Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor verboten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.
Wie das Verwaltungsgericht hat der 1. Senat das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei. Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen – mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaubnispflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers von privaten Sportwetten sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führe für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der landerechtlichen Normen über das staatliche Sportwettenmonopol.
Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -
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