Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen |
Piano_
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Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen |
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Freunde der Nacht (oder des späten Nachmittags
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Aktuell hänge ich daran fest, einen Markt festzusetzen. Da ich noch recht frisch im Gewerbewesen bin und das meine erste Festsetzung wird, ist das teilweise natürlich noch ein recht schwieriges Thema. Problem ist die Sache für mich vor allem, da die letzten Jahre die Veranstaltung mehr oder weniger einfach durchgewunken wurde, da ein SB für Gewerbe hier in der Kommune gefehlt hat und ich dadurch keinen wirklich Bezugspunkt innerhalb der "Historie" der Veranstaltung habe und viele Sachen schlicht einfach nicht beachtet wurden (Sonn- und Feiertagsgesetz wurde ignoriert, Art des Marktes wurde ignoriert, einzureichende Unterlagen wie öffentliche Ausschreibung wurde ignoriert - die Festsetzung ist im Endeffekt so erfolgt wie der Veranstalter es wollte und ich habe jetzt den Salat..)
Am meisten hänge ich noch an der Art des Marktes.
Der Veranstalter selbst hat die Festsetzung für einen Spezialmarkt beantragt. Es handelt sich dabei um eine Haus- und Gartenmesse mit Hauptaugenmerk auf dem direkten Verkauf, weniger der Absatzförderung (so wie ich es mitbekommen habe). Jetzt sind jedoch verschiedene Anbieter im Ausstellerverzeichnis die Klamotten, Gürtel, Schleifsteine für Messer, Sparschäler, Damenhandtaschen und und und verkaufen - für mich ist da der spezialisierte Bereich einfach nicht erkennbar. Mir erscheint es, als wolle sich einfach ein wirtschaftlicher Vorteil durch Eintrittsgeld erhofft werden, indem man einen Jahrmarkt als Spezialmarkt deklariert (werden Einige hier sicherlich kennen).
Die einfachste Lösung wäre natürlich die Festsetzung als Jahrmarkt. Da der VA jedoch Eintrittsgeld verlangen will und dies auch die letzten 10 Jahre gemacht hat, werde ich vermutlich geteert und gefedert aus dem Dorf gejagt, wenn ich jetzt mit Jahrmarkt ankomme
Meine nächste Idee, quasi als Kompromiss, war ihm den Vorschlag zu bringen, die Veranstaltung als Ausstellung nach § 65 GewO festzusetzen.
Vielzahl von Anbietern - bei einer 5000 Seelen Kommune ca. 55+ Anbieter - Passt m.M.n
Einer oder mehrere Wirtschaftszweige - Passt
Knackpunkt: Repräsentatives Angebot. Im Seminar habe ich das auf die Art gelernt: Mache ich eine Ausstellung mit Kfzs als Kernpunkt, kann ich nicht Opel, Ford, BMW und Suzuki einladen aber Mercedes, VW und Seat nicht. Wie viel ist da dran? Wann kann ein Angebot wirklich als repräsentativ bezeichnet werden? Reicht es bei einer eher kleinen Veranstaltung aus, wenn mehrere Kategorien zumindest durch mehr als einen Aussteller vertreten sind (es verkaufen 3 Stände Damenhandtaschen z.B.) oder gehört da doch mehr dazu?
Ich hoffe, es kann etwas Klarheit für mich in die Sache gebracht werden. Wenn schlussendlich nur der Jahrmarkt übrig bleibt, bleibt eben nur der übrig. Dann muss ich mir eben eine gute Argumentationsgrundlage zurechtlegen.
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09.04.2018 17:40 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo Piano,
von arrogant auftretenden Marktveranstaltern kann ich dir ein Liedchen singen.
Bei deinem Fall kommt aufgrund der aufgezählten Warengattungen die Festsetzung eines Spezialmarktes aus meiner Sicht schon mal nicht Frage, da ein "spezielles" Warensortiment auch nicht im entferntesten am Horizont zu erkennen ist.
Hinsichtlich der Festsetzung einer Ausstellung, auf der Waren und Dienstleistungen vetrieben und beworben werden, ist darauf zu achten, dass mindestens zwei Aussteller der gleichen Waren- oder Dienstleistungsgruppen da sind, um den Begriff des sogenannten "repräsentativen Angebots " zu erfüllen,
Ausgenommen Dienstleistungen und Waren nach Schaustellerart. Die können immer dabei sein.
Wenn keine Dienstleister dabei sind, kann keine Ausstellung festgesetzt werden, dann bleibt nur der Jahrmarkt.
VG J.Simon
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2
10.04.2018 08:34 |
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Solon
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J. Simon
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Und da ist eine Entgelterhebung nunmal nicht vorgesehen
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3
10.04.2018 08:37 |
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KremserT
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ich kann mich dem Kollegen Simon da nur anschließen. Ich würde mich auch nicht zu sehr auf einen Kompromiss einlassen bzw. versuchen, einen solchen zu erwirken. Festsetzung von Veranstaltungen erfolgt halt nicht nach Handeln und Absprache wie auf dem Basar (oder Jahrmarkt), sondern nach GewO. Wer mit dem Finger auf ne Birne zeigt und schon seit Jahren "Apfel" ruft, liegt trotzdem falsch. So ähnlich scheint es wohl hier zu sein, da muss der gute Herr sich dann mit dem Jahrmarkt abfinden und seinen "Verlust" über fehlende Eintrittsgelder den Händlern aufschlagen.
__________________ Grüße aus Leipzig!
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10.04.2018 09:13 |
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Piano_
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5
10.04.2018 09:57 |
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J. Simon
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Dienstleister bieten Dienstleistungen an: Gebäudereiniger, Herstellen von irgendwas, Handwerkliche Dienstleistungen, also alles, was nicht als Ware auf dem Markt sofort erworben werden kann....
Das Kinderkarussell als schaustellerische Dienstleistung fällt nicht hierunter.
VG J. Simon
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10.04.2018 10:12 |
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Piano_
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Okay das haut hin. Scheint also, dass es doch sogar als Ausstellung deklariert werden kann. Eigentlich ja fast schade
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7
12.04.2018 15:37 |
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