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Zum Ende der Seite springen Zurückweisung nachträglicher Gewerbemeldungen?
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Roesje Roesje ist weiblich
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Fragezeichen Zurückweisung nachträglicher Gewerbemeldungen?

Liebe Kollegen/-innen!

Mal eine Frage zur praktischen Handhabung, folgender Fall:

Ein Unternehmen hat seinen Betrieb 2015 bei uns abgemeldet wegen Verlegung in die Stadt X, in Stadt X wurde das Unternehmen umgewandelt (andere Rechtsform), eine gewerbliche Betätigung fand tatsächlich statt, sprich: Unternehmen A war gewerblich bis 2016 in Stadt X tätig, nach Umwandlung wurde aus Unternehmen A dann das Unternehmen B und dieses war dann bis Ende 2016 weiterhin in Stadt X tätig.

HR-Eintragungen waren beim Amtsgericht X auch vorhanden. Da beide Unternehmen auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausüben, hätten sie eine Registrierung bei der IHK der Stadt X im Vermittlerregister gebraucht...hatten sie nicht, weil die IHK das Unternehmen nicht erreichen konnte und keine Gewerbeanmeldungen hatte.

Problem: Unternehmen A/B hat die Anzeigepflichten missachtet...nun wurde das Unternehmen B wieder bei uns wegen Verlegung von Stadt X angemeldet.

Es fehlen wegen Versäumnis die Gewerbean- und -abmeldungen aus Stadt X.

Damit das Unternehmen nun keine Lücken hat (wir haben ja hier die Ab- und Anmeldung wegen Verlegung von/nach Stadt X) und weil ja in Stadt X auch 2015-2016 das Gewerbe ausgeübt wurde, hatte ich dem Unternehmen empfohlen, die Gewerbeanzeigen entsprechend nachzuholen.

Die Stadt X hatte 2015 auch eine Unterrichtung von mir erhalten, dass Unternehmen A nun dorthin verlegt hat. Die Anzeigepflicht wurde seitens der Behörde jedoch anscheinend nicht durchgesetzt. Es wurde wohl eine örtl. Ermittlung insofern durchgeführt, dass an der Betriebsstätte geguckt wurde, kein Schild/Briefkasten des Unternehmens A zu sehen war und für die Stadt X damit auch kein Gewerbebetrieb dort vorhanden war.

War er aber...nach Rücksprache mit dem GF wurde in der Stadt X allerdings wegen geplanter und laufender Umwandlung am Briefkasten des Betriebssitzes der neue Firmenname (Unternehmen B) angebracht, und nicht mehr Unternehmen A. Deswegen hatte der Außendienst wohl auch keinen Gewerbebetrieb gefunden (er guckte nach meiner Unterrichtung ja auch nach Unternehmen A).

Nun hat das Unternehmen eine Absage der Stadt X für nachträgliche Gewerbeanzeigen erhalten mit folgender Begründung:

"...der Gesetzgeber ist in Bezug auf die Überwachung eines Gewerbebetriebes nicht an der Kenntnis von nicht mehr im Stadtgebiet existierender Gewerbebetriebe interessiert."

Was haltet ihr davon?

Beide Unternehmen übten tatsächlich erlaubnispflichtige, gewerbliche Tätigkeiten in 2015/2016 in der Stadt X aus und haben lediglich die Anzeigepflichten nach der GewO missachtet.
Nun wollten sie ihre Anzeigepflichten nachholen und dürfen nicht mehr, weil sie zwischenzeitlich den Gewerbebetrieb wieder zu uns verlegt haben.

Es bleibt dann aber so...dass wir hier eine Abmeldung vom Unternehmen A wegen Verlegung nach X haben und eine Neuanmeldung des Unternehmens B wegen Verlegung von X...aber in X selbst ist und war nichts registriert, außer im Handelsregister.

Ich halte das für falsch in diesem Fall, aufgrund der im Grunde durchgängig ausgeübten Tätigkeit. Oder bin ich da jetzt irgendwie falsch?

Ich mache das eigentlich, dass ich nachträglich an- /abmelde, wenn denn klar ist, dass auch eine gewerbliche Tätigkeit erfolgte, ggf. gibt es dann noch Owi-Verfahren, weil Anzeigepflichten missachtet wurden. Ich halte es auch für wichtig, dass Gewerbetreibende im Zweifel nachweisen können, wann sie wo was ausgeübt haben, insb. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finde ich es zudem wichtig, dass die "Historie" nachvollziehbar bleibt, für Behörden genauso wie für die Gewerbetreibenden selbst.

Nach Wortlaut des Schreiben von X erwartet Unternehmen A/B dann aber auch kein Owi-Verfahren, weil sie das Glück haben, die gewerbliche Tätigkeit in Stadt X zwischenzeitlich eingestellt zu haben.

Eure Meinungen? Wie handhabt ihr solche Fälle?

__________________
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1 20.12.2017 13:51 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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RE: Zurückweisung nachträglicher Gewerbemeldungen?

Moin aus Rheinhessen,
rückwirkende An- und Abmeldungen für Betriebe in unserem Zuständigkeitsbereich mache ich nicht - halte es da wie die Stadt X.
Für problematischer halte ich es allerdings, dass hier einige Unternehmen tätig werden konnten (in erlaubnispflichtigen Gewerben) ohne dass es irgendwen gestört hat oder ohne dass es eine Behörde mitbekommen hat.
Durch die Umwandlung in eine andere Rechtsform hätte möglicherweise eine neue Erlaubnis erteilt werden müssen.
Irgendwie riecht das Verfahren nach mehreren Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Wenn dann auch noch jeweils der selbe Geschäftsführer beteiligt gewesen sein sollte, dann könnte hier auch schon ein Indiz für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegen.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
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2 20.12.2017 15:30 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Danke Rheinhesse für deine Meinung! Applaus

In anderen Fällen habe ich auch durchaus schon auf die nachträglichen Gewerbemeldungen verzichtet, aber das mache ich nicht grds. so, sondern je nach Sachverhaltslage. Ich denke halt auch, wenn keine Gewerbemeldungen nachgeholt werden, "leiden" wahrscheinlich auch andere Behörden wie Finanzamt/Steueramt etc. darunter, weil die doch dann bestimmt häufig in die Röhre gucken, weil Gewerbefälle (und damit Steuereinnahmen) einfach durch Nichterfassung im Nirvana verschwinden??? In diesem Fall sehe ich es jedenfalls anders, aber gut, dann scheint das ja durchaus gängige Praxis zu sein und soll mich nicht weiter jucken großes Grinsen

Neue Erlaubnis hat es nicht gebraucht, dass wurde von der IHK X geprüft und ich habe die Unterlagen (Rechtskommentar) auch vorliegen. Auch "meine" IHK hatte ich direkt mit im Boot und hierzu befragt. Die Zusammenarbeit ist ja zum Glück ziemlich gut und da wird an einem Strang gezogen. Ich dachte nämlich auch erst, dass eine neue Erlaubnis notwendig ist, aber bei Umwandlung einer GmbH in eine AG ist da tatsächlich nichts zu veranlassen.

Mitbekommen haben sie es ja alle....die Gewerbebehörde X sowie die IHK als Erlaubnisbehörde (gut, wahrscheinlich das Finanzamt nicht). Dem Gewerbeamt hatte ich damals die Unterrichtung geschickt mit unserer Abmeldung und der IHK die komplette Erlaubnisakte.

Das Gewerbeamt, wie gesagt, hat das Unternehmen dann wohl nicht zur Anzeigepflicht aufgefordert bzw. die örtl. Ermittlung durchgeführt und danach war das für die durch.
Als das neue Unternehmen dann gegründet war, hätten sie eigentlich - nach meiner Meinung - nochmal zwecks Durchsetzung der Anzeigepflicht tätig werden müssen, wurden sie aber anscheinend nicht. Die IHK rannte beiden Unternehmen im Grunde die 2 Jahre nach...durch die fehlende Gewerbeanmeldung war denen nicht klar, ob die angegebene Betriebsstätte aus unserer Abmeldung so tatsächlich stimmte, weil wohl zwischenzeitlich Post zurückkam...letztendlich war da ein Riesenchaos, was ich durchaus von dem Herrn GF auch so kenne. U.a. deswegen hatte ich den Herrn erst letztens hier sitzen und habe ein "ernstes Wörtchen" mit ihm gesprochen und deswegen hätte ich mir auch gerne gewünscht, dass die Historie der Unternehmen in den Gewerberegistern nacherfasst wird, da sein Chaos (er hat noch weitere Unternehmen) wohl ein gewisses System hat

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 20.12.2017 16:37.

3 20.12.2017 16:34 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Hallo aus Bad Fallingbostel,

mich macht gerade stutzig, dass bei Umwandlung einer GmbH in eine AG keine neue Erlaubnis erforderlich ist. Behält die juristische Person denn ihre Handelsregister-Nummer?

Regina Runge
4 21.12.2017 07:54 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Moin und Hallo,

so einen Fall hatten wir im Sommer auch. Bei der Umwandlung der GmbH in die AG handelt es sich um einen identitätswahrenden Formenwechsel. Gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht die Gesellschaft weiter.

Freundliche Grüße
aus dem Main-Taunus-Kreis

und allem Forenmitgliedern ein geruhsames Weihnachtsfest und alles Gute für 2018
5 21.12.2017 08:47 Blackhunter ist offline E-Mail an Blackhunter senden Homepage von Blackhunter Beiträge von Blackhunter suchen
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Die Ausgangsfrage ist hier kürzlich schon einmal behandelt worden:

6 21.12.2017 08:50 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Genau das.

Mir hatte die IHK X einen Auszug aus einem Aufsatz des Herrn RA Dr. Hans-Jörg Odenthal, aus GewArch 2005, 132-136 zum Thema "Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften" zugeschickt.

Hieraus ergibt sich "...Daraus folgt allerdings, dass eine Änderung der Rechtsform nur dann neue Erlaubnisse erforderlich macht, wenn hiermit ein Wechsel in der Person des Gewerbetreibenden einhergeht. Das ist nicht der Fall, wenn eine jur. Person in eine andere, also z.B. eine GmbH in eine AG, umgewandelt wird. Denn da diese Umwandlung lediglich die Rechtsform, nicht aber die Identität des Rechtsträgers ändert, bleibt der Erlaubnisinhaber derselbe...."

Es war jedoch zunächst für beide IHK'en, sowie für mich unklar und jeder dachte, dass eine neue Erlaubnis notwendig wird, bis die IHK X es durchgeprüft hat. Insbesondere, weil die AG unter neuer HR-Nummer geführt wird und sich die Umwandlung nur aus den HR-Eintragungen des AG X ergibt...sprich: Mein HR-Auszug nach der Verlegung von X zu unserem AG, enthält natürlich keinen Hinweis darauf, dass Unternehmen B aus einer Umwandlung des Unternehmens A entstanden ist. Für mich war das daher erstmal eine ganz neue Gesellschaft und erst durch die Erlaubnisakte, die ich zurückbekam und die Prüfung der IHK enthielt, konnte ich das dann nachvollziehen.

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7 21.12.2017 08:57 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Wenn es eine reine Änderung (wie z. B. UG in GmbH, e. K. in OHG oder e.K. in KG) ist, ja. Dann kann die Nummer behalten werden.

Bei richtigen Umwandlungen wird aber auch eine neue HR-Nummer vergeben. Muss man halt sich im Einzelfall anschauen.
8 21.12.2017 08:58 HWK-CB ist offline E-Mail an HWK-CB senden Beiträge von HWK-CB suchen
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Danke Civil Servant für den Link.

Der Thread wurde mir bei meiner davor durchgeführten Suche irgendwie nicht angezeigt. Interessant Applaus

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9 21.12.2017 09:01 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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