Altenpflege Gewerbe?! |
dealb

Mitglied
 
Dabei seit: 23.10.2015
Beiträge: 31
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 25 [?]
Erfahrungspunkte: 84.098
Nächster Level: 100.000
 |
|
Guten Morgen,
ich bin gerade ein bisschen ratlos und hoffe, dass mir hier schnell jemand auf die Sprünge helfen kann
Ein Hauseigentümer hat sich bei uns erkundigt, ob es zulässig ist, wenn ein Mieter von ihm, eine "fremde" Person aufnimmt und diese in der Wohnung pflegt. Klar das Mietverhältnis ist Privatrecht und müssen sie selber klären.
Ihm geht es jetzt aber speziell darum, ob sein Mieter ein Gewerbe anmelden muss, wenn er eine fremde Person zu Hause pflegt.
Danke für Eure Antworten
|
|
1
20.11.2015 09:34 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Clemens Bettermann
Tripel-As


Dabei seit: 14.12.2005
Beiträge: 240
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.515.073
Nächster Level: 1.757.916
 |
|
Hallo er´s mal,
hierzu gab es kürzlich folgendes vom Ministerium.
seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) wurde mit E-Mail vom 16.09.2015 zu der Frage, wann Leistungen ambulanter Pflegedienste unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen oder nicht, Stellung genommen.
Gemäß den Ausführungen des MWEIMH NRW sollte die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und einer Zuordnung zu "anderen Heilberufen" i.S.d. § 6 GewO in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH wie folgt vorgenommen werden:  Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V beinhaltet neben der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen). Prägend ist nach der Rechtsprechung des BFH die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit anderen Heilberufen steht.  Häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI beinhaltet nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch den BFH als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Werden haushaltsnahe Dienstleistungen isoliert – ohne Bezug zu medizinischen Hilfeleistungen – angeboten, liegt nach Auffassung des MWEIMH NRW hiernach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Erweitert ein Pflegedienst, der bislang nur häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V erbracht hat, sein Leistungsspektrum um die isolierte Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, so muss er für diesen Teil seiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden
Schönes Wochenden aus Werl
|
|
2
20.11.2015 12:10 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Clemens Bettermann
Tripel-As


Dabei seit: 14.12.2005
Beiträge: 240
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.515.073
Nächster Level: 1.757.916
 |
|
Hallo er´s mal,
hierzu gab es kürzlich folgendes vom Ministerium.
seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW (MWEIMH NRW) wurde mit E-Mail vom 16.09.2015 zu der Frage, wann Leistungen ambulanter Pflegedienste unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen oder nicht, Stellung genommen.
Gemäß den Ausführungen des MWEIMH NRW sollte die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und einer Zuordnung zu "anderen Heilberufen" i.S.d. § 6 GewO in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH wie folgt vorgenommen werden: 
Häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V beinhaltet neben der Behandlungspflege (z.B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel) auch die Grundpflege (z.B. Körperpflege, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Kochen, Einkaufen, Wohnung aufräumen). Prägend ist nach der Rechtsprechung des BFH die Behandlungspflege, die als medizinische Hilfeleistung unter Verantwortung eines Arztes auf einer Stufe mit anderen Heilberufen steht. 
Häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI beinhaltet nur die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung und wird durch den BFH als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Werden haushaltsnahe Dienstleistungen isoliert – ohne Bezug zu medizinischen Hilfeleistungen – angeboten, liegt nach Auffassung des MWEIMH NRW hiernach eine gewerbliche Tätigkeit vor. Erweitert ein Pflegedienst, der bislang nur häusliche Krankenpflege gem. § 37 SGB V erbracht hat, sein Leistungsspektrum um die isolierte Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, so muss er für diesen Teil seiner Tätigkeit ein Gewerbe anmelden.
Schönes Wochenden aus Werl
Clemens Bettermann
|
|
3
20.11.2015 12:12 |
|
|
Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.300
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.041.561
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
Hallo, zusammen,
also mich überzeugen die Ausführungen des Ministeriums nicht, zumal sie sich an den BFH anlehnen... und wir wissen ja, dass der Gewerbebegriff nach Steuerrecht eben nicht identisch ist mit dem Gewerbebegriff nach Gewerberecht...
wir würden hier kein Gewerbe sehen, da die Person die Pflege ja quasi nach Weisung und nur für eine Person macht...
|
|
4
23.11.2015 13:40 |
|
|
SE-Schwarzarbeit
Routinier
 
Dabei seit: 06.02.2006
Beiträge: 481
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 3.010.371
Nächster Level: 3.025.107
 |
|
Mal abgesehen von der gewerberechtlichen Betrachtungsweise würde ich die Angelegenheit unbediungt der zuständigen Heimaufsichtsbehörde (meist bei den Kreisen, selten auf ministerieller Ebene angeordnet) vortragen.
In Schleswig-Holstein weiß ich von mindestens einem Fall, wo ein Arzt in einem baurechtlich dafür nicht genehmigten Bereich Altenpflege ausüben wollte. Dieses hat die Heimaufsicht nach Kenntnis relativ schnell dauerhaft verhindert...
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
|
|
5
24.11.2015 09:00 |
|
|
Der Präsident
Grünschnabel

Dabei seit: 14.04.2015
Beiträge: 9
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 20 [?]
Erfahrungspunkte: 26.141
Nächster Level: 29.658
 |
|
Hallo an alle,
ich würde mich gerne mal in das Thema einbringen, allerdings mit einer eigenen Frage. Auch wir haben eine "Hauskrankenpflege" mit einen Zimmer aufgeforderte eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die Hauskrankenpflege bietet z.B. folgende Leistungen an:
Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)
Hilfe bei der Ausscheidung
Toilettengang
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Lagern und Betten
Mobilisation
Sondenernährung
Stomaversorgung
Einlauf
Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen
24-Stunden Hausnotruf
Die Chefin des Unternehmens will absolut keine Anmeldung bei uns vornehmen. Wie würdet Ihr die Sache beurteilen? Anmeldepflichtig oder nicht? Insbesondere die eigenen Zimmer die dort vermietet werden würde das Ganze für mich schon anmeldepflichtig machen.
Beste Grüße,
__________________
Plaste und Elaste aus Schkopau
|
|
6
25.11.2015 08:13 |
|
|
SE-Schwarzarbeit
Routinier
 
Dabei seit: 06.02.2006
Beiträge: 481
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 3.010.371
Nächster Level: 3.025.107
 |
|
Auch diesen Fall würde ich der "Heimaufsicht" vortragen, denn es vermittelt den Eindruck einer stationären Pflegeeinrichtung. Heimrechtlich wäre es ggf. anders zu beurteilen, wenn denn die Mieter/-innen sich ggf. auch einen anderen Pflegedienst ins Haus holen könnten. Nach dieses Beschreibung wäre das nicht möglich. Insofern "stationär" und heimrechtlich relevant.
Gewerberechtlich sehe ich keine Ausnahme nach § 6 GewO, so dass ein Gewerbe anzuzeigen wäre. Die genannten Tätigkeiten sind pflegerische, keine heilenden Unterstützungen. Grund für die Unterbringung ist (vorrangig) keine Erkrankung, sondern der körperliche Verfall.
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
|
|
7
25.11.2015 08:49 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
  
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.610
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.375.719
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Hallo,
Zitat: |
Original von SE-Schwarzarbeit Gewerberechtlich sehe ich keine Ausnahme nach § 6 GewO, so dass ein Gewerbe anzuzeigen wäre. |
|
Das sehe ich etwas anders.
Zu den Heilberufen i. S. v. § 6 GewO zählen auch die Gesundheitsfachberufe wie z. B. der / die Altenpfleger(in). Deren Tätigkeit umfasst auch die Betreuung und Beratung alter Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten und die Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung (vgl. § 3 Abs. 1 Altenpflegegesetz). Die aufgeführten Tätigkeiten sind daher meiner Meinung nach nicht anzeigepflichtig.
|
|
8
25.11.2015 09:22 |
|
|
Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.300
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.041.561
Nächster Level: 8.476.240
 |
|
Hallo, zusammen,
also ich stimme Herrn Mischner zu...
die aufgezählten Tätigkeiten sind entweder dem Altenpfleger zuzurechnen oder aber es handelt sich um weisungsgebundene Tätigkeiten (einkaufen, hauswirtschaftliche Versorgung)...
bei uns waren es zeitweise insbesondere ausländische Damen, die solche Tätigkeiten anmelden wollten... nachdem wir mehrmals die Auffassung vertreten haben, dass es a) kein Gewerbe ist, da ausgenommen und b) eine weisungsgebundene Tätigkeit ist (es wird vorgegeben, wie der Haushalt zu führen ist, was eingekauft wird, nur ein Auftraggeber, da die Person sogar meist bei dem Auftraggeber wohnte etc...) ist es bei uns nun in diesem Bereich "ruhig" geworden...
|
|
9
25.11.2015 13:17 |
|
|
j.bollinger

Mitglied
 
Dabei seit: 01.11.2012
Beiträge: 38
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 27 [?]
Erfahrungspunkte: 144.352
Nächster Level: 157.092
 |
|
Noch eine Frage aus der brandenburgischen Provinz:
Dass die eigentlich Pflegetätigkeit nicht als gewerblich gilt, ist klar. Aber was ist mit Betreibern von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten? Die üben doch in erster Linie administrative Tätigkeiten aus und lassen die Pflegearbeit von Dritten erledigen. Ist das nicht doch irgendwie gewerblich?
|
|
10
26.11.2015 10:28 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As


Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.263.932
Nächster Level: 1.460.206
 |
|
Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
Hallo, zusammen,
also ich stimme Herrn Mischner zu...
die aufgezählten Tätigkeiten sind entweder dem Altenpfleger zuzurechnen oder aber es handelt sich um weisungsgebundene Tätigkeiten (einkaufen, hauswirtschaftliche Versorgung)...
bei uns waren es zeitweise insbesondere ausländische Damen, die solche Tätigkeiten anmelden wollten... nachdem wir mehrmals die Auffassung vertreten haben, dass es a) kein Gewerbe ist, da ausgenommen und b) eine weisungsgebundene Tätigkeit ist (es wird vorgegeben, wie der Haushalt zu führen ist, was eingekauft wird, nur ein Auftraggeber, da die Person sogar meist bei dem Auftraggeber wohnte etc...) ist es bei uns nun in diesem Bereich "ruhig" geworden... |
|
Ich hatte heute wieder eine Dame aus Mittelosteuropa hier, die eine ältere Dame pflegt. Sie wohnt bei ihrer Auftraggeberin und pflegt wohl auch nur diese eine Person. Als Gewerbe sollte "Hauswirtschaftliche Dienstleistungen" angemeldet werden. Wegen nur einem Auftraggeber habe ich ihr gesagt, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Wie wäre es, wenn sie glaubhaft macht, auch für weitere Personen "hauswirtschaftliche Dienstleistungen" auszuführen. Kann man dann noch die Gewerbemeldung zurückweisen? "Hauswirtschaftliche Dienstleistungen" kann ich im Gegensatz zur Altenpflege wohl nicht mit § 6 GewO in Verbindung bringen, oder?
Zuvor war die Dame in einer anderen Stadt tätig, wo sie diese Tätigkeit gewerblich angemeldet hatte (Gewerbeanmelde-Bescheinigung lag vor).
|
|
11
26.11.2015 10:48 |
|
|
Runge

Kaiser
Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.598.595
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
Ich habe bei diesen Hilfs- und Pflegeverhältnissen immer ein ungutes Gefühl. Wenn das kein Gewerbe ist und die Personen abhängig beschäftigt werden, müßten die zu betreuenden alten Leute quasi deren Arbeitgeber sein und ggf. Steuern und Beiträge für sie entrichten. Ich glaube nicht, dass sich viele dessen bewusst sind.
Regina Runge
|
|
12
26.11.2015 12:17 |
|
|
SE-Schwarzarbeit
Routinier
 
Dabei seit: 06.02.2006
Beiträge: 481
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 3.010.371
Nächster Level: 3.025.107
 |
|
Die Konsequenz ist aber richtig, im Rahmen der der Geringfügigen-Beschäftigung liefen schon wiederholt Aufklärungskampagnen, dass sich da eigentlich niemand wirklich auf Unwissen zurückziehen kann.
Wir haben ja mittlerweile in allen Rechtsbereichen den mündigen Bürger!
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
|
|
13
26.11.2015 12:34 |
|
|
Marcel Fromm
Routinier
 
Dabei seit: 08.08.2010
Beiträge: 343
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.582.709
Nächster Level: 1.757.916
 |
|
Wie verhält es sich, wenn ein Pflegedienst eine Senioren-WG oder auch eine Tagespflegeeinrichtung betreibt und dort auch zubereitete Speisen und Getränke abgegeben werden?
Hier hat sich unser zuständiges Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet und fragt, ob für solche Einrichtungen Gewerbe-Anmeldungen erforderlich sind.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
|
|
14
30.01.2023 11:37 |
|
|
HBinder
Haudegen
  
Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 565
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.987.984
Nächster Level: 2.111.327
 |
|
Hallo,
wenn mit den zubereiteten Speisen und Getränke die betreuten Personen verpflegt werden, würde ich diese der pflegerischen Tätigkeit zuordnen. Deshalb keine Gewerbe-Anmeldung für diese Tätigkeit.
Grüße
HBinder
|
|
15
30.01.2023 14:07 |
|
|
HBinder
Haudegen
  
Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 565
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.987.984
Nächster Level: 2.111.327
 |
|
Meiner Überlegung lag zu Grunde, dass, wie von Marcel Fromm beschrieben, der Pflegedienst die Senioren-WG betreibt.
|
|
17
31.01.2023 13:39 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 58.389 | Views gestern: 315.911 | Views gesamt: 753.796.215
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|