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Zum Ende der Seite springen OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06
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Daumen hoch! OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06

Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2006:

Zitat:
Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor verboten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.

Wie das Verwaltungsgericht hat der 1. Senat das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei. Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen – mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaubnispflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers von privaten Sportwetten sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führe für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der landerechtlichen Normen über das staatliche Sportwettenmonopol.

Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -


__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 31.10.2006 17:58 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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