Wechsel der GEschäftsführung ohne Erlaubnis? |
Korndy
Grünschnabel
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Wechsel der GEschäftsführung ohne Erlaubnis? |
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Erstmal möchte ich als Neuling allen Forenmitgliedern hallo sagen und danke euch schon mal für eure Hilfe!
Mein Problem ist folgendes:
Ich habe das Gewerbeamt kurzfristig von einem erkrankten Kollegen übernommen und wurde sozusagen ins kalte Wasser geworfen.
Nachdem ich mich nach und nach so langsam herangearbeitet habe, stoße ich bei dem ein oder anderen Fall doch noch an meine derzeitige Wissensgrenze.
Ich hoffe ja ihr könnt mir helfen, diese weiter auszubauen.
Also zum Fall:
Eine schon lange betriebene Gaststätte möchte den Inhaber/Geschäftsführer wechseln, es soll auf die Ehefrau des Inhabers umgeschrieben werden.
Handelt es sich dabei um eine Ummeldung? Benötigt die Ehefrau alle Erlaubnisse erneut oder kann es einfach umgeschrieben werden?
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.
Lg Korndy
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1
22.01.2015 11:17 |
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Solon
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Solon
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C.Stapler
Doppel-As
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Willkommen Kordny,
in Hessen gibt es gem. Hess. GastG keine "Gaststättenerlaubnis" mehr. Das Gewerbe ist lediglich gem. § 14 GewO 6 Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes anzuzeigen (§3 Hess GastG). Dann erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung deinerseits.
Also konkret in deinem Fall meldet der Mann das Gewerbe ab und die Frau an.
Schöne Grüße aus dem Vogelsberg
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3
22.01.2015 13:53 |
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SteBa
Haudegen
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@F.Lichtenstern:
Bei uns handhaben wir es genauso - neuer Betreiber = neue Erlaubnis erforderlich. Wir reduzieren wie Ihr lediglich die Gebühren beim Übergang des Gaststättenbetriebes auf den Ehepartner bzw. auf die Kinder.
Ausgenommen natürlich der Sonderfall beim Tod des Erlaubnisinhabers (§ 10 GastG).
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4
22.01.2015 16:27 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Zitat: |
Original von F.Lichtenstern
Bei uns in Bayern ist bei Geschäftsführerwechsel sind ganz normal alle Unterlagen (wie bei jedem anderen Antrag auf Gaststättenerlaubnis) anzufordern.
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Ich wäre mit dem Begriff des Geschäftsführerwechsel in diesem Fall sehr vorsichtig. Den GF gibt es nämlich nur als Organ einer GmbH oder UG. Tatsächlich liegt hier ein Wechsel des Gewerbetreibenden vor, was die oben von den anderen Kolleg(inn)en schon richtig geschilderten Folgen nach sich zieht.
In Hessen liegen die Gebühren dadurch, dass die Konzession durch ein erweitertes Anzeigeverfahren abgelöst wurde, soweiso nur noch im zweistelligen Bereich. Da kommt eine Reduzierung nicht mehr in Frage, zumal die Gebühren dafür in der Kostenordnung für den Geschäftsbereich des Hess. Wirtschaftsministeriums als Fix-Gebühren festgelegt sind.
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5
23.01.2015 09:36 |
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F.Lichtenstern
Doppel-As
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Zitat: |
Original von Civil Servant
Zitat: |
Original von F.Lichtenstern
Bei uns in Bayern ist bei Geschäftsführerwechsel sind ganz normal alle Unterlagen (wie bei jedem anderen Antrag auf Gaststättenerlaubnis) anzufordern.
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Ich wäre mit dem Begriff des Geschäftsführerwechsel in diesem Fall sehr vorsichtig. Den GF gibt es nämlich nur als Organ einer GmbH oder UG. Tatsächlich liegt hier ein Wechsel des Gewerbetreibenden vor, was die oben von den anderen Kolleg(inn)en schon richtig geschilderten Folgen nach sich zieht.
In Hessen liegen die Gebühren dadurch, dass die Konzession durch ein erweitertes Anzeigeverfahren abgelöst wurde, soweiso nur noch im zweistelligen Bereich. Da kommt eine Reduzierung nicht mehr in Frage, zumal die Gebühren dafür in der Kostenordnung für den Geschäftsbereich des Hess. Wirtschaftsministeriums als Fix-Gebühren festgelegt sind. |
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Danke, werde darauf achten.
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6
23.01.2015 09:38 |
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