Jannes
Routinier
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Werbung für Tätigkeit die nicht ausgeübt werden darf |
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
Herr A. ist zwar Dachdeckergeselle, hat aber leider die Meisterprüfung nicht bestanden. Im Vorgriff hat er sich aber schon zuvor eine Internetseite eingerichtet, auf der er fröhlich alle möglichen Leistungen rund ums Dach anbietet.
Jetzt kann er diese Dinge aber nicht wirklich ausführen. Kann ich etwas gegen die Werbung tun? Zwangsmittel? Oder ist das Internet und die Werbewelt geduldig und jeder kann dort schreiben was er will?
Natürlich liegt der Verdacht nahe, hört, hört, dass er die Arbeiten jetzt bei entsprechender Nachfrage illegal und äußerst schwarz angeht.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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02.01.2018 09:25 |
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Solon
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domar
Haudegen
Dabei seit: 15.09.2010
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Guten Morgen,
werben darf zunächst jeder in diesem Bereich. Wenn er die Nachprüfung nicht besteht, dann wäre es vielleicht ein Ansatz. Ich würde die Nachprüfung abwarten...
Daraus ergeben sich dann weitere Fragen, deren Beantwortungen dann im nichtöffentlichen Bereich besser aufgehoben sind.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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02.01.2018 10:41 |
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Solon
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HWK-CB
Eroberer
Dabei seit: 03.12.2015
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Die Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Erst die Eintragung bei der Kammer und die Gewerbeanzeige berechtigen zur Werbung.
Solche Fälle können dementsprechend (von der Wettbewerbszentrale / Mitbewerber) kostenpflichtig abgemahnt werden.
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1
03.01.2018 10:26 |
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domar
Haudegen
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Nach meiner Kenntnis darf zur Marktsondierung Werbung geschaltet werden. Ansonsten ist die Wettbewerbszentrale wie bereits erwähnt die Wettbewerbszentrale zuständig.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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03.01.2018 11:40 |
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