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Zum Ende der Seite springen BVerfG – 2 BvR 2023/06 – vom 19.10.2006
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Daumen hoch! BVerfG – 2 BvR 2023/06 – vom 19.10.2006

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2006:


Zitat:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

Der Beschwerdeführer betreibt in seiner Gaststätte in Bayern ein Wettbüro als privater Wettunternehmer und Wettvermittler. Unter Anordnung des sofortigen Vollzugs untersagte ihm das Landratsamt diese Tätigkeit und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sofortvollzug blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entziehen den Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG besteht, haben die Gerichte eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH verneint. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruht die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch nicht auf der Annahme, das primäre Gemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Bayern nicht anwendbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, und begründet diese Auffassung ausführlich.

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Durch die im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallende Interessenabwägung wird dem Beschwerdeführer effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zum staatlichen Wettmonopol formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern der Freistaat Bayern unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Nicht zu beanstanden ist die Annahme der Verwaltungsgerichte, der Freistaat Bayern habe bereits entsprechend den Vorgaben dieses Urteils ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt ausführlich und unter Angabe zahlreicher Belege dar, welche Maßnahmen der Freistaat Bayern auf dieser Grundlage ergriffen hat, und erwähnt hier die Einschränkung der Werbung, die aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die Einführung einer Kundenkarte, den Ausschluss Minderjähriger und Angebote zur Suchtprävention. Soweit der Beschwerdeführer Defizite dieser Maßnahmen bemängelt, übersieht er, dass für die derzeitige Übergangssituation nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt ist.

3. Da die Vermittlung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, stellt ihre Untersagung auch einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.


Quelle:
Beschluss 2 BvR 2023/06 vom 19.10.2006 im Volltext:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
1 31.10.2006 11:24 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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BVerfG: 2 BvR 2023/06 - Beschluss vom 19.10.2006

Bayern: Die Bewertung des Beschlusses durch Innenstaatssekretär Georg Schmid

Schmid begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Annahme und Vermittlung privater Sportwetten:

'Erneute Bestätigung der konsequenten bayerischen Haltung. Erfolg auf der ganzen Linie'

Entscheidung BVerfG zum Verbot von Sportwetten (PM 362/06 vom 31.10.06)

Innenstaatssekretär Georg Schmid begrüßt den heute veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Darin hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines privaten Wettbüros, die sich u.a. gegen eine Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wendete, wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte den von einem bayerischen Landratsamt ausgesprochenen Sofortvollzug einer Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten bestätigt. Schmid: 'Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts ist eine erneute klare Bestätigung der konsequenten bayerischen Haltung'. Schmid verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht auf die ausdrückliche Feststellung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinweist, wonach die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Annahme der Verwaltungsgerichte akzeptiert, wonach der Freistaat Bayern entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits hergestellt hat. Das sieht Schmid ebenfalls als klaren Beleg dafür, dass die bayerische Staatsregierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 sofort die notwendigen Konsequenzen gezogen hat. Dazu gehört auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erwähnte Einschränkung der Werbung, die aktive Aufklärung über die Gefahren des Wettens, die Einführung einer Kundenkarte, der Ausschluss Minderjähriger und Angebote zur Suchtprävention.

Pressesprecher: Michael Ziegler
Telefon: (089) 2192 2114
Telefax: (089) 2192 12721
E-Mail: presse@stmi.bayern.de

Gefunden unter: http://www.businessportal24.com/de/Schmi...ahme_64452.html
2 01.11.2006 08:54 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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