Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
krempel
Grünschnabel
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Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Liebe Kollegen und -innen,
folgender Sachverhalt ist für Sie sicherlich ein häufiger Fall, für mich jedoch neu.
Eine hier nicht angemeldete GmbH, eigentlich einer anmeldepflichtigen Tätigkeit nachgehend, hat mir über ihren Steuerberater eine Gewerbeabmeldung zugesandt. Die GmbH hatte laut Handelsregister tatsächlich für ein paar Jahre den Sitz hier vor Ort. Kürzlich hat sie den Sitz nach außerhalb des Meldebezirks verlegt, weshalb nun auch hier die Abmeldung getätigt wurde.
Wie gehe ich mit dieser Abmeldung um:
Ist diese nach § 15 GewO zu bestätigen, oder nicht?
Muss ich nachträglich auf einer Anmeldung bestehen, oder kann/sollte darauf verzichtet werden?
Ich danke für Ihre Hilfe
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1
13.05.2014 09:00 |
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Solon
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SE-Schwarzarbeit
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RE: Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Als Kreisordnungsbehörde bin ich für den Themenkreis der Anmeldung zwar nicht zuständig, würde aber in der Abmeldung durch den Steuerberater als eindeutigen Hinweis erkennen, dass hier ein anmeldepflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Anmeldung tatsächlich betrieben wurde. Dazu passt doch wunderbar der § 146 II Nr. 2 GewO, ggf. i.V.m. § 8 I Nr. 1 d SchwarzArbG.
So lässt sich der Aufwand der Verwaltungsbehörde wenigstens ein bisschen gegenfinanzieren und belastet nicht die redlichen Gewerbetreibenden. Wer sich nicht an die Spielregeln hält, muss die Folgen auch tragen.
Ansonsten empfehle ich, vergleichbare Fragen eher im nichtöffentlichen Teil des Forums zu diskutieren.
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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2
13.05.2014 09:18 |
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Solon
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hanisch-beckum
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RE: Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Guten Morgen,
dort wo der Gewerbetreibende bisher offensichtlich es versäumt hatte eine Gewerbe-Anmeldung anzuzeigen, kann nun doch keine Gewerbe-Abmeldung erfolgen.
Ich würde die Unterlagen zur Entlastung an den Absender zurück senden mit dem Hinweis:
Die Richtigkeit der aus dem Gewerberegister erteilten Meldung ist abhängig von der Erfüllung der Anzeigepflicht des Gewerbetreibenden nach § 14 GewO. Da hier keine Meldung erfolgte, kann keine Abmeldung erfolgen....
VG
M.Hanisch
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3
13.05.2014 09:23 |
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VoPi
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RE: Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Hallo ins Forum,
ich würde es auch wie der Kollege aus Beckum machen.
Lt. Literatur (z.B. GewO Sieg/Leifermann/Tettinger § 14-RN 17) entfällt spätestens ab Einstellung des Betriebes das behördliche Interesse an der Anmeldung (BayObLG, GewA 64, 29f.).
Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch".
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13.05.2014 14:28 |
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SabrinaSeelze
Grünschnabel
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RE: Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Hallo VoPi,
können Sie mir eine Kopie des Kommentares und ggf. des Urteils zur Verfügung stellen?
Ich habe den Landmann/ Rohmer und da steht das leider nicht so drin.
Ich habe nämlich jetzt auc einen ähnlichen Fall.
Liebe Grüße
Sabrina
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12.07.2014 10:48 |
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Civil Servant
Foren Gott
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RE: Abmeldung eines nicht angemeldeten Gewerbes |
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Zitat: |
Original von VoPi
Lt. Literatur (z.B. GewO Sieg/Leifermann/Tettinger § 14-RN 17) entfällt spätestens ab Einstellung des Betriebes das behördliche Interesse an der Anmeldung (BayObLG, GewA 64, 29f.). |
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Ich bin mir nicht ganz sicher, dass das BayOLG damit richtig liegt. Die Gewerbemeldung dient ja bekanntlich informationellen Zwecken. Wenn es in Folge der vormals nicht erstatteten Gewerbeanmeldung zu Rechtsverstößen in anderen Rechtsbereichen gekommen sein könnte, zu nennen sind beispielsweise Steuerrecht, Handwerksrecht, Arbeitsschutz, spezielles Gewerberecht, würde ich sehr wohl ein Interesse auch an einer nachträglichen Anmeldung sehen.
Ich wäre beim BayOLG, wenn das betroffene Gewerbeamt an Stelle der nachträgliche Anmeldung eine formlose Mitteilung an die empfangsberechtigten Stellen geben würde.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 15.07.2014 10:00.
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15.07.2014 09:59 |
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