Härtefallantrag hat vor Auswahlentscheidung Vorrang:
Im Weiteren hat das Wirtschaftsministerium nochmals klargestellt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstandes, als auch bei Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, für jede Spielhalle (Konzession) zwingend ein Härtefallantrag zu stellen war. Die Regelung des § 42 Abs. 1, 2 LGlüG verbietet Spielhallen mit einem Abstand von weniger als 500 Metern zueinander bzw. mehrere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder einem Gebäudekomplex. Die Prüfung einer Härtefallentscheidung hat nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums vorrangig vor einer etwaigen Auswahlentscheidung zu erfolgen mit der Folge, dass zunächst die Härtefallentscheidung und sodann eine – etwaige – Auswahlentscheidung zu treffen ist.
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