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Zum Ende der Seite springen Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung
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Alexander1977 Alexander1977 ist männlich
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Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung

Hallo,
durch die Änderung der SpielV dürfen ja nur noch Geldspielgeräte in erlaubnispflichtigen Gaststätten aufgestellt werden.
Müssen die Geeignetheitsbescheinigungen, die in der Vergangenheit für erlaubnisfreie Gaststätten erteilt wurden (Imbissbetriebe, etc.), nun widerrufen werden oder ist hier eine "Übergangsfrist" vorgesehen. Wie soll das in der Praxis aussehen?? Kopfkratz Weißnicht
Vielen Dank für die Antworten.

__________________
Alex
1 27.02.2015 08:59 Alexander1977 ist offline E-Mail an Alexander1977 senden Beiträge von Alexander1977 suchen
Solon
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Weinheim   Zeige Weinheim auf Karte Weinheim ist männlich
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RE: Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung

Moin

Lt. unseren Ausführungsbestimmungen wird dies wie folgt gehandhabt:

Mit der Frage, wie mit bereits erteilten Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO in diesen Betrieben umzugehen ist, wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beschäftigen. Vorbehaltlich der dortigen Abstimmung, über die eine gesonderte Mitteilung ergehen wird, vertritt das MFW die Auffassung, dass Geeignetheitsbestätigungen, die auf Basis des bisher geltenden Rechts rechtmäßig erteilt worden sind, auch weiterhin Bestand haben und grundsätzlich nicht nach § 49 Abs. 2 LVwVfG widerrufen werden können. Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LVwVfG wäre dies aufgrund der geänderten SpielV nur dann der Fall, wenn von der rechtmäßig erteilten Geeignetheitsbestätigung noch kein Gebrauch gemacht wurde und zudem ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Auch die in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LVwVfG als Widerrufsgrund genannten schweren Nachteile für das Gemeinwohl dürften in kaum einem Fall vorliegen, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die Beeinträchtigung überragender Interessen der Allgemeinheit bzw. überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter voraussetzt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 82 i.V.m. § 60 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 49 Rn. 56). Zudem wäre bei einem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung dem Betroffenen, soweit sein Vertrauen schutzwürdig war, auf Antrag ein etwaiger Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 49 Abs. 6 LVwVfG).

Diese Haltung hat der BLA Gewerberecht zwischenzeitlich bestätigt.
2 27.02.2015 09:23 Weinheim ist offline E-Mail an Weinheim senden Beiträge von Weinheim suchen
Solon
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petergaukler petergaukler ist männlich
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RE: Geeignetheitsbescheinigungen Neuregelung

Zitat:
Original von Weinheim
Moin

Lt. unseren Ausführungsbestimmungen wird dies wie folgt gehandhabt:

Mit der Frage, wie mit bereits erteilten Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs. 3 GewO in diesen Betrieben umzugehen ist, wird sich der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beschäftigen. Vorbehaltlich der dortigen Abstimmung, über die eine gesonderte Mitteilung ergehen wird, vertritt das MFW die Auffassung, dass Geeignetheitsbestätigungen, die auf Basis des bisher geltenden Rechts rechtmäßig erteilt worden sind, auch weiterhin Bestand haben und grundsätzlich nicht nach § 49 Abs. 2 LVwVfG widerrufen werden können. Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LVwVfG wäre dies aufgrund der geänderten SpielV nur dann der Fall, wenn von der rechtmäßig erteilten Geeignetheitsbestätigung noch kein Gebrauch gemacht wurde und zudem ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Auch die in § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 LVwVfG als Widerrufsgrund genannten schweren Nachteile für das Gemeinwohl dürften in kaum einem Fall vorliegen, da die Vorschrift eng auszulegen ist und die Beeinträchtigung überragender Interessen der Allgemeinheit bzw. überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter voraussetzt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 82 i.V.m. § 60 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 49 Rn. 56). Zudem wäre bei einem Widerruf der Geeignetheitsbestätigung dem Betroffenen, soweit sein Vertrauen schutzwürdig war, auf Antrag ein etwaiger Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 49 Abs. 6 LVwVfG).

Diese Haltung hat der BLA Gewerberecht zwischenzeitlich bestätigt.




so so ,
das bedeutet ja ,dass die jetzigen genehm. betriebe weiter als casinocafe betrieben werden können !

hier könnte allerdings das neue RP.landesspielrecht für etwas abhilfe sorgen

-KEIN BETRIEB VON GELDSPIELGERÄTEN- in gaststätten von 0.00h-6.00h
dieses sollte in ganz deutschland eingeführt werden !


pg.
3 27.02.2015 10:38 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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