Eine Gaststättenerlaubnis ist für eine Frühstückspension mit 8 Betten dann nicht erforderlich wenn:
- tatsächlich nur maximal 8 Betten (nicht Zimmer!) angeboten werden
- die Bewirtung nur für die Übernachtungsgäste erfolgt
- der Betrieb nicht in Zusammenhang mit einer erlaubnisbedürftigen Schank- oder Speisewirtschaft geführt wird.
In Anbetracht der durch das "Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen" bevorstehenden Änderung im GastG ist die angesprochene Rechtslage zukünftig neu zu betrachten.
Hiernach wäre eine Erlaubnis nur noch für einen Alkoholausschank erforderlich, der an "Nicht-Hausgäste" erfolgt. Dies ist jedoch bei der Fragestellung nicht zu vermuten.
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