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Zum Ende der Seite springen Abmeldung von Amts wegen
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TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
Tripel-As


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Abmeldung von Amts wegen

So... heute ist mal die Abmeldung von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO dran

Bei uns in der Abteilung ist eine hitzige Debatte diesbezüglich ausgebrochen. Zwei Fronten sind entstanden: Boxkampf

Eine Partei sagt: schimpf
Die Abmeldung erfolgt über das allg. Ordnungsrecht (Polizeigesetz, Sicherheits- und Ordnungsgesetz, etc) im Wege der Ersatzvornahme. Also wird eine vertretbare Handlung nicht vorgenommen, kann die Behörde die Handlung selbst vornehmen. Die Kostenfolge richtet sich dann nach den Vorschriften des Ordnungsrechts.

Die Zweite Partei meint: schimpf
Rechtgrundlage bildet § 14 GewO. Also, dass die Behörde die Abmeldung selbst vornehmen kann, wenn die Aufgabe eindeutig feststeht und die Abmeldung nicht in einer angemessenen Frist erfolgt. Die Kostenfolge richtet sich dann nach den Vorschriften der GewKostVO (so heißt das zumindest hier)

Wer kann helfen, diese Debatte zu beenden?

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1 13.10.2006 11:00 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
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Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

ich tendiere zu "Lager 2".
Wenn ein Spezialgesetz da ist, muss ich's auch anwenden und kann mich nicht hinter einer Generalklausel verstecken.
Zum Prozedere: Wenn die Bude dicht ist und der Gewerbetreibende sich in Luft aufgelöst hat, melde ich sie von Amts wegen ab. Das Register ist sauber und alle, die's angeht, erfahren von der Nicht-mehr-Existenz. Gebühren kann ich dabei natürlich nicht erheben.

__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

2 13.10.2006 11:23 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
Solon
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RE: Abmeldung von Amts wegen

in den Norden.
Nachdem das Gewerbemelderecht auf der GewO beruht, ist die Abmeldung von Amts wegen keine Ersatzvornahme, sondern vielmehr das Instrument der Behörde, die "Karteileichen" auszusondern. Insofern schließe ich mich gerne der zweiten Patei an. Es handelt sich also um das "eigene" Recht der Behörde, das Gewerberegister auf den tatsächlichen Stand zu bringen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kosten trägt dann der Pflichtige, weil er diese Amtshandlung veranlaßt hat.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
3 13.10.2006 11:26 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Abmeldung von Amts wegen

Hej aus Hamm,

meinen Vorschreibern kann ich nur vollstens zustimmen! Lager 2 hat Recht!

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Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
4 13.10.2006 11:48 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
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RE: Abmeldung von Amts wegen

Schade nur, dass die Landesregierung in der GewKostVO keine Gebühren für eine Abmeldung von Amts wegen vorgesehen hat böse

@Menschel
wie verhalten Sie sich denn, wenn der Gewerbetreibende sich überhaupt nicht rührt? Zum Beispiel: Der Gewerbetreibende wurde 5 mal aufgefordert, sein Gewerbe abzumelden, 2 Bußgelder wurden verhängt, 1 Anordnung wurde erlassen, das Gewerbe abzumelden...

Lager 1 vertritt die Meinung, wenn es so "einfach" ist, die Abmeldung als Behörde selbst vorzunehmen, wäre der gesamte Verwaltungsaufwand, einschließlich Bußgeldverfahren, Anordnungen mit Zwangsgeldandrohungen doch unverhältnismäßig gegenüber dem Gewerbetreibenden. Dann würde man ihn ein oder zweimal auffordern und dann die Abmeldung von Amts wegen vornehmen?! (ich hoffe, ich habe das jetzt für Lager 1 richtig aufgeschrieben Kopfkratz wenn nicht, gibt es Montag eine Korrektur großes Grinsen )
Lager 2 vertritt die Auffassung: Da es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Gewerbetreibenden handelt, ist er auch alleine dafür verantwortlich. Das heißt, als Behörde muss ich darauf hinwirken, dass er seiner Verpflichtung nachkommt und das mit allen Mitteln. Erst wenn feststeht, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird oder will kann ich den tatsächlichen Stand des Gewerberegisters wieder herstellen.

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 13.10.2006 12:39.

5 13.10.2006 12:39 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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Aus meinem erst kürzlich besuchten Seminar habe ich zur Abmeldung von Amts wegen (die nichts mit Ersatzvornahme zu tun hat) etwas Interessantes mitgenommen. Und zwar, dass die Abmeldung von Amts wegen den Gewerbetreibenden nicht von seiner Verpflichtung zur Gewerbeabmeldung (Anzeigepflicht) entbindet. Und das heißt, dass ich weiterhin mit Bußgeld und Zwangsmitteln arbeiten könnte. Ob das Sinn macht ist natürlich die andere Frage...

__________________
Gruß
nette.tante

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von nette.tante: 13.10.2006 13:19.

6 13.10.2006 13:17 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

wünsche allerseites, ein schönes Wochenende gehabt zu haben.

@TinoHST nette.Tante nimmt mir quasi die Antwort aus den Fingern.

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7 16.10.2006 07:11 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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