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Zum Ende der Seite springen Untersagung eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG
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Kirchhainer Kirchhainer ist männlich
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Fragezeichen Untersagung eines Gaststättengewerbes nach dem HGastG

Hallo,

wir sind grad an einer Untersagung eines Gaststättenbetriebes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 HGastG dran.

Nun stellt sich für uns die folgende Frage:

Der Betriebsinhaber ist im Besitz einer nach dem alten BGastG erteilten Gaststättenerlaubnis.

Muss / Sollte diese Erlaubnis pro forma wirderrufen werden? Oder ist diese mit In-Kraft-treten des HGastG formal erloschen?

Grüße aus Kirchhain
1 07.01.2015 14:19 Kirchhainer ist offline E-Mail an Kirchhainer senden Homepage von Kirchhainer Beiträge von Kirchhainer suchen
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LKKS LKKS ist männlich
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Die alte Erlaubnis muß mE nicht zusätzlich widerrufen werden.

Der Art. 125a Abs. 1 GG bestimmt, dass alte Erlaubnisse nach Bundesrecht solange weitergelten, bis sie durch Landesrecht ersetzt werden.
Und der § 18 HGastG bestimmt diese Ersetzung: "Dieses Gesetz ersetzt das (Bundes)GastG".

Beim Inkrafttreten des HGastG wurde allerdings für Bestandsbetriebe lediglich auf eine erneute Anzeige des Alkoholausschanks verzichtet, die Fortgeltung bisheriger Auflagen nach dem § 5 BundesGastG wurde ausdrücklich im § 17 HGastG verankert.

Die Erforderlichkeit des Weiterbestandes sowie der weiteren Vereinbarkeit der alten AUflagen mit dem neuen hessischen Recht war von Amts wegen zu prüfen (so sinngemäß Meixner, Kommentar zum HGastG, Rz. 3 zu § 17 HGAstG).

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 07.01.2015 15:16.

2 07.01.2015 15:15 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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