Table Dance |
C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
jetzt wurde auch das beschauliche Löhne von einer Table Dance Veranstaltung erwischt.
Das gehört doch sicherlich zur "Schaustellung von Personen" nach § 33 a GewO? Im Landmann/Rohmer bin ich hinsichtlich meiner Veranstaltung nicht ganz schlau geworden.
Bei uns ist geplant anlässlich einer Motorsportveranstaltung den Abend im Vereinshaus (aber vielleicht auch draußen) mit einer Table Dance Vorführung enden zu lassen.
Die Vorführung erfolgt durch einen Veranstalter aus Bielefeld.
Wenn ich Gesetz und Kommentar richtig lese gibt es zwei Möglichkeiten der Erlaubnis:
1.) Durchführung von Veranstaltungen in eigenen Räumen
2.) Überlassung der eigenen Räume für Veranstaltungen
Müsste ich jetzt dem Motorsportclub für die dortigen Räume eine Genehmigung erteilen?
Draußen scheint aus Gründen des Jugendschutzes nicht zu gehen. Wie sieht so eine Erlaubnis aus?
Die Veranstaltung findet schon nächstes Wochenende statt.
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1
05.08.2005 13:29 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Frau Komnick! .... und ein ganz besonders freundliches
nach Löhne!
Wie Sie schon richtig erkannt haben, ist die Table-Dance-Veranstaltung eine Aktion, die unter das Motto "Schaustellungen von Personen" passt und nach § 33 a GewO zu subsumieren ist. Sie ist in etwa so was, wie die "Californien Dream Boys" oder die sonstigen "Dream-Boys oder Men-Stripper-Aktionen" für Frauen und alle, die sich dafür halten; aber hier halt was für "richtige" Männer oder so.
Typischerweise werden solche Veranstaltungen in den letzten Jahren häufiger in Diskotheken oder gleichartigen Betrieben, aber vielfach auch bei Motorradtreffen usw. als besonderen Gag durchgeführt. So soll es jetzt ja auch bei Ihnen sein.
Eine solche Erlaubnis haben wir, mit zahlreichen Auflagen zum Jugendschutz (nach Rücksprache mit dem Jugendamt) und zur Verhinderung der Prostitution bzw. zum "Schutz der Künstler", erteilt.
Ob eine solche Aktion unter freiem Himmel erlaubt werden kann, dürfte sich m. E. ausschließlich nach den örtlichen Gegebenheiten richten. Wenn hier ausgeschlossen ist, dass Personen unter 18 keinen Zutritt (und auch keinen Einblick) haben, dürfte dies m. E. auch zulässig sein.
Die Erlaubnis kann dem Inhaber der Räumlichkeiten, aber auch dem Veranstalter sowohl für eine Veranstaltung als auch auf Dauer erteilt werden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 10.08.2005 13:11.
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10.08.2005 13:07 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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Hallo und freundliche Grüße aus Kierspe,
zu der Thematik hatten wir auch mal ein wenig Theater in einer Kneipe: Veranstalter war der Kneipenbesitzer, durchgeführt wurde es von einem Erlaubnisinhaber in Leverkusen. Eigentlich sollte die Veranstaltung auch auf einem Platz stattfinden, was wir abgelehnt haben.
Wir haben uns dann von dem Veranstalter (aus Leverkusen) die Erlaubnis zeigen lassen und haben gegenüber dem Gastwirt angeordnet, dass er diese Veranstaltung in seiner Kneipe machen muss und dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Jugendlichen außen vor blieben. Da sich die "Tänzerinnen" komplett nackt ausgezogen hatten haben wir das mit dem Jugendamt so geregelt. Bei "Nur Oben-Ohne" hätte es auch keine Probleme gegeben, Jugendliche ab 16 Jahren zusehen zu lassen, weil man das heute schon ab 00.00 Uhr bei DSF auch sehen kann.
Nach dem ganzen Theater im Vorfeld ist die Veranstaltung dann aber gut abgelaufen.
Trotzdem brauchte auch der Wirt eine Erlaubnis. Deswegen schätze ich mal, dass der Motorclub die auch brauchen wird.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
10.08.2005 15:39 |
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