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Zum Ende der Seite springen Betriebssitzverlegung nicht angezeigt - Zwangsgeld
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PetraP PetraP ist weiblich
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Betriebssitzverlegung nicht angezeigt - Zwangsgeld

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier im Forum und seit letzter Woche Montag für gewerberechtliche Grundsatzangelegenheiten zuständig.
Und gleich habe ich einen tollen Fall auf dem Tisch, mit dem ich mich ein wenig schwer tue. Im Forum konnte ich nicht wirklich eine passende Antwort finden. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

Es geht um eine Tanzschule.
Der Gewerbetreibende hat seinen Betriebssitz bereits vor geraumer Zeit zu einer neuen Anschrift verlegt.
Daraufhin wurde er mehrfach zur Gewerbeummeldung aufgefordert, hat diese aber bis heute nicht vorgenommen.

In den Aufforderungsschreiben gab es lediglich den Hinweis, dass eine Nichtanzeige der Betriebssitzverlegung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeldern entsprechend geahndet werden kann.

Vor Einleitung des Bußgeldverfahrens haben örtliche Ermittlungen durch unseren Außendienst bestätigt, dass die Tanzschule unter der neuen Betriebsanschrift nach wie vor existiert. Unter der alten Betriebsanschrift existiert nichts mehr. Die Räumlichkeiten stehen leer.

Nach dem Besuch unseres Außendienstes sprach der Gewerbetreibende tatsächlich persönlich bei der Gewerbemeldestelle vor.

Aber anstatt das Gewerbe umzumelden, gab er an, dass er k e i n Gewerbe betreibe, sondern als Tanzlehrer einer künstlerischen Tätigkeit nachgehe, die seiner Ansicht nach gewerblich nicht anmeldepflichtig ist.

Dabei hat er vor Jahren das Gewerbe persönlich bei der Gewerbemeldestelle angemeldet. Zum Glück war der Original-Anmeldevorgang noch vorhanden und konnte ihm vorgelegt werden.
Als er den Anmeldevorgang gesehen hatte, gab er an, sich mit seinem Anwalt besprechen zu wollen und ist verschwunden. Bis heute hat er auf kein Anschreiben mehr reagiert. Auch von seinem angeblichen Anwalt ist nie was gekommen.

Jedenfalls hat er im Gespräch angegeben, sich eigene Choreografien auszudenken und diese entsprechend zu lehren. Ein Gewerbebetrieb sei daher seine Tanzschule nicht.

Auf der Homepage geht jedoch eindeutig hervor, dass er ganz normale Standartkurse anbietet. Ich selbst habe sogar vor Jahren bei ihm mal Tanzunterricht gehabt :-) Discofox...definitiv nichts Künstlerisches und aufgrund der Standartkurse auf jeden Fall ein Gewerbe.

Zwischenzeitlich ist bereits der zweite Bußgeldbescheid gegen den Gewerbetreibenden wegen der Nichtanzeige der Betriebssitzverlegung rechtskräftig geworden.

Gezahlt hat er die Bußgelder, aber die Gewerbeummeldung hat er, wie bereits erwähnt, bis heute noch nicht vorgenommen.

Was kann ich noch weiter tun?
Ich überlege, ob ich ein Zwangsgeldverfahren gegen ihn einleiten kann.
Aber wie geht das? Bisher habe ich mit solchen Verfahren noch nichts zu tun gehabt.

Ich weiß natürlich, dass es zunächst angedroht, dann festgesetzt und vollzogen werden muss, aber wie genau sieht das in der Praxis aus? Gibt es irgendwo entsprechende Muster?

Kann ich überhaupt ein Zwangsgeldverfahren einleiten, wenn schon Bußgeldbescheide rechtskräftig sind? Ich bin ziemlich verwirrt.

Hoffe, hier kann mir jemand helfen! Falls es schon ähnliche Fragen in diesem Forum gab und ich nur zu dämlich war, diese zu finden, bitte ich schon jetzt um Verzeihung :-)

Danke schon mal im Voraus!

Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet
PetraP
1 20.08.2016 21:21 PetraP ist offline E-Mail an PetraP senden Beiträge von PetraP suchen
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RE: Betriebssitzverlegung nicht angezeigt - Zwangsgeld

Zitat:
Original von PetraP
Was kann ich noch weiter tun?
Ich überlege, ob ich ein Zwangsgeldverfahren gegen ihn einleiten kann.
Aber wie geht das? Bisher habe ich mit solchen Verfahren noch nichts zu tun gehabt.

Ich weiß natürlich, dass es zunächst angedroht, dann festgesetzt und vollzogen werden muss, aber wie genau sieht das in der Praxis aus?

1. Normales Anhörungsschreiben versenden.
2. Falls nötig im Anschluss den Verwaltungsakt erlassen mit dem der Gewerbetreibende zur Anzeige verpflichtet wird und dabei gleichzeitig das Zwangsgeld mit androhen. Letzteres geht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW.
Eine aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes ist in NRW leider nicht zulässig Heul Siehe § 64 Satz 1 VwVG NRW.
3. Dann das Zwangsgeld festsetzen. Falls die Betreibung nötig wird, braucht es natürlich Vollziehungsbeamte. Habt ihr solche in eurem Haus bestellt? Bei uns im Saarland lassen viele Kommunen die Vollstreckung vom Kreis oder vom Land erledigen. Welcher anderer Einrichtungen Ihr euch in NRW bedienen könnt, weiß ich allerdings nicht.

Zitat:
Gibt es irgendwo entsprechende Muster?

Ja. Im internen Forenbereich. Falls du dafür noch nicht angemeldet bist, kannst du das hier erledigen.

Zitat:
Kann ich überhaupt ein Zwangsgeldverfahren einleiten, wenn schon Bußgeldbescheide rechtskräftig sind?

Oh ja. Das geht sehr wohl. Siehe § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW.
2 21.08.2016 12:42 kbf ist offline E-Mail an kbf senden Beiträge von kbf suchen
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