unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-608.jpg

Dabei seit: 05.08.2005
Beiträge: 1.197
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.179.141
Nächster Level: 8.476.240

297.099 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung

Moin aus Hückeswagen!

Bisher und bis Ende Februar findet einmal wöchentlich ein städtischer Wochenmarkt auf einem Teilstück einer Bundesstraße in unserer Innenstadt statt.

Die Straßenverkehrsbehörde unseres Kreises hat uns für die Absperrung und Beschilderung eine gebührenfreie Erlaubnis nach der StVO erteilt.

Ab März wird der Wochenmarkt auf unser Bestreben hin durch einen privaten Veranstalter (Marktgilde) durchgeführt; Aufwand/Kosten und Ertrag standen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr.

Das Straßenverkehrsamt hat dies durch einen Presseartikel erfahren und vertritt nun die Auffassung, dass der neue Veranstalter eine neue verkehrsrechtliche Anordnung benötigt. Das ist ja durchaus noch verständlich. Der Kreis möchte aber aufgrund seiner Gebührenordnung hierfür eine Verwaltungsgebühr von wöchentlich 120 €, also ca. 6.000 € im Jahr. Dieser Betrag erreicht fast die bisherigen jährlichen Einnahmen durch die Standgebühren der 10-15 Beschicker! Wenn das tatsächlich so umgesetzt wird, springt uns die Marktgilde höchstwahrscheinlich wieder ab und wir haben den Markt wieder am Hals.

Nachfragen bei einigen anderen Städten, in denen die Marktgilde den Wochenmarkt veranstaltet, haben ergeben, dass entweder keine verkehrsrechtliche Genehmigung erteilt wird oder falls doch, dann auch gebührenfrei.

Wie wird das denn anderenorts gehandhabt oder hat hier vielleicht jemand einen anderen Lösungsvorschlag?

Eine schöne restliche Woche wünscht
Roland Kissau
1 21.01.2014 07:52 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 06.12.2012
Beiträge: 180
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 747.535
Nächster Level: 824.290

76.755 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO sind nuir erforderlich für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken.

Die Gebühr für die Anordnung richtet sich nach der GebOSt und beträgt 10,20 € bis 767,00 €.

Pro Anordnung, nicht pro Woche!

Gebühren für die Sondernutzung der Straße stehen dem Straßenbaulastträger bzw. der Gemeinde zu, nicht der Straßenverkehrsbehörde.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von wyhlmaus50: 21.01.2014 10:37.

2 21.01.2014 10:27 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-608.jpg

Dabei seit: 05.08.2005
Beiträge: 1.197
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.179.141
Nächster Level: 8.476.240

297.099 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roland Kissau


www.Fiat-126-Forum.de







@Wyhlmaus:

Das SVA stellt keine Anordnung nach § 45 VI StVO aus, da es sich nicht um Bauarbeiten handelt.
Die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung (Wochenmarkt) wird nach § 29 II StVO erteilt und die verkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung/Absperrung nach § 45 I, III und V StVO.

Die Gebühren für diese Anordnung nach GebOSt betragen zwar ebenfalls 10,20 € bis 767,- €, allerdings steht der Kreis auf dem Standpunkt, dass dies pro Veranstaltung erhoben werden kann. Theoretisch könnte ja auch jede Woche eine separate Genehmigung erteilt werden und der Veranstalter hat ja jede Woche einen wirtschaftlichen Vorteil (so die Argumentation des SVA).
3 21.01.2014 11:55 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 06.12.2012
Beiträge: 180
Bundesland:
Bayern

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 747.535
Nächster Level: 824.290

76.755 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Es ist Sache des Bescheidempfängers (Gilde), gegen die Gebührenhöhe Rechtsmittel einzulegen.
Begründung:
1. Rahmengebühr ist keine wöchentliche Gebühr
2. Die Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen (§ 9 Abs. 3 BGebG).
4 22.01.2014 07:28 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
Kaiser


images/avatars/avatar-608.jpg

Dabei seit: 05.08.2005
Beiträge: 1.197
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.179.141
Nächster Level: 8.476.240

297.099 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Roland Kissau


www.Fiat-126-Forum.de







Moin und in die alte Heimat Bayern!

Wir wollen es gar nicht erst zu einem Rechtsmittelverfahren kommen lassen, sondern schon im Vorfeld eine praktikable Lösung mit der Straßenverkehrsbehörde finden. Schließlich sind wir an die Marktgilde herangetreten. Denen ist nicht daran gelegen, vor dem ersten von ihnen veranstalteten Markt erstmal beim Verwaltungsgericht antanzen zu müssen.
Aus dem § 9 III BGebG lässt sich aber sicherlich in unserem Sinne etwas mit dem Kreis verhandeln.

Danke für den Hinweis und noch einen schönen Tag,
Roland Kissau
5 22.01.2014 07:37 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Wochenmarkt durch Privatveranstalter; Gebühren für Verkehrsgenehmigung


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Wochenmarkt - Vergabe an gewerblichen Marktausrichter [...] Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   01.04.2008 07:56 von Wittgensteiner     15.04.2024 16:28 von BS   Views: 22.252
Antworten: 8
Zuständigkeit im GUV für Geschäftsführer bei Auflösung [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   18.01.2024 10:09 von Ludwig     19.01.2024 08:15 von Ludwig   Views: 66.332
Antworten: 4
Ausschankerlaubnis für Cateringfirma in wechselnden Ga [...] Gaststättenrecht   29.09.2023 20:01 von doni-tom     02.10.2023 14:19 von Roesje   Views: 131.274
Antworten: 1
Gewerbeanmeldung für Handelsvertreter Stehendes Gewerbe (allgemein)   04.05.2009 11:05 von G. Schneider     30.05.2023 14:59 von Roesje   Views: 296.344
Antworten: 7
Wochenmarkt Abgabe von alkoholischen Kostproben Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)   11.05.2023 17:38 von Uhu     12.05.2023 10:05 von Uhu   Views: 284.810
Antworten: 2

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 223.242 | Views gestern: 404.901 | Views gesamt: 888.497.767


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 105 | Gesamt: 0.177s | PHP: 99.44% | SQL: 0.56%