einmaliger Verkaufsstand = Reisegewerbe? |
Oktober
Grünschnabel
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einmaliger Verkaufsstand = Reisegewerbe? |
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Hallo,
folgendes Problem, bzw. Frage. Ich habe momentan ein stehendes Gewerbe, bzw. 2 Gewerbescheine. Einmal arbeite ich von zu Hause aus und dann habe ich in einer Kirchgemeinde einen kleinen Stand, wo ich Bücher, Ansichtskarten etc., vor allem bei Veranstaltung anbiete. (unselbständige Zweigstelle) Jetzt hat die Gemeinde vor in einem Einkaufscenter in der Nähe der Kirche einen Stand vor der Weihnachtszeit zu machen (höchstens 1-2 Tage) wo sie verschiedene kleine Hefte verschenkt und mit den Leuten reden möchte. Nun wurde ich gefragt, ob ich mich nicht mit hinstellen könnte um Weihnachtskarten etc. zu verkaufen.
Da ich mir unsicher war, wie das mit dem Gewerbeschein ist rief ich beim Gewerbeamt an und bekam die Auskunft das es ein Reisegewerbe sei, daraufhin bin ich zum Gewerbeamt zum Anmelden. Dort erfuhr ich erst wie teuer ein Reisegewerbeschein ist und meinte dann, dass sich das nicht lohnt für einen Tag. Daraufhin meinte die Sachbearbeiterin, wenn es eh nur eine einmalige Sache ist, wäre es kein Reisegewerbe und eine weitere Anmeldung sei nicht von Nöten.
Im Internet habe ich jetzt noch einiges gelesen, aber so richtig keine Antwort gefunden, welche Auskunft die richtige ist. Etwas stutzig gemacht hat mich nur folgender Satz: "Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 [Absatz 2] GewO) oder ohne eine solche zu haben....."
Kann es sein, dass die Sachbearbeiterin deshalb auch sagte dass ich keine weitere Anmeldung benötige, da ich im Gespräch das mit der Kirche erwähnte und das als "Bestellung" gilt?
Wäre sehr dankbar, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte!
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1
28.09.2006 16:16 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: einmaliger Verkaufsstand = Reisegewerbe? |
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Lieber Oktober,
leider dürfen wir in diesem Forum keine Rechtsberatung vornehmen und haben sicherlich auch keine Pauschallösungen. Ihr erster Ansprechpartner sollte die Gewerbestelle Ihrer Kommune sein. Wenn diese Auskünfte nicht zufriedenstellend sind wäre es ratsam, den Landkreis, zu dem Ihre Gemeinde gehört zu befragen und um Auskunft zu bitten.
Viele Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
28.09.2006 16:22 |
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Solon
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Oktober
Grünschnabel
Dabei seit: 28.09.2006
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Hallo Boshamer,
sorry wußte nicht dass das schon unter Rechtsberatung läuft. *dieser Staat mit seinen Gesetzen macht einen ganz irre* Trotzdem Dankeschön, da werd ich mich halt durchfragen müssen.
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3
28.09.2006 16:27 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wie Kollege Boshamer schon sagte, dürfen wir keine Rechtsberatung machen. Da du schon mit deinem zuständigen Gewerbeamt gesprochen hast, würde ich auf die Kollegin dort hören.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
29.09.2006 07:10 |
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Ingolstadt
König
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, aus dem nebelverhangenen Ingolstadt.
Ein Hinweis auf die Gesetze ist noch keine Rechtsberatung, daher folgender Tipp:
Ein Verkaufsstand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ist Reisegewerbe, da die Kunden (Besucher des Einkaufszentrums) die Leistungen nicht bestellt haben. Der Erwerb einer Reisegewerbekarte für eine einmalige, kurzfristige Veranstaltung ist tatsächlich zu aufwendig und zu teuer.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 55 a Abs. 1 Nr. 1 GewO zu beantragen. Sie sollten bei der Gemeinde einen entsprechenden Antrag stellen.
Noch ein Veranstaltungshinweis: Der Oktober ist eine Frau, Ingolstädter Künstlerinnentage, eine Veranstaltung der Gleichsstellungsstelle der Stadt Ingolstadt. Das wär doch was für Sie!
__________________ Thomas Kirchhammer
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5
29.09.2006 10:41 |
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