Neuanmeldung oder Ummeldung? |
Roesje
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Neuanmeldung oder Ummeldung? |
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Ich bräuchte mal eure fachkundigen Meinungen.
Ich habe eine KG mit Hauptsitz außerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches, die im Feb. als Zweigstelle ein Hotel bei uns übernommen haben.
Der Hotelbetrieb wurde angemeldet. Bei Anmeldung war noch nicht klar, ob das Restaurant, welches sich unter gleicher Anschrift bzw. im gleichen Gebäude befindet (und seit jeher zum Hotel gehört) mit übernommen wird.
Im Nachhinein stellte sich dann heraus, dass noch im Feb. der Restaurantbetrieb durch die KG begonnen wurde.
Seit dem laufe ich dem Unternehmen zwecks Gewerbeummeldung wegen Erweiterung der Tätigkeit hinterher.
Der Kollege hat die Konzession bereits im Feb. erteilt (dadurch weiß ich auch davon).
Nun möchte die KG unbedingt, dass ich für den Restaurantbetrieb eine neue Gewerbeanmeldung erfasse, was dazu führen würde, dass ich 2 Gewerbeanzeigen von der KG unter gleicher Betriebsstätte haben würde.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass das ein klassischer Fall von Ummeldung wegen Erweiterung ist und 2 Anmeldungen der gleichen Firma unter gleicher Adresse aus Sicht der Gewerbeordnung völliger Unsinn ist.
Die KG gibt an, das Hotel und Restaurant getrennt geführt werden würden...buchhalterisch, steuerlich....ich weiß es nicht genau. Konnte das nicht wirklich nachvollziehen. Ist das nicht eher eine interne Verwaltungssache und für das Gewerberegister völlig schnuppe?
Jetzt habe ich die Anzeige endlich mal nach Monaten vorliegen und weiß nicht so recht, ob ich nun der Ansicht der KG folgen und als Anmeldung erfassen soll oder eben als Ummeldung.
Danke vorab für eure Einschätzungen!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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20.07.2017 08:17 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
Die Frage, ob eine zweite Gewerbeanzeige unter der gleichen Anschrift möglich ist, kann ich nicht so richtig beurteilen.
Aber die KG kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit gar nicht selber Gewerbetreibende sein. Das wäre der Komplementär bzw. die Komplementärgesellschaft.
Regina Runge
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2
20.07.2017 08:42 |
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Solon
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VeSa
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Guten Morgen!
Ich bin der Meinung die Entscheidung obliegt dem Gewerbetreibenden. Wenn er sagt er möchte zwei eigenständige, voneinander unabhängige Gewerbe betreiben, dann sollte das möglich sein.
Gleichzeitig schließe ich mich den Ausführungen von Regina Runge an. Auch hier erfolgen keine Gewerbeanmeldungen mehr für eine KG. Die Anmeldepflicht trifft die Komplementärin.
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3
20.07.2017 09:03 |
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Roesje
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für eure Antworten!
Na gut, dann mache ich das wie sie das wollen. Ich finde das zwar immer recht verwirrend, aber wenn das so rechtlich möglich ist....ok.
Allerdings irritieren mich jetzt die Aussagen zur Rechtsstellung. Erfasst ihr dann in der Gewerbeanzeige nicht die KG? Die KG erfasse ich in Zeile 1 und unter Ziffer 3 ff. dann den pHG > eine natürliche Person.
Mehr steht nämlich im HR-Auszug auch nicht drin. Eintragung gibt einen phG her und dann wird noch ein Kommanditist erwähnt. Von Komplementär steht da nix. Ist damit dann der im HR eingetragene phG gemeint?
Das anzeigepflichtig die Person XY ist und nicht die KG selbst ist mir klar (analog GbR), aber die Angaben kommen doch dann trotzdem in die Gewerbeanmeldung?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
20.07.2017 11:40 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
Kommentar zu § 3 GewO. "Die verschiedenen Gewerbe können in räumlichem und organisatorischem Zusammenhang oder auch in getrennten Betriebsstätten ausgeübt werden, soweit ersteres nicht ausnahmsweise durch Spezialnorm untersagt ist. (Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 3 Rn. 2-6, beck-online)". Demnach können meines Erachtens auch mehrere Gewerbe unter einer Anschrift getrennt angemeldet und ausgeübt werden.
Persönlich haftender Gesellschafter = Komplementär
Die Ziff. 1 und 3 sind so wie angedacht auszufüllen.
Gruß
HBinder
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5
20.07.2017 12:07 |
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Roesje
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Dankeschön!
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6
20.07.2017 12:17 |
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