Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung zum sofortigen Vollzug einer Schließungsverfügung aufgehoben. Die Verfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28.10.11 eine Erlaubnis erteilt war und wegen der Mindestabstandsregelung eine neue Erlaubnis versagt wurde.
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