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Zum Ende der Seite springen § 23 GastG
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Fini469 Fini469 ist weiblich
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§ 23 GastG

Hallo zusammen,

ich habe hier ein Problem mit Vereinen, die öffentliche Veranstaltungen mit Alkoholausschank in ihren eigenen Räumen durchführen möchten.
Diese berufen sich dann auf den § 23 GastG und meinen, sie brauchen keine Schankerlaubnis gem. § 12 GastG beantragen.
Kann mir evtl. jemand den Bezug von § 12 zu § 23 GastG erläutern.... Kopfkratz

§ 23 Vereine und Gesellschaften

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste oder der Beschäftigten entstehen.

Vielen lieben Dank im Voraus Danke
Fini469 aus NRW

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Fini469: 15.05.2017 15:17.

1 15.05.2017 15:14 Fini469 ist offline E-Mail an Fini469 senden Beiträge von Fini469 suchen
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