Die alte Erlaubnis muß mE nicht zusätzlich widerrufen werden.
Der Art. 125a Abs. 1 GG bestimmt, dass alte Erlaubnisse nach Bundesrecht solange weitergelten, bis sie durch Landesrecht ersetzt werden.
Und der § 18 HGastG bestimmt diese Ersetzung: "Dieses Gesetz ersetzt das (Bundes)GastG".
Beim Inkrafttreten des HGastG wurde allerdings für Bestandsbetriebe lediglich auf eine erneute Anzeige des Alkoholausschanks verzichtet, die Fortgeltung bisheriger Auflagen nach dem § 5 BundesGastG wurde ausdrücklich im § 17 HGastG verankert.
Die Erforderlichkeit des Weiterbestandes sowie der weiteren Vereinbarkeit der alten AUflagen mit dem neuen hessischen Recht war von Amts wegen zu prüfen (so sinngemäß Meixner, Kommentar zum HGastG, Rz. 3 zu § 17 HGAstG).
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LKKS: 07.01.2015 15:16.
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.