Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung |
Roland Kissau
Kaiser
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Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung |
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aus Hückeswagen!
Bisher und bis Ende Februar findet einmal wöchentlich ein städtischer Wochenmarkt auf einem Teilstück einer Bundesstraße in unserer Innenstadt statt.
Die Straßenverkehrsbehörde unseres Kreises hat uns für die Absperrung und Beschilderung eine gebührenfreie Erlaubnis nach der StVO erteilt.
Ab März wird der Wochenmarkt auf unser Bestreben hin durch einen privaten Veranstalter (Marktgilde) durchgeführt; Aufwand/Kosten und Ertrag standen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr.
Das Straßenverkehrsamt hat dies durch einen Presseartikel erfahren und vertritt nun die Auffassung, dass der neue Veranstalter eine neue verkehrsrechtliche Anordnung benötigt. Das ist ja durchaus noch verständlich. Der Kreis möchte aber aufgrund seiner Gebührenordnung hierfür eine Verwaltungsgebühr von wöchentlich 120 €, also ca. 6.000 € im Jahr. Dieser Betrag erreicht fast die bisherigen jährlichen Einnahmen durch die Standgebühren der 10-15 Beschicker! Wenn das tatsächlich so umgesetzt wird, springt uns die Marktgilde höchstwahrscheinlich wieder ab und wir haben den Markt wieder am Hals.
Nachfragen bei einigen anderen Städten, in denen die Marktgilde den Wochenmarkt veranstaltet, haben ergeben, dass entweder keine verkehrsrechtliche Genehmigung erteilt wird oder falls doch, dann auch gebührenfrei.
Wie wird das denn anderenorts gehandhabt oder hat hier vielleicht jemand einen anderen Lösungsvorschlag?
Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
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21.01.2014 07:52 |
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Solon
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Solon
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Roland Kissau
Kaiser
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@Wyhlmaus:
Das SVA stellt keine Anordnung nach § 45 VI StVO aus, da es sich nicht um Bauarbeiten handelt.
Die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung (Wochenmarkt) wird nach § 29 II StVO erteilt und die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung/Absperrung nach § 45 I, III und V StVO.
Die Gebühren für diese Anordnung nach GebOSt betragen zwar ebenfalls 10,20 € bis 767,- €, allerdings steht der Kreis auf dem Standpunkt, dass dies pro Veranstaltung erhoben werden kann. Theoretisch könnte ja auch jede Woche eine separate Genehmigung erteilt werden und der Veranstalter hat ja jede Woche einen wirtschaftlichen Vorteil (so die Argumentation des SVA).
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21.01.2014 11:55 |
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wyhlmaus50
Tripel-As
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Es ist Sache des Bescheidempfängers (Gilde), gegen die Gebührenhöhe Rechtsmittel einzulegen.
Begründung:
1. Rahmengebühr ist keine wöchentliche Gebühr
2. Die Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen (§ 9 Abs. 3 BGebG).
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4
22.01.2014 07:28 |
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Roland Kissau
Kaiser
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und
in die alte Heimat Bayern!
Wir wollen es gar nicht erst zu einem Rechtsmittelverfahren kommen lassen, sondern schon im Vorfeld eine praktikable Lösung mit der Straßenverkehrsbehörde finden. Schließlich sind wir an die Marktgilde herangetreten. Denen ist nicht daran gelegen, vor dem ersten von ihnen veranstalteten Markt erstmal beim Verwaltungsgericht antanzen zu müssen.
Aus dem § 9 III BGebG lässt sich aber sicherlich in unserem Sinne etwas mit dem Kreis verhandeln.
Danke für den Hinweis und noch einen schönen Tag,
Roland Kissau
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22.01.2014 07:37 |
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