Widerruf Gaststättenerlaubnis/ Jahre später Neubetrieb? |
CaroMayer
Grünschnabel
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Widerruf Gaststättenerlaubnis/ Jahre später Neubetrieb? |
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Hallo Zusammen,
was meint ihr?
Kurze Situationsbeschreibung: Junge Frau ist selbstständig mit Gastronomie Einzelfirma, der Betrieb der damals jungen, dummern, naiven Frau wird an die Wand gefahren, Zahlunsgrückstände unter anderem auch FA und Sozialvers., sie legt eidestattliche Versicherung ab, beantragt RegelInsolvenzverfahren,10 Jahre später, Insolvenz durch, Restschuldbefreiung wurde genehmigt. Die Dame hat die letzten Jahre weiter in der Gastro gearbeitet und war seit 8 Jahren Rechte Hand des GF´s. Jetzt soll Sie in einem neuen Betrieb ihres aktuellen AG´s eingetragene angestellte Geschäftsführerin einer GmbH werden. Aufgrund des GZR´s ist das jetzt ein Problem. Aber ich dachte eigentlich das verfällt. Darf man nicht nach der Wohlverhaltensperiode wieder? Es ist seit damals nie wieder etwas vorgefallen. Die junge Frau ist erwachsen geworden.
Kann die Konzession verwehrt werden, oder dauert es einfach länger, oder wie ist hier der Sachverhalt?
Vielen Dank für eure Antwort!
Caro
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von CaroMayer: 20.02.2016 21:49.
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1
20.02.2016 21:48 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Widerruf Gaststättenerlaubnis/ Jahre später Neubetrieb? |
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Da das Ganze bereits 10 Jahre her ist und wenn aktuell keine anderen Tatsachen mehr vorliegen, die eine Unzuverlässigkeit begründen, dann hätte ich keine Probleme damit, die Gaststättenerlaubnis zu erteilen.
Viele Grüße
SteBa
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2
22.02.2016 08:15 |
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Solon
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J. Simon
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Was steht denn im GZR konkret drinne?
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22.02.2016 10:58 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
den gleichen Mist habe ich aktuell auch auf dem Tisch, Widerruf der Erlaubnis zu Schankwirtschaft aus 1983!! Kein Kollege kann sich an den Vorfall erinnern, bzw. sind schon lange in Pension. Der Antragsteller versichert mir, dass es sich um eine BTM-Kiste (Haschisch) handelte. Seitdem liegt nichts mehr gegen ihn vor. Nix wird beim GZR gestrichen.
Ich nehme, wenn sonst keine Tatbestände entgegenstehen, die Verwertungsverbotfristen aus dem § 35 GewO, drei Jahre §§ 33 c, 33 d + 33 i GewO sowie fünf Jahre §§ 34 b und 34 c (Landmann/Rohmer § 35 GewO Rd.Nr. 41)
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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4
23.02.2016 11:47 |
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