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Zum Ende der Seite springen GmbH andere Tätigkeit
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MarcioGR MarcioGR ist männlich
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GmbH andere Tätigkeit

Hallo werte Helfer,

ich habe ein Frage zu folgendem Sachverhalt.

Es gibt eine GmbH & Co. KG, dessen persönlich haftende Gesellschaft eine GmbH ist. Diese GmbH beantragt nun eine Erlaubnis für Grundstücke, Wohnräume etc. gemäß § 34c GewO. Laut HR-Auszug bedarf Sie keiner Erlaubnis, da die dort beschriebenen Tätigkeiten nichts mit Immobilien zu tun haben. Was im HR zur GmbH & Co. KG steht, weiß ich nicht, jedoch ist aus der Gewerbeanmeldung auch hier nicht unbedingt ersichtlich, wofür die Erlaubnis benötigt wird.

Wie ist zu verfahren?? Muss die GmbH die Tätigkeit im HR ändern oder die ...KG das Gewerbe ummelden?

Danke
1 18.04.2013 15:06 MarcioGR ist offline E-Mail an MarcioGR senden Beiträge von MarcioGR suchen
Solon
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Bestimmt sich nach dem GmbHG bzw. dem HGB und muss uns nicht direkt interessieren. Ich würde dem Amtsgericht aber eine Durchschrift der Erlaubnis zukommen lassen, dann können die im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit aktiv werden.

Macht die Fa. von der Erlaubnis Gebrauch, wäre das natürlich in Form einer Ummeldung geltend zu machen.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
2 18.04.2013 16:12 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
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RE: GmbH andere Tätigkeit

Eine GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft und kann daher keine eigene Erlaubnis nach § 34 c GewO erhalten. Dies kann nur die persönlich haftende Gesellschafterin, hier die GmbH. Diese muss dafür aber keine Änderung im Handelsregister vornehmen.
3 18.04.2013 17:17 SteBa ist online E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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RE: GmbH andere Tätigkeit

Zitat:
Original von SteBa
Diese muss dafür aber keine Änderung im Handelsregister vornehmen.


... es sei denn, die Komplementär-GmbH führt die erlaubnisbedürftige Tätigkeit direkt und nicht über die GmbH & Co. KG aus. Ich gebe aber zu: eine solche Konstellation ist mir noch nicht untergekommen.
4 19.04.2013 08:35 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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RE: GmbH andere Tätigkeit

Moin zusammen!

nachlesen kann man das Ganze auch in der MaBVwV unter Nr. 2.1.1:
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch
hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche [Anmerkung des Verfassers: gemeint sind die Personengesellschaften] können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

Vergleichbarer Text siehe auch Landmann-Rohmer, GewO Bd. I, § 34c Rdnr. 77

Allen ein schönes Wochenende


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5 19.04.2013 12:43 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
MarcioGR MarcioGR ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von MarcioGR


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Wie verfahrt Ihr denn, wenn jemand ein Gewerbe angemeldet hat und eine Erlaubnis nach § 34c/f GewO beantragt, aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf sondern etwas völlig anderes ausübt.

Erteilt Ihr Sie trotzdem pro forma einfach so oder??
6 19.04.2013 14:09 MarcioGR ist offline E-Mail an MarcioGR senden Beiträge von MarcioGR suchen
Hartmut Fries   Zeige Hartmut Fries auf Karte Hartmut Fries ist männlich
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Hi aus Herzogenrath,

wenn der Antrgasteller zuverlässig ist hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis, und anscheinend Geld zuviel

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
7 19.04.2013 15:28 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Guten Tag,

Zitat:
Original von MarcioGR
...aber laut der angegebenen Tätigkeiten in der GewA1 gar keiner Erlaubnis bedarf ...


... nun, wenn die GmbH die Erlaubnis noch gar nicht hat, sondern erst beantragt, dann kann im GewA1 die erlaubnispflichtige Tätigkeit noch nicht genannt sein.

Ich meine der Kollege Fries hat völlig Recht, ist der Antrgasteller zuverlässig, hat er einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Nebenbei, es könnte ja sein, dass neben der derzeitigen Gewerbetätigkeit künftig die erlaubnispflichtige Tätigkeit (evtl. zusätzlich oder an einem 2, Betriebssitz) geplant ist.

Viele Grüße
Raindancer

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Hallo Forum
8 19.04.2013 18:37 Raindancer ist offline E-Mail an Raindancer senden Beiträge von Raindancer suchen
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Der Punkt ist, dass man hier wieder das Gewerberecht vom Gesellschaftsrecht trennen muss. Was im HR steht oder ob es geändert werden muss, hat uns zunächst nicht zu kümmern. Das deckt sich mit den Ausführungen der Kollegen oben, wonach es nur auf die Zuverlässigkeit ankommt.

Ich wiederhole, dass ich in Fällen, in denen der HR-Eintrag mit dem Erlaubnistatbestand nicht übereinstimmt, das Registergericht informieren würde. Nur die haben den Hut hinsichtlich des Inhaltes des HR auf.

9 22.04.2013 07:43 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin und alle miteinander!

@MarcioGR:
Wenn jemand zu uns kommt und eine 34c-Erlaubnis beantragt, fragen wir zwar nach der Tätigkeit, die diese Person auszuüben beabsichtigt. Es ist aber nicht notwendig, dass diese Tätigkeit in der Folge auch tatsächlich ausgeübt, sprich als Gewerbe angemeldet wird.

Es ist in früheren Jahren schon häufiger vorgekommen, dass aufgrund irgendwelcher Gerüchte mal schnell eine Erlaubnis zum Zwecke einer (möglichen) späteren Besitzstandswahrung zwar beantragt, aber nie als Gewerbe tatsächlich angemeldet/ausgeübt wurde.

Es ist wie bei Loriot's Jodeldiplom: Da hat man was Eigenes.

Man könnte es auch mit dem Führerschein vergleichen:
Wenn sich mir zum Beispiel bei der Bundeswehr die Möglichkeit bietet, den Lkw-Führerschein zu machen, dann nehme ich diese preiswerte Möglichkeit mit. Ob ich später unter Umständen Berufskraftfahrer werde, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Mit anderen Worten:
Wenn jemand eine Erlaubnis haben möchte und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt, bekommt er sie auch.

Ich wünsche einen guten Start in die neue Woche.

__________________
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10 22.04.2013 08:37 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
Marcel Fromm Marcel Fromm ist männlich
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Hallo, liebe Forengemeinde.

Meine Frage zum Thema lautet wie folgt:

Im HR ist eine GmbH eingetragen, die als Gegenstand das Betreiben eines oder mehrerer Cafes und alle dem Firmenzweck dienenden Tätigkeiten hat.

Nun will diese GmbH eine Spielhallenerlaubnis beantragen bzw. den Betrieb einer Spielhalle anzeigen, obwohl diese Tätigkeit nun vom im HR eingetragenen Unternehmensgegenstand erheblich abweicht.

Gilt auch hier: Trennung von Gewerbe- und Gesellschaftsrecht und es hat uns als Gewerbebehörde nicht zu interessieren?

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen

Marcel Fromm


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Mich interessiert das immer als Gewerbebehörde und ich finde diese Abweichungen in diesen Rechtsgebieten auch teils unlogisch und nicht wirklich förderlich für die zumindest im Gewerberecht bestehende Zielsetzung Gewerbeüberwachung/Gefahrenabwehr, wenn andererseits in anderen Registern alles Mögliche drin stehen kann, ohne, dass es wahr sein muss (mit dem Sitz der Gesellschaft ist das ja auch schon oft herrlich, Stichwort: Briefkastenadressen), aber nunja...

Auf die Schnelle habe ich das hier gefunden: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__76.html

Im Zweifel teile ich dem Amtsgericht stets meine Erkenntnisse über den SV mit. Was die dann daraus machen oder nicht, ist dann nicht mehr meins, aber ich habe dann wenigstens etwas in der Gewerbeakte, dass ich entsprechend informiert habe.

__________________
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12 01.03.2023 15:54 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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