Gestattung trotz Reisegewerbe |
Solon
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J. Simon
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Hallo,
Meck-Pomm hat noch das Gaststättengesetz des Bundes in Gebrauch. Dieses sieht eine Erlaubnispflicht nach § 12 vor, so dass diese Bestimmung als Spezialgesetz den reisegewerberechtlichen Bestimmungen vorgeht und anzuwenden ist.
Fazit: Bei euch braucht ein Alkoholanbieter eine Gestattung für den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle.
VG J. Simon
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2
20.11.2014 13:35 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von J. Simon
Hallo,
Meck-Pomm hat noch das Gaststättengesetz des Bundes in Gebrauch. Dieses sieht eine Erlaubnispflicht nach § 12 vor, so dass diese Bestimmung als Spezialgesetz den reisegewerberechtlichen Bestimmungen vorgeht und anzuwenden ist.
Fazit: Bei euch braucht ein Alkoholanbieter eine Gestattung für den Ausschank zum Verzehr an Ort und Stelle.
VG J. Simon |
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Das ist sicher so in den Bundesländern mit noch geltendem GastG-Bund gängige Praxis. Mit Blick auf Art 10 Abs. 3 und 4 EG-DLR sollte diese Praxis jedoch auf den Prüfstand gestellt werden.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
20.11.2014 14:46 |
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J. Simon
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Wäre für solche Bereiche in denen faktische Überschneidungen hinsichtlich von Genehmigungsverfahren vorliegen sicher wünschenswert.
Die Frage bleibt jedoch, wer sich von den Gesetzgebern dieser Problematik richtig bewusst ist, denn das Gaststättenrecht dürfte ja nicht der einzige Bereich sein, wo diese Konkurrenz-Situationen für Gesetze (hier zwei Bundesgesetze) entstehen können.
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4
20.11.2014 15:04 |
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tizer
Jungspund
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Zur Sicherheit würde ich das Machen lassen
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5
29.06.2015 22:51 |
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