Fliegender Bau im Außenbereich bei festzusetzendem Jahrmarkt |
Lebowski
Jungspund
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Fliegender Bau im Außenbereich bei festzusetzendem Jahrmarkt |
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Guten Morgen,
die Bauabteilung trat mit folgendem Problem an mich heran: Es war aufgefallen, dass auf einem seit Jahrzehnten stattfindenden kleineren Jahrmarkt ein Zelt gem. LBO SH als "fliegende Bauten" errichtet wird. Dieses wird bei der Vorarbeit zur Festsetzung nach § 69 GewO auch vom Bauamt immer schön abgenommen (Prüfbuch). Insoweit keine Probleme.
Jetzt geht es aber darum, ob das abgenommene Zelt überhaupt an diesem Ort errichtet werden darf. Wer erteilt die Genehmigung?
Es wurde festgestellt (jaja, es ist dafür doch einige Zeit vergangen), dass sich das Zelt im baurechtlichen Außenbereich befindet. Dort darf ohne B-Plan gar nichts gebaut werden. Soweit ich das sehe, gibt es in der LBO keine Ausnahmen für fliegende Bauten im Außenbereich.
Auch über die Festsetzung nach § 69 kann die LBO doch nicht ausgehebelt werden, oder?
Hat jemand eine Idee? Das Zelt kann sonst nirgendwo aufgebaut werden und der Jahrmarkt soll stattfinden.
Vielen Dank.
M. Fiebing
__________________ "Des is wia bei jeda Wissenschaft, am Schluss stellt sich dann heraus, dass alles ganz anders war."
- Karl Valentin
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21.10.2014 07:53 |
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