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Zum Ende der Seite springen Änderung der Gewerbeordnung - § 34f GewO (AIFM-Umsetzungs-Gesetz) 2 Bewertungen - Durchschnitt: 6,502 Bewertungen - Durchschnitt: 6,50
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Änderung der Gewerbeordnung - § 34f GewO (AIFM-Umsetzungs-Gesetz)

Liebe Foren-Mitstreiter,

durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG) BGBl. I Nr. 35 vom 10. Juli 2013 ist § 34f GewO mit Wirkung vom 22. Juli 2013 geändert worden.

Artikel 17 Änderung der Gewerbeordnung

§ 34f der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,".

c) In Nummer 3 wird das Wort „sonstigen" gestrichen.

2. Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,".

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
1 16.07.2013 11:49 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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j.bollinger j.bollinger ist weiblich
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RE: Änderung der Gewerbeordnung - § 34f GewO (AIFM-Umsetzungs-Gesetz)

Ich habe eine Frage zur praktischen Umsetzung dieser Änderung:
Das BMWi hat ja empfohlen, die betroffenen Erlaubnisinhaber auf die Änderung aufmerksam zu machen (natürlich hat keiner von denen selbst nachgefragt) und eine entsprechende Erweiterung der Erlaubnis angeregt.
Wie sollte das jetzt konkret laufen, Informationsschreiben mit beiliegendem neuen Antrag nach neuem Recht? Lesen Und dann die Ausstellung einer neuen Erlaubnis, natürlich ohne nochmalige Vorlage von weiteren Unterlagen (meine Betroffenen haben alle die "richtige" Versicherung)?

Danke für entsprechende Tips...
2 09.09.2013 16:26 j.bollinger ist offline E-Mail an j.bollinger senden Beiträge von j.bollinger suchen
Solon
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Bea mühl   Zeige Bea mühl auf Karte Bea mühl ist weiblich
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RE: Änderung der Gewerbeordnung - § 34f GewO (AIFM-Umsetzungs-Gesetz)

Bei uns hat auch keiner von den Erlaubnisinhabern in der Behörde nachgefragt.
So hoch sind meine Erwartungen im 6. Jahr in diesem Job nicht mehr ; )).

Wir haben die Erlaubnisinhaber mittels Brief über die Änderungen in den Produktkategorien des § 34f Abs. 1 und den damit verbundenen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit informiert.
Gleichzeitig wurde angeboten, die bis 21.07.2013 erteilten Erlaubnisse gebührenfrei z. B. an den neuen Wortlaut des § 34f (1) Nr. 1 in der Behörde anzupassen zu lassen.

Für die Nummern 2 und 3 haben wir die Anpassung freigestellt, denn wer innerhalb jenes Bereiches weiter tätig ist, der auch nach altem Recht vorgesehen war, muss nichts tun.
Nur die, die darüber hinaus tätig werden möchten, haben wir gebeten, den Umfang der Erlaubnis mit der Nr. 2 anpassen zu lassen.
Keine erneute Vorlage von Unterlagen, die Globalerklärungen der meisten Versicherungen liegen ja inzwischen in Behörden und IHK's vor. Also kann seitens der Behörde gehandelt werden. Bei uns in Thüringen sind die Registerbehörden die IHK's, dort liegen die Globalerklärungen der Versicherungen auch vor.

__________________
Freundliche Grüße
Bea
3 11.09.2013 14:46 Bea mühl ist offline E-Mail an Bea mühl senden Beiträge von Bea mühl suchen
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