Seminar zum Thema: Spielhallen und Kriminalität, Sperrung von Spielern |
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.537.209
Nächster Level: 41.283.177
|
|
Seminar zum Thema: Spielhallen und Kriminalität, Sperrung von Spielern |
|
Hallo zusammen,
falls jemand aus der
"Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem sozialen Bereich / Sucht-
beraterinnen und Suchtberater / Lehrerinnen und Lehrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei, Ordnungsbehörden"
das Seminarangebot für den 22.10.2014 in Bochum noch nicht gesehen hatte,
hier der Link
http://www.gluecksspielsucht-nrw.de/seminare/seminar-6
Referenten: Prof. Dr. Thomas Feltes und Prof. Dr. Frank Peters
Teil 1: Spielhallen und Kriminalität
Das Thema Spielhallen hat in der letzten Zeit eine erhebliche Dynamik erfahren. Offensichtlich hat nicht nur der Anstieg von Straftaten rund um Spielhallen (vor allem Raubüberfälle) für verstärkte Aufmerksamkeit bei Polizei und Politik gesorgt. Generell bekommt die Diskussion um die Einrichtung von Spielhallen aufgrund von Widerständen in der Bevölkerung eine zunehmende gesellschaftliche Bedeutung. Man hat erkannt, dass es sich bei dem Glücksspiel generell, wie bei den Spielhallen im Besonderen, um Bereiche handelt, deren wirtschaftliche (Gewinne für die Betreiber) und gesellschaftliche Aspekte (Kosten durch Straftaten und Suchtbehandlung) besondere Dimensionen haben. Dabei werden vor allem auch die Auswirkungen von Spielhallen auf die mittelbare und unmittelbare Nachbarschaft seit geraumer Zeit intensiv diskutiert und eine steigende Zahl von Spielhallen hat eine Welle von Einwänden gegen Neuplanungen oder Widerstände gegen den (geplanten) Betrieb hervorgebracht. In dem Kontext wird auch über eine Affinität zur organisierten Kriminalität spekuliert. Vor allem aber wird befürchtet, dass Spielhallen vermehrt Kleinkriminelle anziehen – mit der Folge von Klein- und Beschaffungskriminalität. Der Referent wird aus kriminologischer Sicht das Thema behandeln und sich dabei vor allem mit der Frage beschäftigen, ob ein Zusammenhang zwischen Spielhallen und Kriminalität besteht, ob Spielhallen Kriminalitätsgeneratoren sind oder ob sie einen kriminalitätsverstärkenden Faktor darstellen.
Teil 2: Rechtliche Aspekte bei der Sperrung von Glücksspielerinnen und -spielern
Eine Sperre bietet bei pathologischen Glücksspielerinnen und -spielern einen doppelten Vorteil. Sie verhindert unmittelbar weitere Verluste. Zusätzlich fördert sie auf die Dauer den Abstand zum Glücksspiel und begleitet damit eine mögliche Therapie.
Bei Spielbanken ist eine Spielsperre im Glücksspielstaatsvertrag gesetzlich näher geregelt. Gesperrt werden kann, wer dies selbst beantragt oder – auch gegen seinen Willen – wenn offenbar eine Glücksspielsucht oder zumindest eine Glücksspielsuchtgefährdung vorliegt. Es folgt dann die Eintragung in eine bundesweite Sperrdatei. Wenn die gesperrte Person trotz Eintragung in die Datei wieder zum Spiel zugelassen wird, erwächst ihr daraus ein Schadensersatzanspruch gegen die betreffende Spielbank.
Bei Spielhallen ist die Rechtslage weniger evident. Im Rahmen des Seminars wird der Referent die Position herleiten, der zufolge Spielhallen, die aufgrund eines Sozialkonzepts Glücksspielerinnen und -spieler zu verantwortungsbewusstem Glücksspielen anhalten sollen, Personen folgerichtig von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließen müssen, bei denen Glücksspielsucht oder -gefährdung vorliegt. Er wird argumentieren, dass sich eine solche Verpflichtung zur Sperre auch aus dem Zivilrecht ergibt: Eine Spielhalle muss den Abschluss von Spielverträgen verweigern, wenn sie nur so die rechtlich gebotene Rücksicht auf die wahren Interessen der Glücksspielerin/des Glücksspielers nehmen kann. Vor diesem Hintergrund wird Prof. Peters seine Auffassung darlegen, wonach die Voraussetzungen und Folgen einer Sperre in einer Spielhalle denen einer Sperre in einer Spielbank entsprechen. Allerdings fehlt noch eine zentrale Sperrdatei, d.h., jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber einer Spielhalle muss – so Prof. Peters – die von ihr bzw. ihm verhängten Spielsperren verwalten, und sie gelten nur für seine Spielhalle(n).
Die Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizei-wissenschaft der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum statt.
-----------------------------------------------
Eine entsprechende Veröffentlichung zum Thema Teil 2 kann man von Prof. Dr. Peters auch im ZfWG Ausgabe 03-04.14 Seite 157 - 159 nachlesen.
Es liest sich so, dass es nach aktueller Rechtsprechung sehr teuer werden, wenn Spieler, die gesperrt sind/wurden doch wieder verlieren konnten.
Ein sicherlich für alle Spielstätten, d.h. nicht nur Spielbanken interessantes Thema.
VG
Meike
|
|
1
17.08.2014 09:49 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Meike
Foren Gott
Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.537.209
Nächster Level: 41.283.177
Themenstarter
|
|
Hallo zusammen,
nachdem mich nun jmd. aus der Branche angesprochen hatte, dass er nicht zum hier im Forum genannten Seminar zugelassen wurde, kurz erläutert:
Es gibt Seminare, die nur für bestimmte Berufsgruppen zugelassen sind.
Mir persönlich ist das auch 2005 bei einem Unternehmen der Glücksspielbranche passiert, als ich höflich anfragte, weil ich in Ermangelung spezifischer Fortbildungsmöglichkeiten an einem bestimmten Technikerseminar teilnehmen wollte.
Falsche Zielgruppe erklärte mir damals der nette Firmenvertreter.
VG
Meike
|
|
2
18.09.2014 05:47 |
|
|
Solon
|
|
|
|
BrainTopping
Routinier
Dabei seit: 30.07.2014
Beiträge: 347
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.234.072
Nächster Level: 1.460.206
|
|
RE: Seminar zum Thema: Spielhallen und Kriminalität, Sperrung von Spielern |
|
Zitat: |
Original von Meike
Im Rahmen des Seminars wird der Referent die Position herleiten, der zufolge Spielhallen, die aufgrund eines Sozialkonzepts Glücksspielerinnen und -spieler zu verantwortungsbewusstem Glücksspielen anhalten sollen, Personen folgerichtig von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließen müssen, bei denen Glücksspielsucht oder -gefährdung vorliegt. Er wird argumentieren, dass sich eine solche Verpflichtung zur Sperre auch aus dem Zivilrecht ergibt: Eine Spielhalle muss den Abschluss von Spielverträgen verweigern, wenn sie nur so die rechtlich gebotene Rücksicht auf die wahren Interessen der Glücksspielerin/des Glücksspielers nehmen kann. Vor diesem Hintergrund wird Prof. Peters seine Auffassung darlegen, wonach die Voraussetzungen und Folgen einer Sperre in einer Spielhalle denen einer Sperre in einer Spielbank entsprechen. Allerdings fehlt noch eine zentrale Sperrdatei, d.h., jede Betreiberin bzw. jeder Betreiber einer Spielhalle muss – so Prof. Peters – die von ihr bzw. ihm verhängten Spielsperren verwalten, und sie gelten nur für seine Spielhalle(n).
|
|
Ein Spieler geht in eine Spielhalle und erkundigt sich nach einer Selbstsperre.
Das Personal erklärt dass die Selbstsperre durch ein freiwilliges Hausverbot realisiert wird.
Klassischer Fall von arglistiger Täuschung?
|
|
3
26.10.2017 20:04 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 119.707 | Views gestern: 396.705 | Views gesamt: 890.302.436
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|