Neue Spielverordnung und Jackpotsysteme |
anders
Kaiser
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Neue Spielverordnung und Jackpotsysteme |
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Heftig umstritten sind seit ihrer Einführung die Inhalte der neuen zum Jahresbeginn 2006 in Kraft getretenen Änderungen der Spielverordnung.
Diese Seite setzt sich mit dem in § 9 Abs. 2 der neuen Spielverordnung normierten Verbot von Jackpotsystemen auseinander. Von den Automatenaufstellern wird seit Einführung der neuen Spielverordnung Anfang 2006 vielfach gerügt, dass es ungerecht sei, wenn der Staat ihnen in § 9 Abs. 2 SpielV den Betrieb von Kundenbindungssystemen wie Jackpotanlagen verbietet,obwohl gleichzeitig die Automatenspielsäle der Casinos Jackpotsysteme mitregelmäßig wesentlich höheren Quoten anbieten und bewerben dürfen.Problematisch ist ein solch einseitiges Verbot insbesondere gemessen an dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach darf wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden.
In dem bislang wohl einzigen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren,in dem es um die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes eines Automatenaufstellers gegen dieUngleichbehandlung von Automatenaufstellern gegenüber Automatencasinos ging, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 18.07.2006 (Az. 5 B 21/06) die Ungleichbehandlung verneint, weil es die Auffassung vertrat, dass gewerbliche Spielhallen etwas gänzlich anderes sind, als Automatenspielsäle der Spielcasinos.
Gegen diesen Beschluss des VG Lüneburg läuft zur Zeit noch das Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen OVG. Dabei ist zu beachten, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Das Hauptsacheverfahren liegt noch immer beim VG Lüneburg, wird dort wohl aber erst weitergeführt, nachdem das OVG über die Beschwerde entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob das OVG sich der wenig überzeugenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts anschließen wird. Möglicherweise ist die Frage, ob durch die Untersagung von Jackpots für Spielhallen eineim Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehendeUngleichbehandlungvorliegt, keine Frage, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geklärt werden kann, sondern erst im Hauptsacheverfahren.
Von Bedeutung wird aber sicherlich sein, dass der Antragsteller seine Spielhalle in der Nähe einer Automatenspielbank betreibt, die ihren Jackpot aggressiv bewirbt. Dabei fällt wohl auch ins Gewicht, dass die 10 Spielbanken in Niedersachsen durch den Ende 2004 erfolgten Verkauf an die Casinos Austria International Holding inzwischen vollständig privatisiert worden sind und dass gleichwohl nach wie vor der "Niedersachsen-Jackpot" betrieben werden darf.Das Gerichtwird sich also fragen müssen, worin die Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung zweiter im direkten Wettbewerb stehender privater Unternehmer liegt.
Auch in Hamburg darf die teilstaatliche Spielbank in ihren Automatencasinos weiterhin Jackpotsysteme mit exorbitanten Gewinnversprechen betreiben, während es den Spielhallen aufgrund der Spielverordnung untersagt ist, Jackpots mit wesentlich geringeren Gewinnsummenanzubieten. Auch hier wird in Kürze das Verwaltungsgericht über diese Ungleichbehandlung und die sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu entscheiden haben.
Vielen Spielhallen laufen allerorts die Kunden weg. Diese finden dann oft den Weg in die Automatencasinos, weil dort die Gewinnanreize u.a. auch durch die Jackpots gefördert werden. Diese Entwicklung wird offenbar von Staats wegen in Kauf genommen, ja sogar noch gefördert, weil der Staat über die Spielbankenabgabe höhere Einnahmen erzielt.
17. November 2006– Gefunden unter: http://www.rechtsanwalt-hansen.de/16427.html
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18.11.2006 11:31 |
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Solon
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Solon
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jasper
Kaiser
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4
20.11.2006 09:14 |
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anders
Kaiser
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Themenstarter
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Das war mein Standpunkt zu der Info und Deiner Aussage vom 18.11.2006. Damit aber keine Missstände zurückbleiben:
Ich bin in keinem Verband, keiner Behörde, keiner Partei, etc. und habe keinen Sponsor und kann somit alle Vorgänge völlig entspannt aufnehmen und mir daraus so meine Gedanken machen. Somit betrachte ich mich als neutral und unabhängig und habe z. B. wie in diesem Fall, etwas gegen „Ungleichbehandlung“ und die „Kleinstaaterei“.
Einen Punkt zur Kleinstaaterei: Deutschland hat sich für die EU entschieden und schafft in vielen Bereichen noch nicht einmal die einfachsten und termingerechten Umsetzungen von EU-Richtlinien in nationales Recht. Entsprechend unvollständig und anfällig sind viele Ergebnisse.
Wogegen ich bin, dass sind die vielen bezahlten Lobbyisten, die ständig für neue Unruhen in unserem staatlichen Systemen sorgen.
Wogegen ich bin, dass sind Verbände oder Vereinigungen mit der Schaffung und dem Ziel von zusätzlichen Versorgungsansprüchen, Altersversorgungen, etc. und dazu auch noch Forderungen aus „öffentlichen Kassen“.
Wofür ich jedoch bin, dass ist ein „nationales Glückspielgesetz ohne Ausnahmeregelungen gleich welcher Art“ mit einer Rechtssicherheit für Gewerbe und Behörden!
Fazit, wohl nur etwas schwierig umzusetzen: Nationale Gesetze mit konsequenten Ausführungsbestimmungen zentral schaffen und das Umsetzen, Betreuen und Kontrollieren durch die Ländern veranlassen.
Es geht aber immer nur um die Sache!
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5
20.11.2006 14:12 |
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klaues
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Wenn man solche Bilder sieht und solch eine Beschreibung ließt,
http://isa-casinos.de/mediafiles/2011-11/isa-guide-00017131-usr-htup53mnf0.
jpg
dann wird man doch förmlich von folgender Frage vergewaltigt:
Wozu gibt es ein Jackpot-Verbot in der SpielV?
Durch solche Aktionen und Auftritte eines Geräteherstellers und Spielhallenkettenbetreiber wird nun auch dem Dümmsten mit Gewalt deutlich suggeriert, dass es uns Aufstellern an Geld nicht mangeln dürfte.
Hört auf uns die Sagnägel reinzuhauen. Solche Geräte braucht KEINER!! Weder der Spieler noch wir Aufsteller!!
Oder wollt ihr uns mit allen Mitteln ins rechtliche Nirgendwo zwängen?
http://isa-casinos.de/gaming/articles/34479.html
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7
26.11.2011 13:33 |
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gmg
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Zitat: |
Original von klaues
Hört auf uns die Sagnägel reinzuhauen. Solche Geräte braucht KEINER!! Weder der Spieler noch wir Aufsteller!!
Oder wollt ihr uns mit allen Mitteln ins rechtliche Nirgendwo zwängen?
l[/URL] |
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1) Frag mal ADP, ob sich die Einführung des Monopoly-Jackpots für sie gelohnt hat!
2) Frag mal weiter die Aufsteller, warum dieser "Altjackpot" fast in jeder Spielstätte zum Einsatz kommt... (da sind ja in den noch nicht einmal 2 Jahren zigtausend Monopoly-Jackpot-Einheiten verkauft worden).
Hat das eventuell etwas mit einem Herdentrieb zu tun???
3) Wie die akutell veröffentlichten - verfristeten - Bauartzulassungsnachträge für diverse Monopoly-Jackpot-Einheiten zeigen, scheint ja an diesen Einheiten auch mal wieder etwas ordentlich zu gehen...
4) Im nächsten Jahr wird ADP sicherlich wieder mit der Jackpotvariante "Wer wird Millionär" nachlegen.....
5) Und zwischen diesen zugelassenen Jackpotanlagen, und den früheren Jackpotanlagen (alte Spielverordnung), gibt es natürlich schon einen gewaltigen Unterschied....
Heutzutage erhält der Spieler über den Jackpot seine Einsätze (natürlich nur in einem ganz geringen Umfang) wieder zurück.
Damals erhielt der Spieler über diese Altjackpotanlagen einen Teil der Einnahmen des Betreibers wieder zurück und wurde ggf. gezielt angefüttert. Deshalb wurde ja der § 9 SpielV modifiziert.
Kleiner - aber entscheidender Unterschied.
Nur deshalb erhalten ja die aktuellen Jackpotanlagen (zugelassen als GSG mit 2 oder 4 Spielstellen) von der PTB eine Bauartzulassung.
Grüße
__________________ gmg
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26.11.2011 15:00 |
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Otten
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Zitat: |
Original von gmg
Heutzutage erhält der Spieler über den Jackpot seine Einsätze (natürlich nur in einem ganz geringen Umfang) wieder zurück.
Grüße |
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Ca. 90 % erhält der Spieler von den Jackpoteinsätzen zurück.
Ist das ein ganz geringer Umfang?
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9
26.11.2011 16:01 |
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gmg
Foren Gott
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Gerade bei den Jackpötten scheint es im Augenblick einen bemerkenswerten Jackpot-Tourismus zu geben.
Daher wird "der Spieler" wohl nicht die besagten 90 % wieder zurückerhalten. Oder er hat "Glück" und es sitzt tatsächlich mal ausnahmesweise an einem
Geld-Gewinn-Spiel-Gerät...
(es handelt sich bei diesem Wort um eine Begrifflichkeit, die die Tatsachen absolut ignoriert...> selbst bei z. B. 90 %).
Nach der eingestellten Quote - die es für den Verordnungsgebergeber ja so wie früher nicht mehr gibt - könnten es in Summa natürlich z. B. 90 % sein.
Grüße
__________________ gmg
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10
26.11.2011 16:57 |
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