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Zum Ende der Seite springen Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register
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Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

natürlich weiß ich, dass im Gesetz die drei Gründe für eine Gewerbeum und -abmeldung klipp und klar geregelt sind (Erweiterung der Tätigkeit, Änderung der Betriebsstätte und Beendigung).
Die benachbarten Kollegen aus Homburg und wir hier sind aber auch der Überzeugung, dass in bestimmten Fällen auch eine Abmeldung bestimmter Einzelaspekte, aus dem anfänglichen Potpourri bei der Anmeldung, verlangt werden kann, nämlich dann, wenn die Tätigkeit einer Erlaubnis bedarf.

Deswegen habe ich, bei allen Darlehensvermittlern die auf den § 34 i verzichtet haben eine Ummeldung vorgenommen, die den Darlehensvermittler löscht und stattdessen das noch rudimentär vorhandene Recht auf Vermittlung von Allgemeinverbraucherdarlehen als neue Tätigkeit eingetragen.
Aber darüber will ich nicht streiten, da stehe ich und kann nicht anders, wie der Mann, der dieses Jahr am 31.10. gefeiert wird mal meinte.

Jetzt habe ich aber einen anderen Fall:
Ein Versicherungsvermittler nach § 34 d Absatz I (ungebunden) hat dieses Recht von der IHK entzogen bekommen. Er hat die Tätigkeit dann abgemeldet. Nach fünf Monaten dann hat er bei einem unbedarften Kollegen, sich dann als gebundener Vermittler angemeldet.
Ein Blick ins Vermittlerregister der IHK zeigte aber, dass er da aktuell nicht drin steht. Die IHK meint, dass sich dann kein großer Versicherer für ihn verwendet hat und er daher diese Tätigkeit derzeit nicht ausübt und auch nicht ausüben darf.
Soll ich ihn nun auffordern dies abzumelden? Zur Verdeutlichung sei gesagt, dass er noch die Vermittlung von Bausparverträgen hat und die kann er ja dann gerne im Register drin lassen.

Wie ist die Meinung des Forums dazu?

__________________
Gewerbeamt Zweibrücken
1 28.04.2017 13:48 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
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Mainhattan
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RE: Pflicht zur Löschung einer Tätigkeit im Register

Punkt 1:
Eine Abmeldung kann verlangt werden, ja – dem muss jedoch nicht zwingend Folge geleistet werden. Sollte die Aufsicht der Meinung sein, dass es erforderlich ist, müssen im nächsten Schritt geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausübung des angezeigten Gewerbes, ggf. Untersagung, etc. eingeleitet werden [Tz. 5.4 (2), S. 2 GewAnzVwV]

Punkt 2:
§ 34i GewO reguliert allein die Vermittlung von Darlehen gemäß §§ 491 (3), 506 BGB, also Hypothekendarlehen, etc. an Verbraucher. Immobiliardarlehen an NICHT-Verbraucher hingegen sind weiterhin gemäß § 34c (1) S. 1 Nr. 2 GewO reguliert, ebenso alle sonstigen Darlehen außer derer, die unter § 34f (1) S. 1 Nr. 3 GewO fallen. Damit dürfen Immobiliardarlehen an Angehörige freier Berufe, an natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als NICHT-Verbraucher und an juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit also weiterhin nach § 34c GewO vermittelt werden. Obacht also beim ‚Wording‘ einer zwangsweisen Ummeldung/Abmeldung!

Punkt 3:
Als erstes stellt sich mir die Frage, warum hat der Vermittler eine § 34d (1) Erlaubnis entzogen bekommen?! Wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt, kann er normalerweise auch bei keinem VU unterkommen, denn auch diese müssen eine Mindestmaß-Zuverlässigkeitsprüfung durchführen. Ein gebundener Vermittler nach § 34d (4) GewO [zukünftig § 34d (7) GewO] sollte in der Lage sein, eine Haftungsübernahmebestätigung des VU vorzulegen, in dessen Auftrag er tätig werden möchte. Kann er dies nicht, so ist eine Verhinderung/Untersagung einzuleiten, ggf. unter Einbeziehung der dafür zuständigen Stellen (je nach Bundesland). Die Vermittlung von Bausparkassenverträgen ist erlaubnisfrei und nirgendwo zu registrieren. In Fällen, in denen ein Vermittler nach § 34d (4) GewO seinen Prinzipal wechselt, kann durchaus eine geringe Zeitspanne vergehen, bevor eine neuerliche Eintragung/Meldung als gebundener Vermittler erfolgt. Meldet das VU den betreffenden Vermittler nicht in das VV-Register, kann das entweder technisch-organisatorische Gründe haben oder darauf zurückzuführen sein, dass das VU einen Vertragsschluss mit dem Vermittler nicht tätigen wollte; möglicherweise z. B. aus den Gründen heraus, warum die IHK ihm die Erlaubnis nach § 34d (1) GewO entzogen hat. Ansonsten (nach allem, was nicht zeitnah ist) ist die Ausübung der Tätigkeit zu verhindern (Schließungsverfügung, Verwaltungszwang) – zum Schutze der legitimierten gebundenen Vermittler. Die zwangsweise Abmeldung des Gewerbes eines nicht legitimierten Vermittlers ist dann der finale Schritt.
2 09.05.2017 18:37 Mainhattan ist offline E-Mail an Mainhattan senden Beiträge von Mainhattan suchen
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