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Zum Ende der Seite springen Kartenkontrolleur - § 34 a GewO
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Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Kartenkontrolleur - § 34 a GewO

Ich lese gerade die neueste Ausgabe des Gewerbearchivs und gleich der erste Artikel sorgt bei mir für Verwunderung.

Das Fazit lautet: Kartenkontrolleure fallen unter § 34 a GewO

Liebe Kollegen, wie stehen Sie dazu? Ich persönlich sehe einen einfachen Kartenkontrolleur - wie zB im Kino - nicht dem Bewachungsgewerbe zugehörig im Sinne von 34 a.

Und Sie? Wenn der Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Recht hat, welche Konsequenzen hat das dann? Muss dann jeder Kartenkontrolleur in Kinos oder bei harmlosen Veranstaltungen - gar auch im Theater - von uns überprüft werden???? Das kann´s doch nicht sein.

Bin gespannt auf Ihre Einschätzungen.

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Alexander Pope (1688-1744)

1 11.06.2013 15:30 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
Solon
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Thomas Lehmann   Zeige Thomas Lehmann auf Karte Thomas Lehmann ist männlich
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RE: Kartenkontrolleur - § 34 a GewO

Wenn dem so seien sollte müssen wahrscheinlich erstmal alle Kinos geschlossen werden und alle Mitarbeiter zur IHK geschickt werden um die notwendige Qualifikation zu erwerben.

Fussballspiel und Konzerte wird es dann leider auch erstmal nicht mehr geben.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Thomas Lehmann: 12.06.2013 07:56.

2 12.06.2013 07:55 Thomas Lehmann ist offline E-Mail an Thomas Lehmann senden Beiträge von Thomas Lehmann suchen
Solon
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wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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Der Kartenkontrolleur übt die Tätigkeit nicht gewerbsmäßig, also auf eigene Rechnung und im eigenen Namen aus.
Er übt das Hausrecht (§ 123 StGB) für seinen Arbeitgeber aus.
Also keine Erlaubnispflicht.

Anders ist es beim SELBSTÄNDIGEN "Schwarzen Sheriff" vor der Diskothek.
3 12.06.2013 08:49 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Der Pförtner übt auch das Hausrecht für seinen Arbeitgeber aus. Muss dann vielleicht jeder Kino-Besitzer eine Erlaubnis bei uns beantragen?

Nee, mal Scherz beiseite, das gilt wohl dann nur für Kartenkontrolleure, die von einem Bewachungsunternehmen eingesetzt werden?

Aber warum da einen Unterschied machen?

Ich glaub, ich muss mir den Aufsatz noch mal genau durchlesen. Kopfkratz

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4 13.06.2013 15:22 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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Der Kartenkontrolleur im Kino oder Theater ist hier m. E. nach nicht gemeint. Obwohl der Autor des Artikels viel schreibt, geht es ihm wohl in erster Linie um die Kontrolleure im öffentlichen Nahverkehr, die, wie dort unter I. 1. erwähnt, häufig von Sicherheitsunternehmen gestellt werden. Mag sein. Ist das der Fall, dann kann man die Erfordernis § 34 a GewO bejahen.
Bei allen anderen Kartenabreißern fehlt es wohl an einer aktiven Obhutstätigkeit (siehe zur Definition Bewachergewerbe Landmann/Rohmer § 34 a Rd. 7ff).
Und ja, ich werde den Artikel auch noch mal durchackern.

Gruß

Ps: nachdem ich mich weiter durch den Artikel gekämpft habe, ziehe ich meine obige Aussage zurück. Es geht wohl doch um den "gemeinen" Kartenkontrolleur. Dennoch sehe ich hier nicht das Erfordernis, dass dieser Personenkreis eine entsprechende Erlaubnis benötigt.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sme40: 14.06.2013 09:10.

5 14.06.2013 08:52 sme40 ist offline E-Mail an sme40 senden Homepage von sme40 Beiträge von sme40 suchen
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Ich würde das ganze rein auf den selbständigen Bereich anwenden wollen. Alles andere fällt in den Bereich Hausrecht und nicht in den Bereich des Bewachungsgewerbes.
6 14.06.2013 09:19 Thomas Lehmann ist offline E-Mail an Thomas Lehmann senden Beiträge von Thomas Lehmann suchen
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Ich auch, aber der Aufsatz hat mich befürchten lassen, dass irgendjemand auf die Idee kommen könnte, uns aufs Auge zu drücken, dass wir jeden Kartenkontrolleur überprüfen. Zum Glück ist es ja nur ein Aufsatz und kein Rechtsurteil

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7 14.06.2013 09:59 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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smile

Sehe ich genauso. Ansonsten würde aber sehr viel Arbeit auf uns alle zukommen. Zeigefinger
8 14.06.2013 10:03 Thomas Lehmann ist offline E-Mail an Thomas Lehmann senden Beiträge von Thomas Lehmann suchen
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Moin zusammen!

Mir liegt die entsprechende Ausgabe des GewArch (5/13?) leider noch nicht vor.

Ich bin aber auch der Ansicht, dass der Kartenkontrolleur im Kino ebensowenig wie der Platzanweiser im Stadion unter den Begriff der Bewachung i. S. d. § 34a GewO bzw. der BewachVwV fällt.

Ein kurzer Blick in die Kommentierung bzw. in die BewachVwV zeigt, dass § 34 a GewO und die BewachV nur auf Gewerbetreibende anwendbar ist, die die Bewachung als Hauptleistung – oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung – erbringen und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben. ... (Zitat aus BewachVwV Nr. 1.4).

Hauptleistung ist hier das Vorführen von Filmen. Dass eine Kontrolle der Zutrittsberechtigten erfolgt, ergibt sich aus der Pflicht der Besucher des Lichtspieltheaters, vor dem Betrachten der bewegten Bilder käuflich eine Eintrittskarte zu erwerben.

Auch wenn der Kartenabreißer von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ist für diese Tätigkeit meines Erachtens keinerlei Qualifizierung i. S. d. § 34a GewO erforderlich, da es eben keine Bewachungstätigkeit ist.

Ansonsten müsste jeder Sicherungsposten (SiPo) an einer Baustelle, der von einem Bewachungsunternehmen gestellt wird, ebenfalls die Kriterien für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben erfüllen.

Bin mal auf den Aufsatz gespannt...

Grüße aus der Hessentag-Stadt 2013

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9 18.06.2013 14:43 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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