Sonntagsöffnung im Bahnhof |
papasskg
Jungspund
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Sonntagsöffnung im Bahnhof |
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Hallo und guten Tag zusammen,
bei uns in NRW möchte im Bahnhof ein Verbrauchermarkt einen Laden „to-go“ eröffnen. Das genaue Warensortiment ist nicht bekannt.
Vorab möchte er die möglichen Öffnungszeiten wissen.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW sehe ich da kein Problem für die Tage montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr (also durchgehend von Montag, 00:00 Uhr bis Samstag, 22:00 Uhr). Zuzüglich der Abweichung nach § 4 Abs. 3 LÖG NRW von bis zu vier Samstagen im Jahr von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Das habe ich so hoffentlich richtig verstanden.
Nach § 9 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf von Reisebedarf während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.
Was versteht man unter „während des ganzen Tages“? verwirrt
Ich finde da keine entsprechenden Ausführungen/Kommentare zu.
Ich gehe davon aus, dass an Sonn- und Feiertagen in dem „Bahnhofsmarkt“ dann generell auch nur Reisebedarf nach § 3 LÖG NRW verkauft werden darf. Oder gibt es hier ggf. für Bahnhöfe eine Freigabe analog § 5 für ggf. 5 Stunden für (alle) Waren?
Würde dann bedeuten, dass von Montag bis Samstag alle Waren verkauft werden dürften und an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages nur „Reisebedarf“. Oder gilt dann hier ggf. auch das „überwiegende Kernsortiment“, sodass wenn das überwiegende Sortiment in der Woche überwiegend nicht Reisebedarf ist, an Sonn- und Feiertagen keine Öffnung erfolgen kann?
für eure Unterstützung!
Gruß
papasskg
__________________ papasskg
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25.05.2015 12:37 |
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