LMAMG Rlp |
M.Wehr
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Ja das stimmt. Nach § 12 Abs. 4 LMAMG können an Marktsonntagen mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 (priveligierte Spezialmärkte) und § 8 (Floh- und Trödelmärkte auf dem Gebiet der Gemeinde durchgeführt werden. Darin sind allerdings normale Spezialmärkte nicht erfasst. Daher bei Spezialmärkten nur einer im Gemeindegebiet.
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25.06.2014 10:07 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
es soll zu dem LMAMG einen recht kritischen Beitrag eines Rechtsanwaltes geben, der kürzlich in einer Fachzeitschrift veröffentlich worden ist. Kennt den Artikel zufällig jemand und könnte mir den als PN zukommen lassen??
Danke.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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22
27.08.2014 21:05 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Moin, Rheinhesse,
wenn Sie mir Ihre Fax-Nr. verraten, faxe ich ihnen gerne den Artikel
wirklich interessant... da angeblich künftig nicht mehr auf die Reisegewerbekarte verzichtet werden kann....
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23
28.08.2014 09:48 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
vielen Dank werte Kollegin, habe heute im Internet weiter recherchiert und glaube den Artikel gefunden zu haben.
LMAMG - Kritik
Kommen Sie evtl. im Oktober auch nach Wetzlar??
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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28.08.2014 14:15 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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hat inzwischen jemand einen festsetzungsbescheid nach dem neuen LMAMG erlassen und könnte uns diesen als Muster zur Verfügung stellen?
Danke!
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25.09.2014 10:14 |
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VG Rodalben
Jungspund
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wäre auch sehr an einem Muster-Festsetzungsbescheid nach dem LMAMG interessiert.
Wäre super, wenn einer was hätte.
Viele Grüße
TB
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26
26.01.2015 08:45 |
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stschps
Grünschnabel
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Ich würde in die RVO nicht mehr reinschreiben, als nötig:
Rechtsverordnung
über die Festsetzung von Marktsonntagen in der ...
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetztes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 wird für die .... folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Folgende Tage werden als Marktsonntage festgelegt:
 14. September 2014
 12. Oktober 2014
 9. November 2014
 7. Dezember 2014
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
...., den 08.09.2014
Unterschrift
__________________ St
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27
26.01.2015 13:08 |
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stschps
Grünschnabel
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Mehrere Veranstaltungen an einem Marktsonntag |
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Ich gehe ebenfalls davon aus, dass mehrere Veranstaltungen an einem Marktsonntag zulässig sein müssen.
__________________ St
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05.02.2015 16:24 |
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ordnungsamtkirchen
Grünschnabel
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Hallo Allerseits!
Anbei ein Musterbescheid und eine Muster-Rechtsverordnung, die ich für unsere Verbandsgemeinde entworfen habe.
Ich hoffe die Dokumente helfen euch etwas...
Grüße aus Kirchen (Sieg)
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29
05.02.2015 17:35 |
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J. Simon
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Hallo Ordnungsamtkirchen,
deine Festsetzung ist soweit ganz gut. Allerdings fehlt mir eine Gebührenregelung oder ist die Festsetzung in RLP kostenlos?
Im Bescheid muss es wohl heißen; " Die Festsetzung erfolgt".... nicht "Die Festlegung erfolgt......".
Geh den Bescheid auch hinsichtlich der Auflagen durch, denn da sind Dinge drin, die gesetzlich geregelt und die somit sowieso zu beachten sind. Ich würde dass eher unter Hinweise fassen.
Auflagen können separat angefochten werden und sollten daher auch korrekt aufgelistet werden. Auf bereits gesetzlich geregelte Erfordernisse kann man hinweisen und natürlich Merkblätter herausgeben.
Gewisse Anforderungen kann der Veranstalter am besten in den Teilnahmebedingungen aufgreifen, so das die Marktaussteller Bescheid wissen, auch wenn sie zum ersten Mal teilnehmen.
Das braucht im Bescheid nicht mehr aufzutauchen.
VG J. Simon
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06.02.2015 07:42 |
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ordnungsamtkirchen
Grünschnabel
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Guten Morgen!
Danke für die Hinweise. Die werde ich gleich mal abarbeiten und mal schauen was ich noch so verbessern kann...
Wegen der Gebühren: Selbstverständlich kostet der ganze Spaß was! Wir setzen die Kosten aber mit separatem Gebührenbescheid fest.
Grüße
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06.02.2015 07:49 |
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J. Simon
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06.02.2015 08:16 |
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stschps
Grünschnabel
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Hallo Ordnungsamtkirchen,
Ihre Musterrechtsverordnung enthält die Aussage, dass nicht festgesetzte Marktveranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen.
Dies ist so grundsätzlich nicht ganz richtig. Es besteht keine Festsetzungspflicht. Wenn Marktveranstaltungen nicht festgesetzt werden, fallen Sie in den Bereich des Reisegewerbes. Sie dürfen aber u.U. durchgeführt werden (insbesondere, wenn jeder Teilnehmer über eine Reisegewerbekarte verfügt).
Gruß
St. Schmitt
__________________ St
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06.02.2015 09:54 |
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J. Simon
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Reisegewerbe ist nach den Ladenöffnungsgesetzen Sonntags auch verboten. Insofern kann auch Sonntags kein Markt ohne Festsetzung stattfinden. Das ist an einem Wochentag anders zu bewerten.
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06.02.2015 09:59 |
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