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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Zum Thema Sportwetten » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Zum Thema Sportwetten 2 Bewertungen - Durchschnitt: 5,50
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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Zum Thema Sportwetten

Für den deutschen Wettmarkt gibt es seit Langem gesetzliche Regelungen. Das Problem: Sie werden nicht umgesetzt. Ein großer Teil der Anbieter arbeitet illegal, sodass dem Staat Millionen von Euros entgehen. Ein schöner Artikel aus der Welt:

http://www.welt.de/sport/article12610138...t-verzockt.html
1 25.03.2014 08:32 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Solon
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funnyweb
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RE: Zum Thema Sportwetten

Zitat:
Original von räubertochter
Für den deutschen Wettmarkt gibt es seit Langem gesetzliche Regelungen. Das Problem: Sie werden nicht umgesetzt. Ein großer Teil der Anbieter arbeitet illegal, sodass dem Staat Millionen von Euros entgehen. Ein schöner Artikel aus der Welt:

http://www.welt.de/sport/article12610138...t-verzockt.html


naja das ist doch ein vom deutschen Staat hausgemachtes Problem, dort wird seit Jahren geschlafen.

Würde man dort endlich ein ordentliches Buchmacher und Wettengesetz machen, dann könnte der Staat Geld einnehmen und kontrollieren.
2 18.04.2014 11:56 funnyweb ist offline E-Mail an funnyweb senden Beiträge von funnyweb suchen
Solon
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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Auch das bezweifle ich. Denn wo immer leicht Geld zu machen ist, wird es auch Leute geben, die eben das versuchen. Da kann der Staat vermutlich so viel zu regulieren versuchen, wie er will (was nicht heißen soll, dass ein solcher Regulierungsversuch deshalb von vornherein nicht unternommen werden sollte)...
3 24.04.2014 08:52 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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Zitat:
Original von räubertochter
Auch das bezweifle ich. Denn wo immer leicht Geld zu machen ist, wird es auch Leute geben, die eben das versuchen. Da kann der Staat vermutlich so viel zu regulieren versuchen, wie er will (was nicht heißen soll, dass ein solcher Regulierungsversuch deshalb von vornherein nicht unternommen werden sollte)...


Naja es sei jedem seine Meinung gestattet, aber es gäbe genügend Beispiele in anderen EU-Ländern wie es funktionieren könnte.

Frankreich, Spanien und Italien haben einiges getan in den letzten Jahren und kassieren ab.
Großbritanien ist sowieso liberal in dieser hinsicht.
In Österreich gibt es auch klare Gesetze und jede kleine Filiale liefert Ihre Steuern ab.

Also ich kann nur für österreich sprechen, dort funktioniert das Buchmacher & Totalisateur Gesetz gut.
4 24.04.2014 09:14 funnyweb ist offline E-Mail an funnyweb senden Beiträge von funnyweb suchen
räubertochter räubertochter ist weiblich
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Woran liegt das nicht-funktionieren in Deutschland deiner Meinung nach demnach?
5 06.05.2014 16:18 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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einfach gesagt es fehlt am Politischen Willen ein ordentliches Gesetz zu produzieren.

Da wird schon seit Jahren herumgeeiert und es kommt keine Lösung zustande, leider die totale Realitätsverweigerung.
Während in anderen Ländern, die noch keine entsprechenden Gesetze hatten, Gesetze geschaffen wurden, gurkt Deutschland immer noch herum.

In der Zwischenzeit bauen die großen Anbieter Ihre Filialen weiter munter aus und arbeiten mal drauf los, ohne wirklich zu wissen was los ist. Rechtssicherheit?

Es ist schon erbärmlich wie dort geschlampt wird und jeden Tag gehen Millionen verloren, weil man nicht in der Lage ist das endlich ordentlich zu machen.
6 17.06.2014 11:29 funnyweb ist offline E-Mail an funnyweb senden Beiträge von funnyweb suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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RE: Zum Thema Sportwetten

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 StGB).

Wer MITbehördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
verdient sich eine goldene Nase und der Staat dazu!

So einfach ist das Glücks-Spielrecht.
7 17.06.2014 13:44 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
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RE: Zum Thema Sportwetten

Zitat:
Original von wyhlmaus50
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 Abs. 1 StGB).

Wer MITbehördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt,
verdient sich eine goldene Nase und der Staat dazu!

So einfach ist das Glücks-Spielrecht.


steht es so im deutschen StGB ? Ich weiss es nicht. Kopfkratz

Nichts desto trotz gibt es in Deutschland zig Tausend Wettbüros, Wettbuden, Wettshops, Cafes, Bars, Kneipen, Spielhallen in dennen Sportwetten angeboten werden.
Ganz zu schweigen von den tausend verschiedenen Wettanbietern die Online Sportwetten in Kombination mit Glücksspiel anbieten.
Das ist nun mal so und der Gesetzgeber tut was weiß ich.
In der Schule hätte man gesagt setzen "Nicht genügend".

Den Anbietern wirds recht sein, denn die wenigsten bezahlen irgendetwas an den deutschen Fiskus und wieso auch? Keine Konzession, Keine Lizenz also wird die Wette im Ausland gehalten und auch dort vergebührt.

Der Staat könnte ordentlich kontrollieren, wenn er reguliert, besteuert und sich um seine Arbeit kümmert.
Man blicke nur mal nach Italien oder noch etwas weiter nach Serbien.
Ohne Lizenz werden Internethomepages geblockt und Anbieter die keine LIzenz haben und Filialen betreiben, werden von den Mitbewerbern und dem Staat geschlossen.

Das wär jetzt nur so ein kleiner kurzer Aufzeiger was man machen könnte.
8 18.06.2014 23:38 funnyweb ist offline E-Mail an funnyweb senden Beiträge von funnyweb suchen
Meike
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Hallo zusammen,
hallo funnyweb,

die Polizei könnte ordentlich die illegalen Wettbüros schließen und die illegalen Finanzströme gekappt werden,

wenn die zuständigen Behörden wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Innenministerien der Länder entsprechend tätig würden,

so meine ganz persönliche und rein private Einschätzung.

Im Übrigen ist der §284 StGB hier leicht nachlesbar

http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html


und für alle illegalen Sportwettvermittler ist hier auch leicht die Erläuterung zum Finanztransfergeschäft nachlesbar http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffen...75944bodyText10

und die Strafvorschrift des §31 ZAG http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zag/gesamt.pdf

wenn man ohne behördliche Erlaubnis Finanztransfergeschäfte durchführt.


VG
Meike
9 19.06.2014 08:14 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
räubertochter räubertochter ist weiblich
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Ein Kommentar zum Thema aus der FAZ:

http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/ko...n-12996480.html
10 19.06.2014 11:21 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Erwin32 Erwin32 ist männlich
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Hallo Meike,
Hallo Gemeinde,

soweit ich es gehört habe liegt es nicht nur an den aufgezählten Verwaltungsbehörden sondern auch an der Einschätzung durch die Justiz.

Ist denn jemandem bekannt, wie die Frage "Finanztransfergeschäft" im Konzessionsverfahren geregelt werden soll? Da müssten die Anbieter doch eine Erlaubnis erhalten? Also im Prinzip genau so, wo jetzt m. E. auch das Problem liegt. GRUNDSÄTZLICH genehmigungsfähig, Genehmigungen sind aber noch nicht erteilt.

So kann scheinbar nur gegen eindeutig auch zukünftig nicht genehmigungsfähige Tatbestände (Ereigniswetten, Wetten im Zusammenhang mit Spielhallen, Wettvermittlung an Anbieter, welcher sich nicht um eine Konzession bemüht) verwaltungsrechtlich vorgegangen werden.

Die Kanalisierungsfunktion ist auch Teil der Begründung für die gesetzlichen Regelungen im Staatsvertrag und den Glücksspielgesetzen. Und wenn ich - abgesehen von meiner persönlichen Meinung - höre, dass der Server eines großen Anbieters unter dem Sturm des Andrangs zusammengebrochen ist und den Kundenverkehr in den Wettbuden beobachte, dann scheint es ein Bedürfnis zu geben.

Ob es dann - auch unter den rechtlichen Vorgaben - zielführend ist, "auf Teufel komm raus" Zwangsmaßnahmen durchzuführen, die später von Gerichten - mit einem nicht unerheblichen Roisiko auf Schadenersatzforderungen - kassiert werden, finde ich persönlich zumindest fraglich. Ich bin nicht immer einer Meinung mit der Rechtsprechung, aber auch die Gerichte haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter Berücksichtigung der immer bedeutender werdenden europäischen Regelungen nicht abschließend auf ein "Nur so ist es richtig!" geeinigt.

Und eine strafrechtliche Verfolgung für einen Tatbestand, den die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht abschließend beantwortet hat, widerstrebt meinem Gerechtigkeitssinn auch. Zwar kommt es vereinzelt zu Verurteilungen vor Amtsgerichten. Das liegt aber vielleicht auch an den im Einzelverfahren Beteiligten. Ein Amtsgerichtsbezirk weiter mit einem anderen Verteidiger kann das Urteil ganz anders aussehen, oder täusche ich mich sehr?
11 19.06.2014 11:59 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
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Hallo Erwin,
hallo zusammen,

wenn jmd. dazu eine gegenteilige "Justizmeinung" vorliegt,
dann bitte Az. einstellen oder per PN.

Kannte diese "Justizmeinung" das ZAG überhaupt? Ich persönlich habe meine Zweifel, wenn ich lese, dass das angeblich etwas mit dem Verwaltungsrecht
zu tun hätte.

Aber es gab auch "Justizmeinungen" die bei EC-Cash-Terminals in Spielhallen die Verfahren eingestellt hatten
und andere hatten einen Dinglichen Arrest in Höhe von 6 Mio € erlassen.


Das ZAG mit seinen Registern musste in Deutschland aufgrund EU-Zahlungsdienstrichtlinie in dieser Art entstehen.

Daran haben sich alle zu halten, von der online-Essensbestellung

http://www.telemedicus.info/urteile/Inte...eglichkeit.html

bis hin zum konzessionierten Spielhallenbetreiber!


Warum glaubt denn irgend ein illegaler Sportwettvermittler, dass er da ein Sonderrecht hat?


Vielleicht erkennt man nun endlich bei der Konzessionierungsbehörde Sportwetten,
dass man sich von den falschen "Experten" - ich erinnere mich gerne an die Liste der Namen aus Magdeburg- hat beraten lassen.


Und nur weil von irgendeiner Sylter-Stammtischrunde niemand das ZAG kannte,
wird doch jetzt das Strafrecht nicht ausgehebelt.


VG
Meike

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 20.06.2014 05:23.

12 20.06.2014 05:21 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Erwin32 Erwin32 ist männlich
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Hallo Meike,

leider wird es nicht helfen, wenn ich Dir Tagebuchnummern der durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahren nenne. Ein Zugriff auf Daten im polizeilichen Auskunftsystem, dessen Sachbearbeiter man nicht selbst ist, ist aus datenschutzlrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Wenn die Lage so eindeutig wäre, wie es Deine Meinung ist, müsste (Legalitätsprinzip) doch auch "die Polizei" tätig werden. Und dass die Sportwettvermittlung illegal ist, wird bestritten (und immer wieder durch Gerichte bestätigt). Ganz sicher nicht genehmigt. Also ohne Erlaubnis. Aber eben doch genehmigungsfähig.

Illegalität bezeichnet einen Verstoß gegen geltendes Recht. Und das die Regeln, mit welchen die Illegalität begründet wird, möglicherweise nicht europarechtskonform sind, darf unterstellt werden. Ob das runterbrechen der Problematik ausschließlich auf Fragen des ZAG erfolgreich ist um die als für sich selbst als richtig bewertete Anschauung durchzusetzen, wage ich praktisch zu bezweifeln. Wie viele Sachbearbeiter der BaFin sind wohl für die bundesweite Bearbeitung der dort anzuzeigenden Fälle zuständig?

Ich bin hier leider gerade sehr beschäftigt und kann meine Ansicht nicht weiter ausführen, hoffe aber, es etwas verständlich gemacht zu haben. Schönes Wochenende
13 20.06.2014 08:02 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
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Hallo Erwin,
hallo zusammen,

wenn ein polizeilicher Vorgang durch eine StA eingestellt wird, erhält dieser grundsätzlich ein Az. der StA.

Das Benennen von Einstellungsgründen, dem § der StPO, welcher als Grundlage der Einstellung diente, ist kein Verstoß gegen den Datenschutz.



Bei 284-er Strafverfahren hatten z.B. Staatsanwaltschaften, wenn Sie verwaltungsrechtliche Problematiken bei Sportwetten sehen oft vorläufig eingestellt gem. §154 d StPO.
http://dejure.org/gesetze/StPO/154d.html


Das ist dann kein Freispruch oder ähnlich, sondern die Entscheidung der Herrin des Verfahrens, dass ein noch ausstehendes Verwaltungsverfahren abgewartet wird.


Bei Straftaten nach ZAG ist das aber etwas anderes.


Erwin hatte es leider wie vermutlich viele falsch verstanden. Die BAFIN ist nicht Strafverfolgungsbehörde, sondern Erlaubnis- und Untersagungsbehörde.


Strafverfolgungsbehörde ist die StA und die Polizeibehörden.
https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/S..._rden/index.php

Bei Verstößen nach dem ZAG sind dies üblicher Weise die Wikri-Abteilungen (Wirtschaftskriminalität), aber es könnte nach Geschäftsverteilungsplan natürlich auch anders zugeordnet worden sein.


Es gibt keine verwaltungsrechtlich anhängenden Verfahren zur Klärung des ZAG, soweit ich weiß, lasse mich aber gerne eines besseren Belehren, denn es gibt die EU-Zahlungsdiensterichtlinie.

Was soll da also geklärt werden?


Und wenn wie Erwin jmd. glaubt, dass man berücksichtigen müsste im Strafverfahren nach ZAG, ob denn jmd. einen Antrag gestellt hätte, stellen könnte oder dem irgendwann mal stattgegeben werden könnte, so sollte sich dieser das Urteil des Landgerichts Köln doch mal in Ruhe durchlesen

Aktenzeichen: 81 O 91/11

Verkündet am: 29.09.2011

"........Bei § 8 Abs. 1 ZAG handelt es sich im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG um eine Marktverhaltensregelung. Mit der Verfügungsbeklagten ist § 8 ZAG hinsichtlich der Erlaubnispflicht zunächst als Marktzutrittsregelung anzusehen, da ohne die Erlaubnis unter den genannten Voraussetzungen keine Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbracht werden können. Die Einordnung als Marktzutrittsregelung hindert aber nicht "auch" die Einordnung als Marktverhaltensregelung. Eine Vorschrift mit einer sog. Doppelfunktion ist in der Regel anzunehmen, wenn die Betätigung einer öffentlichrechtlichen Erlaubnis bedarf und die Vorschrift zugleich im Interesse insbesondere der Verbraucher eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistung sicherstellen will (vgl. Köhler, UWG, § 4, Rdnr. 11.49 m. w. N.). So liegt es hier. Die Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 ZAG als öffentlichrechtliche Erlaubnis dient jedenfalls auch dem Schutz der Verbraucher vor unzuverlässigen Zahlungsinstituten. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus den Versagungstatbeständen des § 9 ZAG, insbesondere Nr. 5, der auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Geschäftsleiters abstellt. Eine solche Regelung dient gerade dem Verbraucherschutz.
..................
Die Kammer ist an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil für die Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 ZAG die BaFin zuständig ist, und deren Entscheidung noch aussteht und nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung bislang noch kein Verfahren bei der BaFin eingeleitet ist. In einem solchen Fall sind die Wettbewerbsgerichte nicht gehindert, eine eigene Entscheidung zu der Erlaubnisfrage zu treffen (vgl. Köhler a.a.O., Rdnr. 11.19). .............."



Das hatte das "Wettbewerbsgericht" geurteilt.


Die Strafrechtsnorm beim ZAG ist bereits nachlesbar

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zag/gesamt.pdf
§31 Abs. 1 Nr.2 ZAG


Also wer dazu, d.h. zum §31 Abs. 1 Nr.2 ZAG eine Einstellung des Verfahrens hat, stellt bitte den § zur Begründung der Einstellung ein.


VG
Meike


P.S. @ Erwin, es geht doch bei der Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nicht um "sich selbst als richtig bewertete Anschauungen" , sondern um den Schutz der Menschen und der Rechtsordnung.
14 21.06.2014 07:29 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,
hallo Interessierte,

ich bedauere, dass ich mich wohl missverständlich ausgedrückt habe. Natürlich haben die eingestellten Verfahren ein Aktenzeichen bekommen. Aber da ich nicht der zuständige Sachbearbeiter bin kann ich nicht auf das polizeiliche Auskunftsystem zugreifen, ohne einen Verstoß gegen den Datenschutz zu begehen. Also kann ich auch das Aktenzeichen der Einstellungen leider nicht nennen.

Meike, Deine weiteren Hinweise sind im Einzelfall auch sehr schön, aber leider nicht wirklich bis zum meist traurigen Ende erläutert. Bei der Einstellung nach § 154d StPO ist eine Frist zu bestimmen. Wenn jetzt diese fraglichen verwaltungsrechtlichen Probleme innerhalb von - solange ich mich damit beschftige - sechs Jahren nicht geklärt wurden: Wie lange wird der Beschuldigte mit Strafverfolgung zu rechnen haben? Also ist in den mir bekannten Fällen immer das Verfahren nach fruchtlosem Ablaub der Frist eingestellt worden. Welche Staatsanwaltschaft hat denn keine!! verwaltungsrechtliche Problematik bei Sportwetten gesehen und ist damit vor Gericht durchgedrungen? Das redest Du, Meike, glaube ich nur schön. Excellent formuliert wie immer, aber leider folgenlos.

Die Unterlagen über unterschiedliche Ansichten, ob die fraglichen Angebote Zahlungsdienste sind, kann ich erst ab Montag benennen, hole das aber gern nach. Insofern bitte ich um etwas Geduld.

Das Urteil des LG Köln ist leider auch nicht Rechtsetzung, sondern nur Rechtsprechung in einem Einzelfall. Andere Gerichte legen die Rechtsetzung anders aus. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf "andere hatten einen Dinglichen Arrest in Höhe von 6 Mio € erlassen." erst dann interessant, wenn es im Ergebnis Bestand hat.

Das womöglich die "Sylter Stammtischrunde" das ZAG nicht kannte, ist denkbar. Vielleicht hatten die aber auch nur andere Ansichten. Hätte selbst nie geglaut, dass ich sowas mal verteidige, aber so doof wie dargestellt ist der Personenkreis wohl nicht.

Das führt im Ergebnis auch dazu, dass jeder das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes - Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-156/13) - nach seiner Ansicht auslegen kann. Die einen sagen: "Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspiel war zulässig" (durch häufige Klicks auch bei google ganz vorn), die andere Betrachtungsweise (der ich mich anschließe) legt es mit der Überschrift "Sonderweg Schleswig Holsteins war nicht schädlich für bundesweite, strikte Regelungen" aus.

Möglicherweise hast Du, Meike, etwas nicht richtig verstanden. Deine polizeiliche Sicht der Dinge wird von der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt geteilt. Kurzfristige Erfolge vor Amtsgerichten werden oft "kassiert", wenn sich die Verfolgten adäquat verteidigen lassen. Die Behauptung, es liegen Verstöße nach dem ZAG vor, ist abschließend höchstrichterlich ungeklärt und wird vermutlich noch Jahre dauern. Durch Deine Sicht der Dinge und die erteilten Vorschläge (die Regelungen des ZAG waren - wenn ich die Diskussionen der letzten Jahre hier im Forum verfolge - auch Dir nicht immer bekannt) werden Kollgen vor Ort als Kampfmittel m.E. missbraucht. Früher war es der Kampf gegen die unerlaubten Buden. Jetzt, wo dies nach erfolgter Rechtsprechung leider nicht mehr so eindeutig ist, wird ein anderer Bereich gesucht (und das meine ich auch so!), um gegen diese Bösen vorzugehen. Im Ergebnis leider - bis auf Einzelschicksale, die sich nicht wehren können - folgenlos.

Huch. Schon wieder "folgenlos". Der Begriff zieht sich ja wie ein roter Faden durch die unendliche Geschichte der Sportwetthistorie. Gerade der Schutz der Menschen und der Rechtsordnung fordert klare Regelungen. Oder eben keine Regelungen, wenn es nicht geregelt werden kann. Ich glaube, dass es nicht schön ist, mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, wenn sich hinterher herausstellt - war gar nicht "wirklich" verboten. Wer weiß, wieviel aus meiner Sicht rechtstreue Bürger ihre Existenz zumindest neu ausrichten mussten, weil ich im Ergebnis aus rechtlich nicht bestandsfähigen Gründen gegen sie vorgegangen bin. Es hilft, sich ab und zu selbst zu hinterfragen.

Jetzt muss ich mich auf "das Spiel" vorbereiten. Ich wette, "wir" gewinnen. Aber nur bei Oddset. Obwohl. Deren Erlaubnis ist ja auch rechtlich fragwürdig. ICH WILL LÖWENBÄNDIGER WERDEN
15 21.06.2014 13:27 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
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Hallo Erwin,

entweder man kennt etwas vom Hörensagen, dann sollte man es auch so veröffentlichen

oder man weiß etwas, weil man physisch anwesend war oder es schriftlich nachweisbar hat.

Was Du schreibst, klingt nach Hörensagen, denn ansonsten wäre Dir das Az. und der Grund der Einstellung bekannt.


Ich kann Deiner emotionalen Sicht der Dinge leider nicht folgen, denn für mich ist eine Aburteilung eine Aburteilung,

und nicht wie für Dich "Einzelschicksale, die sich nicht wehren können".


Und die Einstellung eines Verfahrens ist eine Einstellung und da muss man dann sehr genau schauen, welche Art der Einstellung man vorliegen hat, wie der Ermittlungsvorgang selbst aussah.


Im Übrigen geht es nicht um "die Sicht der Dinge", egal von wem, sondern beim ZAG um das Durchsetzen von EU-Recht auf Deutscher Gesetzesgrundlage.


Und warum Du glaubst,

"....Verstöße nach dem ZAG vor, ist abschließend höchstrichterlich ungeklärt und wird vermutlich noch Jahre dauern...."


ist vollkommen unverständlich.


Was soll denn konkret höchstrichterlich geklärt werden?


Das erinnert an einige Herrschaften der Automatenaufstellerverbände die glaubten, dass die Gutscheinspielchen beim EC-Cash auch höchstrichterlich geklärt werden müssten.
Bis auf dieses Urteil zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung musste dann aber gar nichts mehr geklärt werden

http://openjur.de/u/614452.html


Hallo zusammen,

es kann sich jeder die Voraussetzung der Erlaubniserteilung als Zahlungsinstitut anschauen
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Do...publicationFile

und dann in der illegalen Sportwettvermittlung nachfragen wer wie die Einsätze und Gewinne über wessen Konten "laufen lässt", die für und von dem Sportwettveranstalter im Ausland bestimmt sind.


Da muss man nicht bis Montag warten, da viele dieser illegalen Betriebe an sieben Tagen der Woche öffnen.


Wie bei Erwin muss man bei vielen immer höchstemotionale Berichte lesen über "Kampfmittel" und die "Freiheit" des Menschen, "Bedürfnisse" und zum Schluss dann von angeblicher "Realitätsverweigerung".


Nun ist das ZAG vollkommen real und die EU-Richtlinie dazu auch.


VG
Meike


P.S.: @ Erwin Deine Wette: verloren
Spiel ging 2:2 aus
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Hallo Meike,
Hallo Interessierte,


für alle vorab als Zusammenfassung: Meike hat unrecht.

Scheinbar gibt es einen erheblichen Unterschied zur Selbst- und Fremdwahrnehmung. Ich finde nicht, dass ich einen höchstemotionalen Bericht geschrieben habe. Diese Eigenschaft würde ich eher Meike und ihrem Kampf zuschreiben. Und wie in Kämpfen üblich führt sie diesen durchaus mit fragwürdigen Zitier- und subtilen Diskussionsbeiträgen.

Auf unangenehme Fragestellungen und Aussagen muss man nicht eingehen. trotzdem macht der immer wieder behauptete Hinweis auf Strafbarkeit nach § 284 StGB

http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html

keinen Sinn. Ich arbeite jetzt auch mal mit links, weil diese scheinbar die Glaubwürdigkeit erhöhen. Spielereien,

"Das Benennen von Einstellungsgründen, dem § der StPO, welcher als Grundlage der Einstellung diente, ist kein Verstoß gegen den Datenschutz"

wie den Nachweis, dass die Einsichtnahme in abgeschlossene Vorgänge im polizeilichen Auskunftsystem (um ein Aktenzeichen herauszubekommen) verboten ist, erspare ich mir. Den Vorwurf "hörensagen" muss ich mir dann natürlich auch gefallen lassen, wenn ich behaupte, in Japan hat ein Atomunglück stattgefunden. War ich ja nicht dabei. Jetzt aber zu den entscheidenden Aussagen:

Allein die Strafvorschrift des ZAG zu linken ist nicht hilfreich. Da auch die anderen tatbestandsmäßigen Merkmale erfüllt sein müssen nochmal die Vorschrift des ZAG:

https://www.jusmeum.de/gesetz/ZAG/Abschnitt1

Wenn man es vorurteilsfrei und ohne besondere Absichten liest, kommt man dazu, dass - maßgeblich für die Bejahung eines Finanztransfergeschäftes i. S. v. § 1 (2) Nr. 6 - ein Auszahlungsgeschäft bewirkt werden muss. Bei EC-Cashback-Terminals ist dies der Fall. Wenn jedoch lediglich eine Dienstleistung (Vermittlung einer Wette durch Entgegennahme eines Wettscheines) angeboten wird, liegt kein Auszahlungsgeschäft vor.

Auch interessant sind deshalb über die Strafvorschriften hinauf die §§ 1 ZAG (Begriffsbestimmungen, Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute) und 33 ZAG (Zuständige Verwaltungsbehörde) sowie 34 ZAG (Mitteilungen in Strafsachen).

Ich bin mir ziemlich sicher, dass Meike diese feinen Unterschiede bekannt sind. Deshalb ist ihr Hinweis

"und dann in der illegalen Sportwettvermittlung nachfragen wer wie die Einsätze und Gewinne über wessen Konten "laufen lässt", die für und von dem Sportwettveranstalter im Ausland bestimmt sind."

sehr subtil, weil er schon ein bestimmtes Geschäftsmodell unterstellt. Vor der Befragung in die Richtung einer möglichen Straftat werden die Betroffenen vor Ort hoffentlich belehrt. Der daraufhin erlangte Erkenntnisgewinn dürfte begrenzt sein.

"Erwin hatte es leider wie vermutlich viele falsch verstanden. Die BAFIN ist nicht Strafverfolgungsbehörde, sondern Erlaubnis- und Untersagungsbehörde"

Genau! Und DIE kennt sich aus.
Meike, Du hast in der Vergangenheit ein Schreiben der BaFin zum Thema "Reverse Bargeldauszahlungen in Spielhallen" veröffentlicht. Hast Du auch Erkentnisse - da die BaFin die zuständige und sachkundige Behörde für die Beurteilung ist, ob ein genehmigungspflichtiges Finanztransfergeschäft vorliegt - in wieviel Fällen bundesweit eine Untersagung erfolgt ist? Wenn ich Deiner Ansicht folgen würde, müsste die BaFin (nach § 3 (4) ZAG entscheidet die BaFin, ob ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt. Ihre Entscheidung bindet die sonstigen Verwaltungsbehörden) mit zahlreichen Vorgängen befasst sein.

Da scheinbar die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Bewertung ohne - wie Du selbst angemerkt hast - entsprechenden Sachverstand Strafverfahren einleiten, müssten aber zumindest diese Ergebnisse im Strafverfahren der BaFin mitgeteilt werden. Vielleicht gibt es im Rechenschaftsbericht der BaFin einen Nachweis über die Anzahl der Fälle. Gelesen habe ich soetwas noch nicht.

Aus den im Ansatz dargelegten Gründen finde ich es (wie bereits geschrieben) unschön, über Nebenkriegsschauplätze zu versuchen, den Wettbudenbetreibern das Geschäft zu verhindern. Der Schutz der Menschen und der Rechtsordnung gilt doch wohl nicht nur für diejenigen, die man als schutzwürdig erachtet, sondern für alle. Auch für die Wettbudenbetreiber.

Deshalb sind folgende Aussagen - freundlich formuliert - auch witzig:

"Also wer dazu, d.h. zum §31 Abs. 1 Nr.2 ZAG eine Einstellung des Verfahrens hat, stellt bitte den § zur Begründung der Einstellung ein."

Wir wissen ja jetzt, das andersrum ein Schuh daraus wird. Nenn doch bitte rechtskräftige Verurteilungen. Und falls es soetwas gibt: bitte auch die Gesamtzahl der Verfahren.

"Bei 284-er Strafverfahren hatten z.B. Staatsanwaltschaften, wenn Sie verwaltungsrechtliche Problematiken bei Sportwetten sehen oft vorläufig eingestellt gem. §154 d StPO.
http://dejure.org/gesetze/StPO/154d.html
Das ist dann kein Freispruch oder ähnlich, sondern die Entscheidung der Herrin des Verfahrens, dass ein noch ausstehendes Verwaltungsverfahren abgewartet wird."

Nochmal, weil es wichtig ist: Die Verwaltungsverfahren laufen seit Jahren. Wie lange wartet die "Herrin des Verfahrens"? Es gilt in unserem Rechtsstaat auch das Prinzip der Verwaltungsakzessorietät. Das heißt, die Erfüllung des Straftatbestandes (TBM: ohne Erlaubnis einer Behörde) ist abhängig von den Regelungen des Verwaltungsrechts. Und das Verwaltungsrecht regelt es nicht! Das ist ja das Drama! Deshalb findet - bis auf wenige Einzelfälle vor Amtsgerichten, wenn sich (diesmal meine subjektive, persönliche Meinung) die Beschuldigten nicht entsprechend wehren (können) - keine rechtskräftige Verurteilung nach § 284 StGB für die Vermittlung von Sportwetten statt. Von der Problematik der erlaubten Vermittlung in Schleswig-Holstein will ich gar nicht erst anfangen. Darf das Strafrecht Unterschiede innerhalb verschiedener Bundesländer machen? In Kiel erlaubt, in Wolfsburg Straftat?

Persönlich bin ich von den derzeitigen, unklaren Regelungen nicht begeistert und hoffe auf eine zeitnahe Erteilung der Konzessionen. Dann wird manches vielleicht klarer und ein effektives und rechtssicheres Vorgehen wird möglich.

Insbesondere werden dann hoffentlich Spielmanipulationen wie am Samstag verhindert. 2:2. Lachhaft. Darum sollten sich die Strafverfolgungsbehörden mal kümmern!
17 23.06.2014 17:05 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
Meike
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Hallo Erwin,

mit diesem Satz

Zitat:
"Wenn man es vorurteilsfrei und ohne besondere Absichten liest, kommt man dazu, dass - maßgeblich für die Bejahung eines Finanztransfergeschäftes i. S. v. § 1 (2) Nr. 6 - ein Auszahlungsgeschäft bewirkt werden muss. Bei EC-Cashback-Terminals ist dies der Fall. Wenn jedoch lediglich eine Dienstleistung (Vermittlung einer Wette durch Entgegennahme eines Wettscheines) angeboten wird, liegt kein Auszahlungsgeschäft vor."


hast Du schön dargelegt, dass Du es leider überhaupt nicht verstanden hattest was ein Finanztransfergeschäft ist.

Hier die Veröffentlichung der BAFIN dazu, die dann einen extra Schriftverkehr entbehrlich macht.

http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffen...75944bodyText10


Der Schriftverkehr der BAFIN in 2011/2012 wurde bei EC-Cash Terminals auch nur geführt, weil einige Spielhallenbetreiber damals der Auffassung waren, dass sie einen Ausnahmetatbestand den das ZAG für die Erlaubnispflicht vorsieht, den "Cash-Back" beim Einkauf von Dienstleistungen/Waren in Anspruch nehmen könnten und dies dann zweifelsfrei über die BAFIN und das BMF geklärt wurde.


Sorry, Erwin, ich weiß nicht was Du beruflich so machst, aber von Finanzen und dem Zahlungsverkehr scheinst Du gar keine Ahnung zu haben.



Hallo zusammen,

wer wie Erwin offensichtlich sich noch nie mit dem Zahlungsverkehr in einer Sportwettvermittlungsstelle beschäftigt hat, sollte dies mal nachholen.

Diese Fragen sind entscheidend:

Wer nimmt von wem Bargeld an? Bzw. Was (Tipomat) nimmt von wem Bargeld an?

Wer zahlt an wen Bargeld aus?

Was passiert mit dem angenommenen Bargeld? - Die Papierspur ist entscheidend.

Wie wird mit Speichermedien (Spielerkarten) für Geldwerte verfahren?

Wer bucht geldwerte Beträge auf diese Karten auf?

Wie wird das Buchgeld transferiert?

Wer zahlt wie geldwerte Bestände von der Karte aus?



Und wer dann wirklich vorurteilsfrei an derartige Themen herangeht, sollte sich mal mit der Sparkasse seines Vertrauens unterhalten und erzählen lassen, welche "Spielregeln" diese Einhalten musste bis die BAFIN deren aufladbare Geldkarten als genehmigungsfähig erachtete.


VG
Meike
18 24.06.2014 07:08 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,
Hallo Forengemeinde,

wie kommt es, dass ich gar nicht überrascht bin, dass die Reaktion nicht auf die fragwürdigen Sachverhalte eingeht. Hab ich wohl einen wunden Punkt getroffen. Und nur zum Zeichen, dass ich so einen Diskussionsstil auch könnte:

Meike, ich weiß ja nicht wann und wo Du Deine Ausbildung gemacht hast und ob Verfassungs- und Verwaltungsrecht seinerzeit schon Bestandteil war.

Oder nutzt Du nur einen Fakeaccount und bist in Wahrheit Mitarbeiter/in in einer Anwaltskanzlei und willst Mandanten produzieren?

Die "entscheidenden Fragen" haben ausschließlich zum Ziel, eine Straftat nachweisen zu können. Das erinnert mich an Zeiten meiner Jugend, in denen jeder unbescholtene Bürger "zur Klärung eines Sachverhaltes" jederzeit "den zuständigen Organen zugeführt" werden konnte. Diese Zeiten sind zum Glück vorbei, auch wenn es einige Strafverfolger bedauern mögen.

Der bessere und rechtstaatlichere Weg wäre m.E., vernünftige und praktikable Regelungen zu treffen, um dem stattfindenden europaweiten Geschäftsmodell - wie vom europäischen Gerichtshof gefordert (die EU ist nicht nur dann wichtig, wenn es einem für die eigenen Ziele passt) - eine legale Möglichkeit zu geben. Hierzu wären Politiker gefordert, die nicht nur ihre eigenen Interessen verfolgen. Aber vielleicht ist das "Einstellungsvoraussetzung".

Da ich aber kein Spielverderber sein möchte (und zum Nachweis für Interessierte, dass ich mich doch ein wenig mit der Problematik auskenne), hier noch zwei kurze Tipps, wie wir die nächste Sau durchs Dorf treiben können:

Gem. § 21 (4) Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ist die Verknüpfung der Übertragung von Sportwettereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten nicht zulässig.

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t...key=#focuspoint

Alles klar? Dann dürfen Sportereignisse, auf die gewettet werden kann, nicht über die Flachbildschirme in den Wettbuden übertragen werden?!?!

Da der Staatsvertrag selbst keine Sanktionsmöglichkeiten vorsieht, kann dies gem. § 28 Satz 3 GlüStV in den einzelnen Ländern mittels Ausführungsgesetzen geregelt werden. Für Niedersachsen könnte das dann so aussehen: Eine Erlaubnis zur Vermittlung setzt gem. § 4 (1) Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG) u. a. voraus, dass die Vorgaben des GlüStV eingehalten werden

http://www.recht-niedersachsen.de/21013/ngluespg.htm

Die Vorgaben des GlüStV werden nicht eingehalten, also folgt § 25 NGlüSpG

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird, soweit die Tat nicht schon durch § 287 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht erlaubte öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Sportwette
zum Abschluss von Spielverträgen auffordert oder deren Vermittlung anbietet oder
Angebote zum Abschluss von Spielverträgen entgegennimmt.

Dann mal los. Grundsätzlich ist ja wohl die Glücksspielaufsicht zuständig, aber Straftat? Da kann doch "die Polizei" gleich loslegen. Wer wagt, gewinnt. In diesem Fall aber eher eine Menge Ärger. Doch das kann der Schutzmann vor Ort nicht wissen, wenn er mit verkürzten Ausführungen "angestachelt" wird und seinem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten ernst nimmt.

Da hilft nur eins, was sowieso jedem zu empfehlen ist: Fortbildung. Auch lange Zeit nach der Ausbildung kann man noch dazu lernen.

Den zweiten Tipp erspare ich mir für schlechte Zeiten, wenn ich mal nichts mehr zu tun habe.
Erwin32, nach Diktat verreist
19 24.06.2014 09:12 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
Meike
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Hallo zusammen,

da Erwin hier zum Fortbildungsbedarf geschrieben hatte,

sei der Hinweis erlaubt,

dass es zum Thema Zahlungsverkehrsrecht diverse Fortbildungen/Seminare und auch Kommentare gibt.

Das ist nichts was der Verwaltungsbeamte oder Polizeibeamte in der üblichen Ausbildung lernt, sondern nur im Rahmen spezialisierter Tätigkeiten als Fortbildung erhält oder bei Interesse entsprechend mit Seminaren belegt.


Schade, wenn so emotional reagiert wird.

VG
Meike
20 24.06.2014 13:34 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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