Weinbergsrundfahrten |
Sandhaas
Grünschnabel
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Wir hatten in diesem Jahr erhebliche Probleme mit Weinbergsrundfahrten. Diese Fahrten werden mitlerweile nicht mehr nur als "Infoveranstaltungen" über den Weinbau, sondern vermehrt als Events (Feiern, Junggesellenabschiede, etc.) durchgeführt. Unserer Meinung nach wird hier die Grenze zur reinen Brauchtumspflege überschritten. Wir haben uns in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob und gegebenfalls wann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird. Die Landwirtschaft, hier der Weinbau unterliegt ganz klar der Urproduktion. Der direkte Verkauf des Weines ist sicherlich auch darunter zu fassen. Wann aber wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten? Manche Betriebe sind sehr klein, transportieren aber pro Jahr rund 6.000 Personen im Jahr Jahr. Wie sieht es mit "Transportfahrten" aus, wenn eine Gruppe von A nach B gefahren und dabei mit Weck, Worscht und Woi (Brötchen, Wurst und Wein für den Nicht-Rheinhessen) versorgt wird?
Wäre nicht auch jeweils eine Gestattung erforderlich, wenn Wein im Rahmen solcher Fahrten ausgeschenkt wird?
Außerdem würde uns mal interessieren, bis zu welcher Wagengröße (Personenzahl) eine solche Fahrt noch mit Führerscheinklasse L oder B gefahren werden darf.
Bin gespannt auf Eure Antworten...
__________________ Ohne Politiker wäre vieles leichter...
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14.11.2016 09:50 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
wenn - wie bei Ihnen beschrieben - Fahrten von A nach B ausgeführt werden, liegt zumindest hier nach Aussage meiner KV ein Anwendungsbereich des PBefG vor. In einer mir vorliegenden Mail heißt es:
Zitat: |
Die rechtlichen Vorgaben des PBefG sind bei Weinbergs- und Felderrundfahrten nicht einschlägig. Ziel dieser Fahrten ist nicht die entgeltliche Beförderung von Personen zwischen zwei Orten im Sinne des § 1 Abs.1 PBefG, sondern die Vermittlung von Informationen über Anbauverfahren im Weinbau. |
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Hinsichtlich der Fragen nach den geeigneten Führerscheinen für derartige Fahrten würde ich mich bei der Führerscheinstelle erkundigen, die für Sie zuständig ist.
Die Grenze zur Gewerbsmäßigkeit dürfte bei vielen Winzern die auch in meinem Bereich tätig sind auch überschritten sein und erste Versicherungsunternehmen verlangen das Vorliegen eines Personenbeförderungsscheines und lehnen die Versicherung der Gespanne (wohl auch für Weinbergsrundfahrten) ab.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
14.11.2016 11:16 |
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Solon
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
mit Weinbergsfahrten haben wir hier weniger zu tun
aber solange es reine Informationsfahrten sind mit einer unentgeltlichen Verkostung der eigenen Weine sehe ich das auch so wie Rheinhesse.
Aber auch hier sollte man schon die Urproduktion mit dem dazu gehörigen Verkauf abgrenzen zur weiteren gewerblichen Tätigkeit. Ein Arzt, der auch noch zusätzliche Produkte verkauft (keine Arzneimittel) der muss zusätzlich ein Gewerbe anmelden.
Und wenn schon die Versicherungen einen P-Schein verlangen, sonst wird das Gespann (Trecker mit aufgemotzdem Anhänger z.B.) nicht versichert, dann ist hier die Frage danach mehr als gestattet.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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14.11.2016 13:26 |
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Braun_Marcus
Doppel-As
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Das Problem wurde bei uns ja letzte Woche im Rahmen der Dienstbesprechung des Wirtschaftsministeriums angesprochen. Alles nicht so einfach. Da kommen ja schon einige Sachen evtl. zum Tragen. Immisionsschutz, Personenbeförderung, Gestattung und und und...
Zum Thema Ausschank: Hier muss man sagen, dass hier ja grundsätzlich kein Ausschank gegen Geld erfolgt, sondern man zahlt ja eigentlich einen Betrag (meist 20,00 €). In diesem Betrag sind dann in der Regel die Verpflegung mit Weck, Worscht unn Woi sowie die Rundfahrt und Erklärung des Weinbergs und der Rebsorten inklusive..also der eigene Wein, passend zum Weinberg (so die Theorie).
Und die Beschallung auf den Wägen hat meines Erachtes auch wenig bis garnichts mit sog. "Brauchtumspflege" zu tun Auch das Thema Gewinnerziehlungsabsicht muss hier auf alle Fälle meines Erachtens bejaht werden (da laufen 6 stellige Summen im Jahr durch). Tja, aber wer wird da eine Patentlösung finden? Wenn der Bürgermeister gleich Winzer ist usw..:-)
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16.11.2016 08:11 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
habe auch noch mal die Kollegin gefragt, die seit 25 Jahren oder länger Personenverkehr bearbeitet. Sie ist auch der Meinung, dass hier 1. P-Scheine gefordert werden müssen und das Gespann, Gefährt oder was auch immer eine Konzession benötigt.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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5
16.11.2016 08:20 |
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