der Mitte. Eine Atmosphäre, in der ich mir durchaus vorstellen könnte, stundenlang zu spielen. Der Eingangsbereich ist funktional aber mit einem großen roten Sofa dennoch gemütlich gestaltet. Ein besonderes Gimmick ist das Bad Beat Board auf der Toilette. Dort können die Spieler, während Sie ihrem natürlichen Bedürfnis nachgehen, ihren ganz persönlichen Bad Beat aufs Papier bringen. Nice!

Thomas’ erzählte uns noch, dass es sehr schwierig sei, Sponsoren für Turniere zu finden, wenn man sich hieb- und stichfest an alle rechtlichen Vorgaben hält. Dies sei u.a. auch ein Grund, warum Rhinepoker im RCC aber auch in anderen Lokalitäten nicht so viele Turniere anbietet. Sponsoren, die einen Benefit von der pokerspielenden Masse erfahren, sind rar gesäht. Ein weiterer Grund für die überschaubare Anzahl von Turnierangeboten sind aber auch die hohen Qualitätsanforderungen, die Rhinepoker an sich selber stellt. Wer schon mal bei einem von Rhinepoker organisierten Turnier war, der weiß wovon ich schreibe. Von der Organisation, über das Equipment und dem Service bis hin zu der Lokalität ist immer alles perfekt. Großes Lob dafür. Man kann nur hoffen, dass sich diese Qualität auch in der deutschen Livepokerwelt durchsetzt.

Mit dem RCC geht Rhinepoker als einer der ersten Anbieter von Pokerturnieren nun erstmals auch den Weg einer festen Poker-Lokalität. Das hat zum einen zur Folge, dass man nun fixe Kosten zu tragen hat, zum anderen reduziert Rhinepoker damit aber auch die Logistikkosten für Transport der Ausrüstung als auch die oftmals zeitaufwendige Suche nach geeigneten Turnierräumen. Inwiefern dieser Weg wirtschaftlich erfolgreich sein wird, werden die nächsten Monate zeigen. Mit zusätzlichen Angeboten für Trainings- und Stammtische, Pokerseminaren und dem Mieten des ganzen RCC für geschlossene Gesellschaften ist der Grundstein aber gelegt.

An dieser Stelle nochmals vielen Dank an Sandra, Thomas und Tarek für die aufschlussreichen Gespräche und Informationen. Wir sehen uns beim EPEC Turnier in Dortmund, denn Rhinepoker wurde damit beauftragt, alle diesjährigen EPEC Liveturniere in Deutschland durchzuführen.

Gefunden unter: http://www.poker-institut.org/forum/rhinepoker-cardclub-t7351.html


Abschließende Frage an die Stadt Hilden: "Welche Unterlagen muss man einreichen um ein gleichwertiges Unternehmen zu betreiben?


Wenn es denn geht – Ein für die Automatenaufsteller neues und unternehmerisch, sehr interessantes Gebiet, da zumindest auf diese Einnahmen ja keine Vergnügungsteuer anfallen und die Räumlichkeiten sich ja durch die vorgegebenen Übergrößen hervorragend eignen!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von anders: 13.09.2007 10:24.

13 13.09.2007 10:12 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Gruß an Alle,

heute hörte ich nachfolgendes:

Entscheidungsträger würden sich darauf berufen, dass das Eintrittsgeld/Startgeld/Buy-In bei Pokerturnieren kein Einsatz sei, da der BGH 4. Strafsenat 4 StR 148/86, am 29.09.1986 bei der Kettenbriefaktion entschieden hatte, dass ein in jedem Fall verlorener Betrag, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, keinen Einsatz darstellt.

Dazu merke ich an, dass der BGH 1986 sich die Spielregeln sehr genau angeschaut hatte und deshalb auch in seinem Orientierungsatz sagte:
Der entgeltliche Erwerb eines Kettenbriefes und die sodann in Befolgung der Spielregeln an einen früheren Mitspieler geleistete Zahlung sind keine Einsätze im Sinne des für das Glücksspiel vorausgesetzten Spieleinsätze.

Das finde ich auch absolut schlüssig.

Wie jemand diese Definition aber auf ein Pokerturnier überträgt, kann ich nicht verstehen.


Hinzu kommt, dass es sich bei einer Kettenbriefaktion um ein sogenanntes "Gewinnspiel nach dem Schneeballprinzip" handelt.


Hierzu sagte der BGH 11. Zivilsenat XI ZR 191/96, am 22.04.1997, dass Gewinnspiele, die nach dem Schneeballprinzip darauf angelegt sind, dass die große Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind.

Laut Kommentierung Landmann besteht eine Mindermeinung, dass es sich bei Kettenbriefaktionen um genehmigungsbedürftige Lotterien handelt.

Das Poker nicht zur Kategorie Lotterie gehört, ist denke ich allen klar.

Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass sich also besser niemand beim Eintrittsgeld/Turniergeld/Startgeld/Buy-In beim Pokerturnier auf das Urteil zum Kettenbrief berufen sollte.

Oder wie seht Ihr das?



Gruß Meike
14 14.09.2007 17:59 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Poker, inzwischen ein Fall für Alle

Das verstehe ich nicht!
Zitat:
Entscheidungsträger würden sich darauf berufen, dass das Eintrittsgeld/Startgeld/Buy-In bei Pokerturnieren kein Einsatz sei, da der BGH 4. Strafsenat 4 StR 148/86, am 29.09.1986 bei der Kettenbriefaktion entschieden hatte, dass ein in jedem Fall verlorener Betrag, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun hat, keinen Einsatz darstellt.

Frage 1: „Für wen und warum und wofür zahlt man denn einen vom „Pokerveranstalter“ vorgegebenen Betrag oder einen Beitrag oder einen Einsatz oder ein Eintrittsgeld oder ein Startgeld oder ein Buy-In, etc. für die Teilnahme an Pokerturnieren, wenn diese nicht dem „Pokerveranstalter“ für seinen erbrachten Einsatz und Aufwand, wie z. B. Zeit und Kosten zur persönlichen Verfügung stehen sollen?“

Frage 2: „Was passiert mit den vereinnahmten Beträgen für die Pokerturniere?“

Frage 3: „Wie werden die vereinnahmten Beträge steuerrechtlich behandelt?“

Das verstehe ich nicht!
Zitat:
Der entgeltliche Erwerb eines Kettenbriefes und die sodann in Befolgung der Spielregeln an einen früheren Mitspieler geleistete Zahlung sind keine Einsätze im Sinne des für das Glücksspiel vorausgesetzten Spieleinsätze. Ich bin grundsätzlich für die Gleichbehandlung nach Artikel 3 des GG, warum man dann aber Äpfel und Birnen miteinander vergleicht, das kann dann ja wohl nur daran liegen, dass beide ein Gehäuse haben und ausschließlich der individuelle Frucht-Geschmack wieder Klarheit bringen wird.

Frage 4: „Wie kann man einen Zusammenhang zwischen einem Pokerturnier und Kettenbriefen herstellen?“

Das verstehe ich nicht!
Zitat:
Wie jemand diese Definition aber auf ein Pokerturnier überträgt, kann ich nicht verstehen.

Frage 5: „Kann es sein, dass die Lobbyisten der Glücksspielbranche sich hier stillschweigend einen illegalen Weg auf Kosten u. a. auch der Automatenaufsteller geschaffen haben?“

Frage 6: „Kann es sein, dass sich hinter den „Pokerveranstaltern“ Kapitalgeber verbergen, die sich erst später oder durch einen offiziellen Erwerb zu erkennen geben?

Die Gestaltung der Internet-Seiten sprechen zumindest dafür!

Im Falle von verbotenem Glücksspiel oder Mißachtung der Spielverordnung gibt es erfahrungsgemäß eine unbedeutende Geldbuße und man selber behält zumindest bis zur Legalisierung eine weiße Weste!

Frage 7: „Wann werden die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte gegen diesen „nationalen Wildwuchs“ zumindest im öffentlichen Raum (Fernsehen, Medien und freie Veranstaltungsräumlichkeiten) alleine schon im Interesse der Allgemeinheit vorgehen?“

Gruß anders
15 14.09.2007 21:01 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,

sorry, wenn ich Deine Fragen nicht direkt beantworte, aber meine Antworten kannst Du Dir sicherlich dazu denken.

Ich mache mal einen kleinen Schwenk in die Geschichte:

Als es dem Poker-online in den USA so richtig an den "Kragen" ging, d.h. mit Haftbefehlen und finanziellen erheblichen Einbußen, entdeckte man "good old germany". Wir mit unserer "Vielstaaterei" waren wahrlich ein gefundenes Fressen. Es begannen dann hervorragende taktische Spielzüge, um Poker zu etablieren u.a. durch die Pokerturniere. Wie und warum Einzelpersonen sich dazu haben hinreißen lassen, dies zu unterstützen, wäre für sich ein ausschweifenedes Thema.
Fakt ist, dass die Pokerturniere größten Teils durch die Poker-online-Anbieter finanziert werden, - kann man auf den websides nachlesen.
Für mich ist Fakt, dass die Pokerturniere ein "Anfixen" für online-Poker darstellen.

Das Verwerflichste, dieser "Anfixversuche" ist für mich persönlich, dass man an Kinder und Jugendliche massiv herantritt. Schaut doch mal bei den großen Discountern und Kinderspielzeugläden rein. Überall Pokerutensilien. Bei Zeitungsabos kann man sich diese auch schon als Prämie aussuchen.

Für mich persönlich verwerflich ist die Medienberichterstattung, die aus Poker ein Geschicklichkeitsspiel machen will und einige "Gewinner" als "Dichter und Denker" herauskehrt, um diese These zu stützen. Keiner unterhält sich mit den zig Tausend "Verarmten".
Beim Kartenspiel gibt es den tatsächlich geschlossenen Bargeldkreislauf. Daran sollte man auch mal denken.

Und jeder, der glaubt, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel ist, kennt die Regeln anscheinend nicht richtig, geschweige denn das Wort "Wahrscheinlichkeitsrechnung", bzw. die rechtliche Definition des Wortes Geschicklichkeitsspiel.
Ich gehöre ja zu der Generation (ländlicher Bereich), die das Zählen beim Samstagmorgen-Skat gelernt hat und in der Schule verdutzt war, warum das Wort "contra" nicht im Zahlensystem vorkam und daher kann ich da nur lachen.

Der größte Hohn für mich ist, dass ich mittlerweile schon das Wort "Pokersport" lesen musste. Da kann man eher "Schnellstricken" als olympische Disziplin zulassen, als bei einem Glücksspiel das Wort "Sport" zu missbrauchen.


Ja, es regt mich etwas auf.
So viel Scheinheiligkeit dieser "gemeinnützigen" Pokerturniere, die ja alle nur "kostendeckend" arbeiten, um einen tollen "Sport" und "Strategiespiel" der breiten Masse näher zu bringen, regt mich auf.

Das ist ein knallhartes Geschäft mit dem Glücksspiel, bei dem Viele beim online-Poker verarmen, einige wenige bei reich werden und Leute wie ich sich mit der ganzen Begleitkriminalität rumschlagen müssen.

Aber da habe ich ja wieder ein ganz böses Wort benutzt, weil statistisch nicht belegt, weil statistisch nicht erfasst, aber für jeden der seinen Bereich kennt absolut nachvollziehbar.



Gruß Meike
16 15.09.2007 09:12 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

da sind wir ja mal einer meinung
und ich bedauer dich und deine kollegen wenn ihr diese "fliegenden"Veranstaltungen kontrollieren sollt
wie das ausgeht erleben wir zur zeit mit den Sportwetten.

es ergiebt ein Riesenaufwand, tausende gerichtsverfahren, d.h. ne menge kosten für die allgemeinheit und aus den veranstaltungen werden nicht mal Steuern erzielt.

gruss tm
17 15.09.2007 10:01 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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Kaiser


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Poker und Sex oder wie oft endet Poker mit Sex?
Zitat:
Pamela Anderson: Poker-Schulden mit Sex beglichen
Pamela Andersons wertvollstes Gut war schon immer ihr Körper. Deshalb beglich sie jetzt auch ihre Spielschulden mit Sex anstelle von Geld - und angelte sich dabei einen neuen Lover.

"Ich habe meine Pokerschulden mit Sex zurückbezahlt und habe mich dabei verliebt. Es ist richtig romantisch", verriet die frühere "Baywatch"-Nixe in der "Ellen de Generes Show".

Wie Pam erzählt, soll sie in Las Vegas 250.000 Dollar verzockt haben. "Ein bekannter Pokerspieler" bot ihr daraufhin an, die Schulden mit Sex zu begleichen. Das Busenwunder sträubte sich zunächst, willigte aber schließlich doch ein.

Laut "viply" soll es sich bei dem Pokerspieler um Rick Solomon handeln. Solomon erlangte als Porno-Partner Paris Hiltons auf deren Sex-Tape "One Night in Paris" zweifelhaften Ruhm.
Aber die Beziehung zwischen ihm und Pam wird wohl nicht von Dauer sein. Denn auf genaueres Nachfragen antwortete die 40-Jährige: "Nein, ich bin nicht verlobt. Ich weiß nicht, was ich bin. Wir werden vielleicht nie so weit kommen. Wir sind verliebt. Das ist schön."

Bislang dachte die Öffentlichkeit eigentlich, die Sexbombe wäre mit dem Magier Hans Klok liiert. Als Assistentin des Holländers tritt sie regelmäßig in Las Vegas auf. Auch in der "Ellen de Generes Show" präsentierten die beiden ein Kunststück.

Und bei den MTV Music Video Awards erschien Pam ebenfalls in Begleitung des Zauberers. Im Laufe des Abends setzte sie sich dann plötzlich auf den Schoß ihres Ex-Manns Tommy Lee. Das fand wiederum Kid Rock nicht witzig, ein weiterer Verflossener von Pam. Der eifersüchtige Rocker prügelte sich mit Tommy Lee, bis Sicherheitsleute die Streithähne trennten.

Pam ist also weiterhin so begehrt, dass sich die Männer um sie schlagen. Aber wem gilt nun derzeit ihre Liebe? Einem pokernden Porno-Schauspieler oder einem Magier?

Solange wenigstens Pamela den Überblick über ihre Beziehungen nicht verliert, ist aber alles in Ordnung. Und beim Pokern kann sie weiterhin voll auf Risiko spielen, wenn am Schluss dabei eine romantische Nacht herausspringt.

Pech im Spiel, Glück in der Liebe - dieses alte Sprichwort hat sich bei Pam mal wieder bewahrheitet.
Gefunden unter: http://www.freenet.de/freenet/nachrichten/boulevard/200709_pamela_poker_sex
/

18 16.09.2007 19:35 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Nach meiner unmassgeblichen Meinung ist das Pokern erst durch die "Fernsehveröffentlichung vom Pokern" so richtig hochgekocht worden ! Erst in der Folge wurden dann überall Pokerutensilien in den Geschäften im grossen Stil angeboten.

Kann man dem Raab nicht eins auf den Deckel geben und diesem "Werbeträger" die Sendung untersagen ??

Grüße

__________________
gmg
19 17.09.2007 18:01 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Zitat:
Original von anders
Poker und Sex oder wie oft endet Poker mit Sex?

Da bekommt das "Full House" bei Pamela Anderson ja gleich eine ganz andere Bedeutung...

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
20 18.09.2007 08:01 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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