Hufschmied ohne Zulassung |
Kathrin Michniewski unregistriert
 |
|
Hufschmied ohne Zulassung |
|
Hallo aus Heide,
bei mir hat Herr N. ein Gewerbe als Hufschmied angemeldet.
Zur Ausübung benötigt er laut § 1 des Gesetzes über Hufbeschlag die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied.
Über die Anerkennung entscheidet nach Landesrecht der Kreis. das Hufbeschlaggesetz unterliegt allerdings z.Zt. der IHK. (Kuddelmuddel)
Herr N. ist nun aber nicht im Besitz dieser Anerkennung und darf somit sein Gewerbe nicht ausüben.
Die örtl. Ordnungsbehörde soll nun untersagen!
Frage: Sind wir überhaupt zuständig?
Und wenn ja, wie soll ich das anstellen?
Ich brauche dringend Hilfe. Dieser Fall quält uns schon etwas länger.
Viele Grüße
Kathrin Michniewski
|
|
1
15.09.2005 17:02 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Boshamer
Haudegen
  

Dabei seit: 15.06.2005
Beiträge: 660
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Regierungspräsidium
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 4.760.738
Nächster Level: 5.107.448
 |
|
RE: Hufschmied ohne Zulassung |
|
Hallo aus Kierspe,
ich würde in Urlaub fahren
.
Aber mal im Ernst: Wenn Sie bei der Stadt sind und nicht beim Kreis, dann sollten Sie sich mal mit dem Kreis unterhalten. Wenn nach Ihren Angaben die IHK über diese Angelegenheit wacht, dann müßte die IHK doch auch Möglichkeiten haben, diese Untersagung von amtswegen in Abstimmung mit dem Kreis durchzuführen. Über Untersagungsmöglichkeiten müßte es eigentlich entsprechende Vorgaben im Gesetz oder einer Verordnung geben.
Viel Spass beim Suchen.
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
|
|
2
16.09.2005 11:32 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Andreas Zeinert
Special Member

Dabei seit: 05.07.2005
Beiträge: 24
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 172.645
Nächster Level: 195.661
 |
|
RE: Hufschmied ohne Zulassung |
|
Hallo,
vielleicht kann ich den Kuddelmuddel auflösen
. Einen guten Hufschmied (...ist er doch hoffentlich) sollte man nicht verlieren. Er ist halt Handwerker und kein Verwaltungsfachmann
.
Nach der Verordnung über den Hufbeschlag, zuletzt geändert 27.04.2002, darf als geprüfter Hufbeschlagschmied darf nur anerkannt werden, wer die Hufbeschlagprüfung bestanden hat.
Zur Hufbeschlagprüfung ist zuzulassen, wer
1. die Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk oder einem mit dem Schmiedehandwerk verwandten Handwerk bestanden hat,
2. als Lehrling oder Geselle mindestens ein Jahr bei anerkannten Hufbeschlagschmieden im Hufbeschlag tätig gewesen ist,
3. an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang für die Prüfung des Hufbeschlagschmiedes teilgenommen hat.
Der Prüfungsausschuss ist vermutlich bei der IHK angesiedelt.
Wer die Prüfung bestanden hat, wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als geprüfter Hufbeschlagschmied anerkannt.
Dies müsste dann der Kreis sein.
Die Frage die sich hier m. E. stellt ist ob nur die Anerkennung oder auch die notwendige Ausbildung und Prüfung fehlt?
Weiterhin müsste geklärt werden, ob tatsächlich Hufbeschlag, d.h. das Anfertigen eines Hufeisens und die Ausführung eines neuen Beschlages erfolgt oder ob ggfls. nur Hufpflege, wie ausschneiden o.ä. erfolgt. Vielleicht ist nur die Tätigkeit falsch beschrieben?
Hat, und wenn ja wie, sich die Handwerkskammer geäußert?
Zu guter letzt … vom 18.06.2002
Der Beruf der Hufexperten soll neu geordnet werden. Das dafür zuständige Verbraucherministerium hält die bisherige Zuordnung zu den Metallberufen als hinfällig. Private Schulen, die heute bereits Huffachleute außerhalb des Schmiedeberufs ausbilden und einen wissenschaftlich haltbaren Standard bieten, sollen in die Ausarbeitung der Ausbildungsstandards einbezogen werden. Möglich wären dann z.B. Berufsbezeichnungen wie Hufpfleger/in, Huftechniker/in oder Huforthopäde/-orthopädin.
hier noch einige Infoquellen zum Thema
Entwurf eines Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften,
Einordnung ins Gesetzgebungsverfahren,
Forum zum Thema Berufsbild und Berufsrecht
Vielleicht hilfts weiter
Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Andreas Zeinert: 16.09.2005 15:56.
|
|
3
16.09.2005 13:48 |
|
|
René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.180
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.682.621
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
Liebe Kollegen,
beim Einsortieren der aktuellen Ergänzungslieferung zum Friauf (Band 3) bin ich soeben - passend zum Thema - auf das Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz - HufBeschlG) vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 900) gestoßen.
Zu beachten sind insbesondere die Übergangsregelungen in § 10 und die Tatsache, dass auch die HufbeschlagVO aufgehoben wurde, jedoch bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem neuen HufbeschlG weiter anzuwenden ist.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
4
12.09.2006 15:14 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
aus Thüringen,
Kollege Land für den Hinweis.
Wer den "Friauf" bzw. die aktuelle Ergänzungslieferung (noch) nicht hat, findet das Hufbeschlaggesetz auch H I E R
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
5
12.09.2006 15:29 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
aus Thüringen,
da ist das neue Hufbeschlagsgesetz noch nicht mal in Kraft und schon ist es zum Teil durch ein Verfassungsbeschwerde-Verfahren außer Kraft gesetzt:
Aus der Pressemitteilung des BVerfG vom 11.12.2006:
Zitat: |
... Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts setzte das Hufbeschlaggesetz bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit einstweilen aus, als Personen, die Verrichtungen an Hufen zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen werden. ... |
|
PM im Volltext:
Beschluss - 1 BvR 2186/06 - vom 05.12.2006 im Volltext:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
6
11.12.2006 10:30 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
Im BGBl I Nr. 62 vom 21.12.2006 ist die Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung) veröffentlicht:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
7
21.12.2006 16:27 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
aus Thüringen,
mit Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 2007 wurde die Frist, für die Teile des Hufbeschlagsgesetzes zeitweilig außer Kraft gesetzt wurden, nochmals um bis zu 6 Monaten verlängert.
siehe BGBl. Teil I Nr. 26 vom 14. Juni 2007
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
8
15.06.2007 15:48 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
aus Thüringen,
das Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Verfahren - 1 BvR 2186/06 - mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 3. Juli 2007 entschieden:
Zitat: |
Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden. |
|
Quelle und Beschluss im Volltext: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...1bvr218606.html
Pressemitteilung des BVerfG vom 14.11.2007:
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
9
14.11.2007 13:08 |
|
|
Puz_zle
Foren Gott
 

Dabei seit: 24.07.2015
Beiträge: 2.183
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.689.251
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung |
|
aus Thüringen,
Neues aus dem Hufbeschlagsrecht:
Dem Bundesrat liegt derzeit die Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV) zur Beratung vor > BR-Drucksache 919/08 vom 25.11.2008
Die VO dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
|
|
10
27.11.2008 19:55 |
|
|
Abraham

Routinier
 

Dabei seit: 18.10.2007
Beiträge: 368
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.339.930
Nächster Level: 2.530.022
 |
|
RE: Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung |
|
Zitat: |
Original von Puz.zle
aus Thüringen,
Neues aus dem Hufbeschlagsrecht:
Dem Bundesrat liegt derzeit die Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung (Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung - HufBeschl-AnerkennV) zur Beratung vor > BR-Drucksache 919/08 vom 25.11.2008
Die VO dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG >
|
|
Die Verordnung liegt jetzt vor.
Gruß aus dem Ruhrgebiet
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
|
|
11
17.03.2009 09:27 |
|
|
Andreas Goldmann
Eroberer
  
Dabei seit: 28.04.2008
Beiträge: 74
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 456.246
Nächster Level: 555.345
 |
|
Hallo ins Forum,
ich greife aus einem (für mich) aktuellen Anlass das Thema Hufbeschlagschmied etc. mal wieder auf. Bei mir hat sich jemand gemeldet, der in den nächsten Tagen genau für diese Tätigkeit ein Gewerbe anmelden möchte.
Offenbar gibt es laut meiner Recherche zum Bundesrecht keine Änderungen beim HufbeschlG und der HufbeschlV.
Das heißt doch immer noch, wer diesen Beruf ausüben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde bzw. muss staatlich geprüft sein. Dass diese Berufsgruppe kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung betreibt, ist ja auch immer noch im § 3 Absatz 4 HufbeschlG geregelt.
Ist das Ganze aber auch eine nach der GewO anzeigepflichtige Tätigkeit?
Bei dem Erfordernis der staatlichen Prüfung würde ich eher dazu tendieren, das als Freien Beruf im Sinne des § 6 GewO anzusehen.
Kann mir jemand helfen, da Ordnung reinzubringen? Der Landmann-Rohmer gibt leider nichts her...
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
|
|
12
11.02.2025 15:48 |
|
|
Hinterwäldler
Foren As
   
Dabei seit: 25.08.2023
Beiträge: 93
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 52.874
Nächster Level: 62.494
 |
|
Guten Morgen,
aus meiner Sicht ist das klar ein Gewerbe. Wenn das Erfordernis einer Zulassung oder staatlichen Prüfung bereits auf einen freien Beruf hindeuten würde, müsste man sich auch über Handwerksberufe oder die in §§ 34 ff GewO genannten Tätigkeiten Gedanken machen. Eine staatliche Prüfung ist für mich noch lange keine "höhere Bildung".
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
|
|
13
12.02.2025 08:05 |
|
|
Andreas Goldmann
Eroberer
  
Dabei seit: 28.04.2008
Beiträge: 74
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 456.246
Nächster Level: 555.345
 |
|
Guten Morgen und
an Hinterwäldler für das Feedback!
Bisher habe ich "staatlich geprüft" immer als "höhere Bildung" oder vergleichbaren Abschluss verstanden.
Ich denke da z.B. an Physiotherapeuten und Heilpraktiker, für die keine gewerberechtliche Anzeigepflicht gilt, die kein Studium absolvieren, sondern jeweils eine spezialgesetzlich geregelte Prüfung ablegen müssen.
Vielleicht hinkt der Vergleich auch, weil Physiotherapeuten zuvor eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen müssen.
Für weitere Meinungen wäre ich sehr dankbar. Bin noch unentschlossen, ob Hufbeschlag ein Gewerbe im Sinne der GewO ist.
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
|
|
14
12.02.2025 09:01 |
|
|
Hinterwäldler
Foren As
   
Dabei seit: 25.08.2023
Beiträge: 93
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 52.874
Nächster Level: 62.494
 |
|
Bei den Heilpraktikern und Physiotherapeuten ist das entscheidende Kriterium der "Heilberuf", nicht die Ausbildung oder Prüfung. Mit der "höheren Bildung" ist i.d.R. ein für die Ausübung der Tätigkeit erforderliches Hochschulstudium gemeint.
|
|
15
12.02.2025 10:21 |
|
|
Pitti81
Haudegen
  

Dabei seit: 09.09.2022
Beiträge: 504
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 462.881
Nächster Level: 555.345
 |
|
FG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - 2 K 342/17
"Ein staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. Es besteht keine Ähnlichkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Eine Gruppenähnlichkeit zu Heil- bzw. Heilhilfsberufen reicht ebenso wenig aus wie die Ähnlichkeit mit einem lediglich einem Katalogberuf ähnlichen Beruf."
Dem würde ich mich anschließen.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
|
|
16
17.02.2025 08:19 |
|
|
Andreas Goldmann
Eroberer
  
Dabei seit: 28.04.2008
Beiträge: 74
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 456.246
Nächster Level: 555.345
 |
|
aus dem heute früh sehr kalten, aber sonnigen Ostwestfalen
und vielen Dank für Eure hilfreichen Beiträge.
Dann werde ich heute Nachmittag eine hübsche Gewerbe-Anmeldung für den Hufbeschlagschmied vornehmen.
Ich wünsche allen einen angenehmen Start in die Woche!
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
|
|
17
17.02.2025 08:53 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 1.128.418 | Views gestern: 995.415 | Views gesamt: 1.054.281.191
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|