Kartenkontrolleur - § 34 a GewO |
Solon
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
wyhlmaus50
Tripel-As
Dabei seit: 06.12.2012
Beiträge: 180
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 741.715
Nächster Level: 824.290
|
|
Der Kartenkontrolleur übt die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig, also auf eigene Rechnung und im eigenen Namen aus.
Er übt das Hausrecht (§ 123 StGB) für seinen Arbeitgeber aus.
Also keine Erlaubnispflicht.
Anders ist es beim SELBSTÄNDIGEN "Schwarzen Sheriff" vor der Diskothek.
|
|
3
12.06.2013 08:49 |
|
|
Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
Dabei seit: 23.09.2005
Beiträge: 160
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.080.282
Nächster Level: 1.209.937
|
|
Ich würde das ganze rein auf den selbständigen Bereich anwenden wollen. Alles andere fällt in den Bereich Hausrecht und nicht in den Bereich des Bewachungsgewerbes.
|
|
6
14.06.2013 09:19 |
|
|
Thomas Lehmann
Tripel-As
ehemaliger Benutzername: The_great_Zag
Dabei seit: 23.09.2005
Beiträge: 160
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 37 [?]
Erfahrungspunkte: 1.080.282
Nächster Level: 1.209.937
|
|
Sehe ich genauso. Ansonsten würde aber sehr viel Arbeit auf uns alle zukommen.
|
|
8
14.06.2013 10:03 |
|
|
Stadt Kassel*Fricke
König
Dabei seit: 01.02.2006
Beiträge: 848
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.614.159
Nächster Level: 6.058.010
|
|
zusammen!
Mir liegt die entsprechende Ausgabe des GewArch (5/13?) leider noch nicht vor.
Ich bin aber auch der Ansicht, dass der Kartenkontrolleur im Kino ebensowenig wie der Platzanweiser im Stadion unter den Begriff der Bewachung i. S. d. § 34a GewO bzw. der BewachVwV fällt.
Ein kurzer Blick in die Kommentierung bzw. in die BewachVwV zeigt, dass § 34 a GewO und die BewachV nur auf Gewerbetreibende anwendbar ist, die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben. ... (Zitat aus BewachVwV Nr. 1.4).
Hauptleistung ist hier das Vorführen von Filmen. Dass eine Kontrolle der Zutrittsberechtigten erfolgt, ergibt sich aus der Pflicht der Besucher des Lichtspieltheaters, vor dem Betrachten der bewegten Bilder käuflich eine Eintrittskarte zu erwerben.
Auch wenn der Kartenabreißer von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ist für diese Tätigkeit meines Erachtens keinerlei Qualifizierung i. S. d. § 34a GewO erforderlich, da es eben keine Bewachungstätigkeit ist.
Ansonsten müsste jeder Sicherungsposten (SiPo) an einer Baustelle, der von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ebenfalls die Kriterien für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben erfüllen.
Bin mal auf den Aufsatz gespannt...
Grüße aus der Hessentag-Stadt 2013
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
|
|
9
18.06.2013 14:43 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 67.518 | Views gestern: 375.087 | Views gesamt: 878.455.493
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|