Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse bei § 34 a GewO |
T. Graf
Jungspund
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Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse bei § 34 a GewO |
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Liebe Kollegen,
ich hoffe, jemand hatte schon einen ähnlichen Fall in seiner Behörde.
Bei uns hat ein tschechischer Antragsteller gegen eine nicht erteilte Bewachungserlaubnis Widerspruch eingelegt. Der Erlaubnisantrag wurde abgelehnt weil der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist und seine Sachkunde nicht nachweisen kann.
Die Akte wurde an die LD gesendet und nun soll eine Gleichwertigkeitsüberprüfung der Bildungsabschlüsse nachvollziehbar begründet werden, um aufgrund dieser Feststellung die Notwendigkeit der Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Kann mir jemand sagen, wie eine solche Gleichwertigkeitsüberprüfung aussehen kann?
schöne Ostern und besten Dank im Voraus
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1
17.04.2014 11:15 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe umfassen bekanntlich u. a. das (deutsche!) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, das Bürgerliche Recht und das Strafrecht (§ 4 BewachV). Diese Rechtskenntnisse sind für das Bewachungsgewerbe von wesentlicher Bedeutung. Es kann wohl ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass deutsches Recht in Tschechien nicht Gegenstand der Ausbildung ist. Sollte die LD hieran Zweifel haben, würde ich die IHK um eine Stellungnahme bitten.
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2
17.04.2014 11:50 |
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Solon
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T. Graf
Jungspund
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Eine Stellungnahme der IHK steht noch aus, wir haben aber bereits Kontakt aufgenommen.
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3
17.04.2014 11:54 |
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