Gültigkeitsdauer Gewerbeuntersagung |
Sternenschein
Grünschnabel
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Gültigkeitsdauer Gewerbeuntersagung |
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Hallo liebe Gemeinde,
mir ist vor einigen Jahren (etwa 7 oder 8) nach Zahlungsrückständen beim Finanzamt durch das zuständige Ordnungsamt das Gewerbe sowie die kaufmännische Leitung eines Gewerbebetriebes untersagt worden.
Frage 1: Wie lange gilt i .d R. so eine Untersagung bzw. hebt sie sich irgendwann von selbst auf?
Frage 2: Schliesst diese Untersagung eine Funktion als Vorstand eines eingetragen Vereins (e.V.) ein?
Liebe Grüsse
Sternenschein
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1
08.12.2015 07:28 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser

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RE: Gültigkeitsdauer Gewerbeuntersagung |
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aus Rheinhessen,
erst einmal herzlich willkommen im Forum - verbunden mit dem Hinweis, dass wir keine Rechtsberatung hier durchführen können - für Detailfragen müssten Sie sich bitte an das örtlich zuständige Gewerbeamt wenden.
Grundsätzlich gilt eine einmal ausgesprochene Gewerbeuntersagung auf Dauer und bundesweit. Allerdings gibt es die Möglichkeit der sog. "Wiederzulassung", geregelt in § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO). Der Antrag ist bei dem für Sie örtlich zuständigen Gewerbeamt zu stellen und dieses prüft, ob die Gründe, welche zu der Gewerbeuntersagung geführt haben, noch bestehen. In Ihrem Fall müssten also die Steuerrückstände abgebaut worden sein.
Zu Ihrer zweiten Frage muss ich ein "Vielleicht" abgeben. Wenn der Verein nämlich gewerblich tätig sein sollte - betreibt eine Vereinsgaststätte oder ähnliches - und dem Vereinsvorsitzenden in einer Gewerbeuntersagung auch die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden untersagt worden sein sollte, dann wäre vorab der Antrag auf Wiedergestattung zu stellen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
08.12.2015 07:40 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
  
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RE: Gültigkeitsdauer Gewerbeuntersagung |
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Hallo,
zu 1:
üblicherweise gilt die Gewerbeuntersagung auf Dauer. Sie haben aber die Möglichkeit, nach § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu beantragen. Dies lohnt sich aber nur, wenn keine Gründe mehr vorliegen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen.
zu 2:
In wie weit sich dies nach dem Vereinsrecht auf so eine Tätigkeit ausübt, kann ich nicht beurteilen.
Sollte der Verein jedoch gewerblich tätig sein, weil er beispielsweise eine Vereinsgaststätte betreibt, so kann die Gewerbeuntersagung eine Rolle spielen. Insbesondere dann, wenn die damalige Verfügung auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte oder als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person untersagt.
Gruß
HBinder
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3
08.12.2015 07:41 |
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